Mein Sohn will zu m...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Mein Sohn will zu mir, was (richtig) tun?

Seite 2 / 3
 
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Du hast eine PN.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2006 23:36
(@murielspapa)
Zeigt sich öfters Registriert

Bin durch googeln auf ein Urteil des OLG Brandenburg (9 AR 9/02) gestoßen. Danach haben Kinder, solange beide Eltern sorgeberechtigt sind, automatisch einen doppelten Wohnsitz. Weiß natürlich nicht, ob das auch für andere Bundesländer einschlägig ist. Danach müßte man sein Kind einfach anmelden können.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2006 11:17
(@papaklaus)
Zeigt sich öfters Registriert

Moin Thomas,

geh einfach zum Amt und versuch ihn anzumelden. War bei mir kein Problem. Hatte damals die Situation erklärt, die Sachbearbeiterin wollte nur meinen Ausweis einsehen und eine schriftliche Bestätigung vom Vermieter, dass wir eingezogen sind.

Viel Erfolg wünscht,

PapaKlaus

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2006 11:39
(@babbedeckel)
Registriert

Hi Thomas60,

bei uns hätte es auch gereicht, wenn das Kind mit zum SB gegangen wäre,
und bestätigt hätte, daß es beim Papa wohnt.

Gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2006 11:43
(@haddock)
Nicht wegzudenken Registriert

Bin durch googeln auf ein Urteil des OLG Brandenburg (9 AR 9/02) gestoßen. Danach haben Kinder, solange beide Eltern sorgeberechtigt sind, automatisch einen doppelten Wohnsitz. Weiß natürlich nicht, ob das auch für andere Bundesländer einschlägig ist. Danach müßte man sein Kind einfach anmelden können.

Hallo, Murielspapa,

dieses Urteil (und auch ein weiteres im Netz zu findendes von einem Düsseldorfver Gericht glaube ich), bezieht sich ausschließlich auf Zuständigkeitsfragen in Familienrechtlichen Streitigkeiten.
Ein Doppelwohnsitz ist per se in keinem Länder-Meldegesetz und auch nicht im BGB vorgesehen.

nur mal aufklären und klug daher reden wollender 😎

haddock

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2006 15:15
(@murielspapa)
Zeigt sich öfters Registriert

Das verstehe ich nicht!
Zitat aus dem Urteil:"Da jeder Elternteil, dem das Recht für die Person des Kindes zu sorgen zusteht, dem Kind seinen Wohnsitz vermittelt, hat dieses, wenn die Eltern verschiedene Wohnsitze haben, eien doppelten Wohnsitz."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2006 15:35
(@haddock)
Nicht wegzudenken Registriert

Zitat aus dem Urteil:

"Entscheidung des OLG Brandenburg vom 21.03.2003, 9 AR 9/02,
abgedruckt in: FamRZ 2003, 1559

Gründe:
Zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit ist das OLG gemäß § 36 I Nr. 6,II ZPO berufen. Es handelt sich um eine isolierte Familiensache(Sorgerechtsverfahren) gemäß § 621 I Nr. 1 ZPO. Der für Kompetenzkonflikte an sich einschlägige § 5 FGG ist damit nicht anwendbar, vielmehr gelten insoweit die zivilprozessualen Verfahrensvorschriften (vgl.
621a I S. 2 ZPO) und damit die Zuständigkeitsbestimmungsregelung des §36 ZPO.
Intern ist der FamS des OLG für den bestehenden Kompekenzkonflikt zweier FamGe zuständig. Zu den von den FamGen entschiedenen Sachen i. S. des § 119 I Nr. la GVG zählen auch die Hauptsacheentscheidung vorbereitende Nebenentscheidungen der AmtsGe. Eine solche Nebenentscheidung stellt auch der Streit zweier FamGe um die örtliche Zuständigkeit i. V. mit den nach § 36 I Nr. 6 ZPO erforderlichen Erklärungen über die eigene Unzuständigkeit dar (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ1977, 725; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2003, § 119 GVG Rz. 8).
Als örtlich zuständiges Gericht ist gemäß § 36 I S. 1 FGG i. V. mit § 11 BGB das AmtsG S. zu bestimmen. Zwar betrifft § 36 FGG an sich das VormG, wohingegen es sich hier um eine
familienrechtliche Streitigkeit handelt, für die das FamG zuständig ist (§ 23b I
S. 1 und S. 2 Nr:2 GVG). Jedoch sieht § 621a I S. 1 ZPO die Anwendung des FGG und damit auch der entsprechenden Zuständigkeitsvorschriften des FGG vor, da es an einer anderweitigen Bestimmung i. S. dieser Norm fehlt.
Nach § 64 III S. 2 FGG tritt dann an die Stelle des VormG das FamG. Insofern
gilt auch für das FamG die Zuständigkeitsvorschrift des § 43 I FGG und damit
wiederum diejenige des § 36 I FGG.

