Hallo zusammen, ich bin neu hier. Ich habe das Sorgerecht seit Anfang jedoch ist die Beziehung in die Brüche gegangen, weil die Kindesmutter mehr mit ihrerer Mama am Leben war als mit mir.
Darf die Kindesmutter ohne weitere Zustimmung den Kinderarztwechseln?
Darf sie ohne meine Zustimmung unseren Sohn taufen?
Hi Salvadore,
den Kinderarzt zu wechseln sehe ich im Bereich der Alltagssorge. Du hast aber einen Anspruch auf Information, bei welchem Kinderarzt sie nun ist. Vielleicht hat sie ja auch gute Gründe dafür?
Etwas kniffeliger ist das mit der Taufe: Zivilrechtlich darf sie das Kind nicht ohne Deine Zustimmung taufen lassen. Wenn sie das Kind allerdings römisch-katholisch taufen lassen möchte, reicht nach CIC (also Kirchenrecht) ihre alleinige Anmeldung und Deine Zustimmung oder Ablehnung ist unbeachtlich.
Gruss von der Insel
Hallo,
nein, darf sie nicht. Damit der Arzt Dein Kind behandeln darf ist Deine Zustimmung erforderlich.
Trotzdem sind diese Frage die, die dazu führen, dass das gemeinsame Sorgerecht abgelehnt wird. Ihr könnt euch nicht einigen und letzlich müsste die Sache dann vor Gericht gehen. Genau das ist aber nicht der Sinn des gSR, dass nun Gerichte die Entscheidung treffen.
Deshalb der Rat, rede mit der KM und lege Deine nachvollziehbaren Gründe dar, warum Du wogegen ist. Meckern ist keine veranwortungsvolle Ausübung des gSR.
VG Susi
Kinderarzt wechseln darf sie. Die Konsultation eines Arztes steht jedem Menschen frei und bedarf bei Minderjährigen noch nicht mal dem Einverständnis eines oder gar beider Elternteile. D.h. auch Kinder dürfen in Prinzip alleine zum Arzt, ohne die Eltern. Erst recht darf dann ein Elternteil zu irgendeinem Arzt ohne das Einverständnis des anderen Elternteils.
Behandelt der Arzt, sieht es anders aus. Eine Untersuchung und Beratung ist keine Behandlung. Handelt es sich um eine Behandlung, die keine Körperverletzung beinhaltet, reicht das konkludente Verhalten der Beteiligten als Einverständnis aus (Kind hat Mittelohrentzündung, Arzt verschreibt Antibiotika, Mutter nimmt das Rezept, dankt und geht in die Apotheke). Ist die Behandlung schwerwiegend und/ oder nicht kurzzeitig oder ist mit gravierenden Nebenwirkungen zu rechnen (z.B. Ritalin bei ADHS, Psyhopharmaka, Beginn Insulintherapie bei Diabetes etc. ) ist der Arzt gut beraten, das Einverständnis beider einzuholen. Versichert einer der beiden Sorgerechtsinhaber glaubhaft, das ASR zu haben, muss der Arzt das nicht verifizieren, sondern kann von der Richtigkeit der Angabe ausgehen. Gleiches gilt für komplexe Operationen.
Notfälle, bei denen eine Verzögerung der Therapie eine Gefahr für Leib und Leben darstellen, bedürfen des Einverständnis von keinem Elternteil, sofern davon ausgegangen werden kann, dass die Therapie im Interesse des Kindes erfolgt (Not-Op bei Unfällen z.B.)
PP
Moin
Die Konsultation eines Arztes steht jedem Menschen frei und bedarf bei Minderjährigen noch nicht mal dem Einverständnis eines oder gar beider Elternteile. D.h. auch Kinder dürfen in Prinzip alleine zum Arzt, ohne die Eltern.
Kann man das irgendwo nachlesen? Ich meine jetzt nicht Frauenarzt und ähnliche Sonderregeln, sondern Allgeneinarzt etc.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie,
habe nichts zum Nachlesen...
Meinem Sohn wurde es so vom Kinder- und Jugendarzt erklärt...allerdings war die Einschränkung, dass das "Kind" 14 Jahre alt ist.
Nachdem der Sohn nie krank ist, stellt sich die Frage bei ihm aber auch nicht.
