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Internetwirrwarr zur Rechtskraft eines Beschlusses des Familiengerichtes

 
(@minirobi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo alle miteinander,

da ich schon oft gehört habe, dass nach Bekanntgabe eines Beschlusses (z.B. Regelung des ABR) die dafür begünstigte Person unmittelbar danach mit der Durchsetzung (z.B. neue Umgangsregelung o.ä.) beginnt, fragte ich mich, wie es eigentlich mit der Rechtskraft dieses Beschlusses aussieht. Internetforen jeglicher Art sagen fast einstimmig: Erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist und auch nur dann, wenn kein Rechtsmittel der Gegenseite genutzt wurde. Ich habe tagelang recherchiert und selbst meine Anwältin meinte, der Beschluss sei SOFORT gültig.

Also stand ich im Zwiespalt und bin nach langer Recherche zu folgendem Schluss gekommen, der etwas Licht in das Dunkel bringt:

1) Grundsätzlich stimmt die Aussage, dass ein Beschluss erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und dem Nichtgebrauch oder Verzicht der Gegenpartei eines Rechtsmittels (Beschwerde) wirksam ist.

ABER:

2) Es gibt einen sogenannten Suspensiveffekt. Das bedeutet, dass das Verfahren zum Schweben kommt wenn die Gegenpartei vom Rechtsmittel Gebrauch macht. Mit anderen Worten: Der Beschluss wäre unwirksam wenn eine fristgemäße Beschwerde eingelegt wird. Im Falle einer (sofortigen <- formell) Beschwerde sieht die Zivilprozessordnung jedoch den § 570 Absatz 1 vor. Damit hat eine Beschwerde nur dann aufschiebende Wirkung (also der Suspensiveffekt tritt ein), wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

Im Falle der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes liegt weder ein Ordnungsmittel noch ein Zwangsmittel als Gegenstand vor und der Beschluss ist SOFORT wirksam.

Das wollte ich nur mal klarstellen, da auch hier im Forum verschiedene Meinungen geistern.

Grüße!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.03.2010 00:20
(@papa73)
Schon was gesagt Registriert

Richtig. Laut § 16 FGG i.v.M § 20 FGG. Allerdings sofort ist nich ganz richtig. Es gilt das Datum des Beschlusses zzgl. 3 Tage. Dann gilt der Beschluss als zugestellt und wirksam. Allerdings habe ich bis jetzt nur im FGG nachgeschaut. Dies ist jedoch zum 1.9.2009 ausser Kraft getreten. Allerdings für alle Verfahren die vorher begonnen haben ist es noch gültig!

Gruß
Papa73

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2010 18:07
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Der Beschluss wäre unwirksam wenn eine fristgemäße Beschwerde eingelegt wird. Im Falle einer (sofortigen <- formell) Beschwerde sieht die Zivilprozessordnung jedoch den § 570 Absatz 1 vor. Damit hat eine Beschwerde nur dann aufschiebende Wirkung (also der Suspensiveffekt tritt ein), wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

Unwirksam wird der Beschluss nicht, er wird durch Abs.1 nur aufgeschoben.
Absatz 2 und 3 sagen jdoch aus, das der Vorsitzenden dessen Beschluss angefochten wird die Vollziehung der Entscheidung aussetzen kann.
In einem verlorenem Unterhaltsprozess würde das bedeuten, das bei nicht aussetzen der Vollziehung durch den Vorsitzenden, trotzdem z.B. gepfändet werden könnte, auch wenn man in Berufung ist oder Beschwerde eingelegt hat.

So isses mir erklärt worden

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2010 19:28