Nach § 36 I S. 1 FGG ist der Wohnsitz des Kindes für die Bestimmung der
örtlichen Zuständigkeit maßgebend
. Ein minderjähriges Kind teilt gemäß § 11 S. 1 BGB den Wohnsitz der Eltern, soweit diese sorgeberechtigt sind. Da jeder Elternteil, dem das Recht für die Person des Kindes zu sorgen zusteht, dem Kind seinen Wohnsitz vermittelt, hat dieses, wenn die Eltern verschiedene Wohnsitze haben, einen doppelten Wohnsitz......"

Diese Definition eines Doppelwohnsitzes gilt also nur bei Zuständigkeitsfragen. Zumindest lt. diesem Urteil.
Dies Urteil hilft einem nicht, wenn mann einen 2. - gleichberechtigt mit dem anderen Hauptwohnsitz zu wertenden Hauptwohnsitz für sein Kind durchsetzen will.
Im Melderecht gibt es eben nur ein etnweder-oder.
In allen melderechtlich relevanten Gesetzen ist es folgendermaßen geregelt: Da, wo sich eine Person (oder ein Kind) überwiegend aufhält, da muß es mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

Dies Wohnsitz-Gedöns ist also abgetrennt von der Gerichtszuständigkeitsfrage zu sehen.

Deswegen wird Thomas60 mit diesem Urteil beim Einwohnermeldeamt Nichts erreichen.
Es bleibt ihm nur zu versuchen, den HWS umzumelden kann - Ergebnis? Offen - oder reine Glücksache. Am besten sollte er mit Sohnemann selber vorstellig werden - könnte die Chancen erhöhen.

Diese ganze Melderechtssache in Bezug auf Trennung und Kinder ist in sich völlig widerspüchlich :knockout: - leider ist das Feld aber den Entscheidern nicht wichtig genug, als dass sie endlich mal klare Verhältnisse schafften :mad2:

Gruß

haddock

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2006 19:08
(@murielspapa)
Zeigt sich öfters Registriert

Das sehe ich anders!!!
Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach dem Wohnsitz des Kindes.
Bevor zu klären ist, ob ein Gericht zuständig ist oder nicht, ist der Wohnsitz des Kindes zu klären.
Ergebnis der Prüfung: Das Kind hat zwei Wohnsitze.
Als direkte Folge dieser isoliert getroffenen Feststellung ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichts.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.05.2006 11:21
(@haddock)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

ich will den Thread jetzt nicht zerfleddern, aber einen Post erlaube ich mir noch.

@mp .sicherlich hast du recht, daß die Wohnsitzfrage nicht vom Zuständigkeitsproblem losgelöst zu sehen ist.
Allerdings, an der Tatsache das man 1-2 Urteile findet, in denen die Zuständigkeit über die Brücke "Doppelwohnsitz" für beide Wohnorte möglich gemacht wird spricht doch Bände.
Bei den ganzen Sorgerechtsstreitigkeiten in unserem schönen Land müssten das eigentlich mehr sein, die dieser Argumentation folgen. Tun sie aber nicht, die Gerichte. Sie halten sich in der Mehrzahl der strittigen Fälle an die Vorgabe "zuständig ist das Gericht, die behörde, in welchem Zusteändigkeitsberich sich das / die Kind(er) überwiegend aufhalten. Daran ändert auch alle nachvollziehbare Logik aus diesem Urteilaus dem Jahre 2002 nicht. es bleibt halt ein Urteil ohne richtungsweisende Kraft. Man kann es als Argumentationshilfe herbeiziehen, nur darauf pochen kann man nicht.