Mit dem Zahnarzt ist er zufrieden, da würde er nicht wechseln. Beim Kieferorthopäden hätten wir Eltern ein Wort mitzureden...wegen der Kosten, also nicht ganz die freie Wahl für den Sohn.
Pinkus
Moin
Rein rechtlich ist ein Kind ab 14J ein Jugendlicher und damit teilmündig, auch strafrechtlich relevant zu betrachten. @PaulPeter bezog sich aber auf Kinder, also auch auf unter 14-jährige. Von daher ja meine Neugier. 😉
Und noch angemerkt: Es geht nicht um Konsultation eines Arztes, sondern anscheinend um Behandlung. Was sonst soll ein Arztwechsel bedeuten?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Die Konsultation und Beratung durch den Arzt steht jedem frei, man kann das aber nicht nachlesen, d.h. es gibt kein Paragraf, der das explizit erlaubt, aber eben auch keinen der das explizit verbietet. Im Gegenteil, verirrt sich ein 5-jähriger zum Arzt ohne seine Eltern, und der Arzt weist das Kind ab, kann er sich u.U. der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c strafbar machen. Auch bei der Untersuchung warten aber schon Fallstricke, denn auch die kann in die körperliche Unversehrtheit des Kindes eingreifen (z.B. durch Blutabnahme oder Röntgen).
Insofern bin ich natürlich sehr gut beraten, wenn ich möglichst frühzeitig die Eltern informiere, dass Sprössling alleine da ist.
Eine Behandlung ist was anderes und muss getrennt davon betrachtet werden. Die setzt nun tatsächlich das Einverständnis der SR-Inhaber voraus, wobei bei ausreichend reifen Jugendlichen auch das Einverständnis des Kindes ausreichen würde. Sagen die Eltern "Nein" zur Therapie und das Kind "Ja", (bspw. zu einer Chemotherapie eines 16-jährigen), hat die Aussage des Kindes einen sehr hohen Stellenwert. Man ist dann aber trotzdem gut beraten, den Konflikt aufzulösen und einen Konsens herbeizuführen.
Die ständige Rechtssprechung des BGH und anderer Gerichte geht aber davon aus, dass bei einfachen Eingriffen und Operationen und bei einfachen Behandlungsformen das Einverständnis des einen SR-Inhabers ausreicht, wenn nach billigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Einwilligung des anderen Elternteils mit erfasst wird. Es ist nun eine Grauzone, denn je mehr das Kind durch den Eingriff Schaden nimmt oder nehmen kann, desto mehr müssen beide den Zettel unterschreiben. Auf manchen Aufklärungsbögen steht auch immer, dass der unterschreibende Elternteil bestätigt, dass er auch im Namen des anderen unterschreibt.
Hat man divergierende Auffassungen der Eltern, dann muss ein Konsens herbeigeführt werden, u.U. auch mittels des Gerichtes, bei dem im schlimmsten Fall ein Anruf vom Arzt beim Richter vom Dienst am Vormundschaftsgericht ausreicht, um den Eltern oder dem bockenden Elternteil das Sorgerecht für die Therapieentscheidung zur entziehen (also wenn nun echte Gefahr im Verzug ist, die ein sofortiges Handeln erfordert: Kind ist vom schwer verletz und muss innert 6 Stunden operiert werden, Mama sagt nein, Papa sagt ja). Dann gibt es noch die Möglichkeit, sich auf den Übergesetzlichen Notstand zu berufen, oder die Ethikkommission im Krankenhaus einzuschalten und, und, und......
Aber zurück zum Allgemeinarzt: Ich darf und muss ein Kind ohne Eltern oder mit nur einem Elternteil zumindest ansehen, um einen möglichen abwendbaren gefährlichen Verlauf (so heißt das wirklich) zu erkennen. Ist die Behandlung einfach (was auch immer das heißen mag, im Zweifelsfall entscheidet der Richter a posteriori) reicht das Einverständnis des einen. Ist das Kind ausreichend reif, genügt das Einverständnis des Kindes und es greift die ärztliche Schweigepflicht.
Aber Vorsicht: Je mehr man sich in die Thematik reinhängt, desto konstruierter werden die Fälle. Kommt ein Kind das erste Mal zum Arzt ist es auch was anderes, als wenn man das Kind und die Familie schon länger kennt etc. etc. Pauschale Antworten sind nicht so einfach.
Gruß, PP.