In Sachen Wohnsitzmeldeproblematik hilft das Urteil aber nach wie vor nichts, denn es definiert "Doppelwohnsitz" nicht. Gemeint ist einfach, das ein Trennungs-Kind an 2 Orten wohnt, nämlich da wo die Elternteile wohnen. Ob es sich um 2 in allen Belangen gleichwertige Hauptwohnsitze oder 2 Nebenwohnsitze oder 1 Haupt- und 1 Nebenwohnsitz handelt, bleibt offen.

Gruß
haddock

AntwortZitat
Geschrieben : 18.05.2006 17:27
(@murielspapa)
Zeigt sich öfters Registriert

Richtig!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.05.2006 17:38




(@thomas60)
Rege dabei Registriert

So, mein Sohn stand letzte Woche, mit Sack und Pack, vor meiner Tür und weigert sich zurückzugehen.
Ich war mittlerweile beim Anwalt und habe das ABR beantragt. Einstweilige Anordnung wird, laut Anwalt,,wohl abgelehnt da mein Sohn bei mir lebt und keine unmittelbare Gefahr für das Kindeswohl besteht. Habe sie aber trotzdem beantragt.

Wie geht es jetzt weiter beim Unterhalt?
Bei meiner Noch-Frau lebt immer noch die Kleine. Sie arbeitet zwar auf 400 Euro-Basis, wird aber nicht den Unterhalt für den Großen auftreiben können. Ist mir auch wurscht.
Jetzt wird sie aber zum Mangelfall und für sich Unterhalt beantragen. Was kann ich jetzt, da mein Sohn bei mir lebt, von meinem Gehalt abziehen. Von den üblichen Sachen bei TU (5%-Arbeitspauschale, gemeinsame Kredite, KU für die Kleine) mal abgesehen.
Wirklich nur 135% des Regelsatzes der DT? Irgendwo las ich noch etwas von 250.- Betreuungspauschale.

Möchte nicht, obwohl sie KU für meinen Großen nicht zahlen kann, an sie Unterhalt zahlen müßen. Wo bleiben denn da die Kinder? Ich zahle für die Kleine, versorge den Großen, kriege von ihr keinen Unterhalt aber darf dafür für sie zahlen?
Ihr versteht sicher, das ich das minimieren möchte.
Das Kindergeld für den Großen kriegt sie auch weiterhin, weil das Ordnungsamt sich weigert (ohne Einverständnis der KM), den Großen bei mir anzumelden.
Kann ich es beim KU für die Kleine abziehen?oder wie komme ich sonst an das Kindergeld, es steht mir doch zu.

Gruß
Thomas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2006 11:08
(@claudia40)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Thomas...
Das Kindergeld bekommst Du sobald dein Sohn bei Dir gemeldet ist. Vorher leider nicht.
Entweder versuchst Du es nochmal über die KM sich mit ihr darüber auseinander zu setzen denn schließßlich steht demjenigen das Kind zu wo das Kind auch ist oder Du muss noch mal dein Anwolt konsultieren der eine einsweilige Verfügung besorgt was das Umgangsrecht betrifft.
Wünsche Dir weiterhin viel Glück
Lg Claudia

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2006 12:03
(@claudia40)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Thomas...
Das Kindergeld bekommst Du sobald dein Sohn bei Dir gemeldet ist. Vorher leider nicht.
Entweder versuchst Du es nochmal über die KM sich mit ihr darüber auseinander zu setzen denn schließßlich steht demjenigen das Kind ICH MEINE NATÜRLICH DAS KINDERGELD :redhead:
zu wo das Kind auch ist oder Du muss noch mal dein Anwolt konsultieren der eine einsweilige Verfügung besorgt was das Umgangsrecht betrifft.
Wünsche Dir weiterhin viel Glück
Lg Claudia

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2006 12:05
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Thomas,

prima, dass der Stein nun rollt...

Jetzt wird sie aber zum Mangelfall

Nein, das wird sie nur, wenn sie KU zahlt.

KU ist die isolierte Forderung des Kindes an den von ihm getrennt lebenden Elternteil und nicht verrechenbar. Extrem gedacht, würdestdu KU zahlen und die Ex auch. Das Geld winkt sich auf seinem virtuellen Weg in der Mitte des Weges einmal freundlich zu.

kriege von ihr keinen Unterhalt aber darf dafür für sie zahlen?

Dein Einkommen reduziert sich in diesem Fall um den KU gem 135 %-Stufe der DT. So ein Titel über KU für das jetzt bei dir lebende Kind besteht, musst du Herausgabe fordern.

Irgendwo las ich noch etwas von 250.- Betreuungspauschale

Hängt vom Alter des Kindes ab.

...weil das Ordnungsamt sich weigert (ohne Einverständnis der KM), den Großen bei mir anzumelden.

Antragserweiterung auf Ersetzng der Zustimmung der Ex auf Ummeldung durch das Gericht stellen. Ich finde das Verhalten des Einwohnermeldeamtes daneben und würde die vorher mit dem Meldegesetz konfrontieren. Achte auf das richtige Ummeldedatum! Vorher bekommst du nämlich kein KG.

Denke daran, dass du jetzt in St-Kl. II wechseln kannst.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2006 12:37
(@thomas60)
Rege dabei Registriert

Danke für die Hilfe!

Mangelfall ist wohl falsch ausgedrückt, Sozialfall trifft es eher. Vorher hatte sie mit meinem KU, dem Kindergeld und ihren 400.-Euro, mehr als den Sozialhilfesatz, das ist jetzt vorbei. Will heißen, das ich mich wohl bald mit der ARGE rumschlagen muß. dafür brauche ich die Zahlen.

Titel existieren nicht.
Ich kann also, bei der Berechnung des TU, zweimal (2 Kinder) 135% des Regelsatzes abziehen ohne die Anrechnung des Kindergeldes, richtig?

Steuerklasse ist 3, da ich die Trennung in dieses Jahr gelegt habe.

Wie sieht denn das mit der Gleichbehandlung aus? Ihre 400.-Euro zählen als überobligatorisch, da die Kleine (6) eine Halbtagsarbeit nicht erforderlich macht.
Mein Großer ist 12, ich arbeite Vollzeit, wäre da nicht ein halber Tag überobligatorisch?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2006 13:37
(@haddock)
Nicht wegzudenken Registriert

Wie sieht denn das mit der Gleichbehandlung aus? Ihre 400.-Euro zählen als überobligatorisch, da die Kleine (6) eine Halbtagsarbeit nicht erforderlich macht.
Mein Großer ist 12, ich arbeite Vollzeit, wäre da nicht ein halber Tag überobligatorisch?

Das siehst du von der Logik her schon richtig. Aber die Umsetzung der Gesetze, insbesondere der feministisch gefärbten Unterhaltsregelungen, und die Logik haben ungefähr soviel miteinander gemein, wie der Sack Reis in China und George W. Bushs Nasenhaare!

Es gibt hier etliche, die zu EU verdonnert wurden, obwohl die Kinder bei ihnen sind, das komplette Einkommen eigentlich nicht anrechenbar und tausend Gründe für eine Unterhaltsverwirkung vorliegen! Einige stecken mittendrin in diesem Wahnsinn, gell Uli.

Bereite dich also lieber mal darauf vor, das das Ergebnis einer Unterhaltsstreiterei mit deiner Ex absolut offen ist (so wie übrigens auch sein Antrag auf ABR).
Allerdings dauert der ganze Kram ja auch etwas Zeit, in der du nicht EU zahlen mußt.

Übrigens: Das Kindergeld wird dir m. W. auch rückwirkend ausgezahlt (sprich, wenn ein Urteil vorliegt, und der Hauptwohnsitz bei dir damit bestätigt wurde). Die Familienkasse (oder wie das bei Euch heißt) holt sich die unrechtmässig an deine Ex ausgezahlten Beträge von ihr zurück.

Letzter Tip: Verabschiede dich von jeglichem Gerechtigkeitsanspruch in Sachen Unterhalt.

Gruß
haddock

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2006 14:39
(@thomas60)
Rege dabei Registriert

Nein, so blauäugig bin ich dann doch nicht.

Mit geht es bei der ganzen Sache eigentlich nur um eines.
Mein Sohn ist in einem Alter, in dem ich ihn Ernst nehmen muß.
Wenn ich jetzt nicht wirklich alles für ihn tue und ihm das auch zeige, laufe ich Gefahr nie wieder Ernst genommen zu werden oder verliere ihn am Ende sogar.

Ich ziehe das jetzt durch auch auf die Gefahr hin, am Ende mir leeren Händen dazustehen. Dann habe ich wenigstens alles versucht und wenn er das auch so sieht, habe ich am Ende doch gewonnen.
Nur, abschlachten lassen wollte ich mich auch nicht. Darum sammle ich alles an Infos was ich kriegen kann

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2006 15:01
(@thomas60)
Rege dabei Registriert

Update.

Ich habe meinen Großen einfach im Nachbarort,  bei einer Zweigstelle umgemeldet. Da ging es seltsamerweise ohne Probleme.
Kindergeldstelle teilete mir mit, das ich ohnehin als Bezugsberechtigter eingetragen bin, nicht meine Frau. Tsss... ist mir irgendwie entgangen.
Egal, die Sachbearbeiterin überweist  das KG für meinen Sohn auf mein Konto und meine Ex muß für die Kleine neu beantragen. Läuft doch super bis jetzt.

Meine Ex hat sich inzwischen beruhigt, es ist sogar ein geregelter Umgang möglich. Ich überlege jetzt evtl. den Antrag auf ABR zurückzuziehen. Bin immer noch nicht auf Krach aus.
Könnt ihr mir dazu raten oder ist es besser, die Sache durchzuziehen. Immerhin ist die Entscheidung eines Richters immer noch Glückssache.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.06.2006 16:41
(@lonesomewolf)
Nicht wegzudenken Registriert

Meine Ex hat sich inzwischen beruhigt, es ist sogar ein geregelter Umgang möglich. Ich überlege jetzt evtl. den Antrag auf ABR zurückzuziehen.

hallo thomas60,

du hast einen antrag auf ABR gestellt und die ex hat sich beruhigt ? ? ?

kann es sein, dass zwischen dem einen und dem anderen ein zusammenhang besteht
(frei nach: "manchmal haben frauen eines kleines bischen haue gern")  ?

habe ähnliche erfahrungen gemacht, erst nachdem ich auf den tisch geschlagen habe (was eigentlich nicht meine art ist, gehör(t)e eher zur harmoniebedürftigen sorte ...) hat sich was bewegt ...

um dir was raten zu können, wäre zunächst interessant zu wissen,
wie die ex juristisch auf deinen antrag reagiert hat,

mit einer zurückweisung (sprich: weiterhin gABR) oder mit einem eigenen antrag (aABR für sie)?

lg

wolf

wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun

(j.b.molière)

AntwortZitat
Geschrieben : 07.06.2006 18:17
(@thomas60)
Rege dabei Registriert

Hallo Wolf,

sie hat einen Antrag auf Abweisung gestellt.  Habe ich gerade erst bekommen. Die Begründungen sind schon recht heftig, z.B. Mein Sohn geht 2mal in der Woche zu ihr zum Mittagessen, sie versucht das gegen mich zu verwenden, indem sie sagt ich würde mich nicht um den Jungen kümmern. Okay, ich sehe das so, das ich den Umgang fördern wiill. Wem das Gericht mehr glauben würde ist also offen.
Aber egal, ich werde auf sie zugehen. Mein Anwalt meinte zwar, das wäre nicht nötig aber ich möchte das gern dokumentiert haben. Also wird er ihren Anwalt anschreiben und ihr den Vorschlag machen, die Scheidungsvereinbarung so umzugestalten das der Lebensmittelpunkt meines Großen, in Zukunft bei mir ist.
Was kann schon passieren? Wenn sie ablehnt habe ich schriftlich, das sie nicht Konfliktfähig ist und wenn sie es annimmt , kehrt wieder sowas wie Ruhe ein und man kann wieder, im Interesse der Kinder, "normal" miteinander umgehen.
Letzteres ist doch das, was ich unbedingt möchte. Ich hoffe nur inständig, ich schieße mir kein Eigentor.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.06.2006 13:18




Seite 2 / 3