Hallo,
ich brauche dringend rat! Mein Mann und sind seid 10 jahren geschieden, haben aber das gemeinsame sorgerecht, er hat das Aufenthaltsbestimmungrecht.
Jetzt ist es so, das er vor einem Monat einen schweren Herzinfakt hatte und das Gehirn 6 min ohne sauerstoff war,sein zustand ist kritisch.
Ich hatte kurz zuvor mein examen abgeschlossen, und bin jetzt zum wohl der KInder in der Wohnung des Vaters, um in dieser ungewissen situation den Kindern
sicherheren halt zu geben (Umfeld nicht wechseln usw.) Die Schwiegermutter bewohnt auch das Haus, sie wohnt 2 etagen tiefer, und hat zuvor für das Mittagessen, Frühstück gesorgt und zudem wäscht sie die Wäsche.Was sie nicht tun muss...es kommt immer wieder oder häufiger zu eskallationen. Ich überlege
für den Zeitraum wo der Vater nicht da ist eine größere wohnng zu beziehen. Es ist fraglich ob er wieder kommt und wenn er wiederkommt evtl ein Pflegefall sein könnte, das wird sich aber er in weiter ferne zeigen, und so lange halte ich es hier nicht aus. Ich habe versucht die wohnung zu renovieren etc...um es den Kindern schön zu machen.
Aber meine eingentliche frage ist, er hat das aufenhaltsbestimmunrecht, ist aber nicht ansprechbar(Wachkoma), ich möchte ein paar straßen weiter ziehn so das das umfeld bestehn bleibt. Was muss ich tun??? Kann ich das einfach machen,muss ich das aufenthaltsbestimmungrecht beantragen.
Oder der Bruder beantragt alle vollmachten als Betreuer des Vaters, ist damit auch das aufenthaltsbestimmungsrecht übertragbar!!!
Wäre schön wenn jemand helfen könnte...es ist nicht zum aushalten hier...
LG
Nikai
Hallo Nikia,
spontan würde ich sagen, das du solange der KV nicht ansprechbar ist für die Kinder entscheiden kannst. Schließlich habt ihr das GSR, nur das ABR ist auf ihn übertragen.
Aber das kann er derzeit nicht ausüben. Ob ein anderer, der Betreuer des Vaters ist, damitauch automatisch das ABR für die Kidner bekommt wage ich zu bezweieln, da erdann ja auch in das GSR "miteinsteigen" würde.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi Nikia
Rechtlich brauchst Du Dir in so einem fall keine Gedanken zu machen. Als SR-Inhaberin ist es Deine Pflicht für das Wohl der Kinder zu sorgen. Für einen Zeitraum von 8 Wochen kann weder das JA noch sonstwer Dir (in diesem Fall) dazwischen Funken. Es wäre zu überlegen ob Du per Eilantrag vorübergehend das ABR auf Dich übertragen solltest.
Oder der Bruder beantragt alle vollmachten als Betreuer des Vaters, ist damit auch das aufenthaltsbestimmungsrecht übertragbar!!!
Ich möchte behaupten: Nein., da es einen weiteren SR-Inhaber gibt.
Frage: Wie alt sind die Kinder und was sagen sie dazu? Habt ihr ein ungestörtes Verhältnis?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin,
ein Betreuer handelt für die zu betreuende Person in dessen Angelegenheiten. Dies kann umfassen:
- Gesundheit
- Finanzen
- Aufenthalt
Meiner Meinung nach kann einem Betreuer nicht ein sog. Drittrecht übertragen werden. Der Betreuer ist also nicht Rechtewahrnehmer für das Drittrecht des ABR für die Kinder der unter Betreuung gestellten Person. Unsicher bin ich mir allerdings.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Nikia,
da der Vater sein SR nicht ausüben kann bist du jetzt gefragt!
nach meiner Meinung sind alle Entscheidungen bezüglich der Kinder (Kind).
Es wäre schön wenn du die Kinder dabei helfen kannst über dieser Tragödie hinweg zu kommen...
Das wird dein ex-Mann sicher auch helfen.
Mache dir kein Juristische Sorgen wenn du für die Kinder da bist!!
Grüße,
Dan
ich kann alles außer deutsch! sorry für mein Akzent.... 🙂
HI,
so schwer die situation auch ist, ich muss mir um beides sorgen machen (sogar auch mehr)...:-(
Hi nikia
so schwer die situation auch ist, ich muss mir um beides sorgen machen (sogar auch mehr)...:-(
Erkläre Dich - wie soll Dir sonst geholfen werden?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
hi ich meinte damit @daninpott:
so schwer die situation auch ist, ich muss mir um beides sorgen machen (sogar auch ummehr)...:-(.
Und glaube mir, ich tue alles um bei dieser tragödige zu helfen.
Das ganze leben hat sich von heute auf morgen auf den kopf gestellt. Und es sind nicht nur Gefühle im Spiel, sondern auch rechtliche dinge.
Zudem kommt das ich mich zur zeit in seinem haushalt befinde, und in diesem haushalt hat sich seine mutter ( sie wohnt mit im Haus) um alles gekümmert. Und jetzt bin ich da...Oje.
Der Vorwurf lautet ihreseits das ich die kinder nur alle 14 tage hatte, und somit auch keinen Alltag hatte, ne natürlich nicht weil man alles dafür getan hat das es so ist...die Kinder hätten öfter bei mir sein können, und sie wären es auch gern.Zudem is der KV an MS erkrankt ich und meine Familie haben häufig Hilfe angeboten dies wurde aber immer wiederabgewiesen.( Das JA wollte ich nicht einschalten, weil ich auf gesunden Menschenverstand hoffte). Jetzt ist aber zu spät.
Und weil mir Schwiegermutter mit Kontrollen und Massregelungen auf den zeiger geht,morgens um acht in der wohnung steht um Wäsche einzusammeln, oder die Kinder beim Frühstück verhört wann sie denn ins bett gegangen sind...alles verständlich aber auf dauer nicht erträglich.
Und ich hätte den Kindern gern ein 1/2 bis jahr hier gegeben...aber so ist es nicht etragbar....
Und dreimal in der woche sind wir auf intesiv station...lesen v or und bringen MP3 aufnahmen mit.
Und glaube mir, mir tut es unenddlich leid das es soweit kommen musste.
@oldie Danke für die Info, hat schon sehr geholfen, weil ich vermute das Schwiegermutter das ABR beantragen könnte.
Dann sollte ich mich auf die socken machen, und ein Eilantrag stellen...brauch ich was vom behandelnen Arzt oder so.
Und wo stell ich den Eilantrag??? ( 🙂
@ Deep Thought: einleuchtend...
@ Midnight die Kinder und ich haben ein sehr gutes verhältniss, da der Vater sehr krank war, scheint auch wenn es schwer jetzt ist, trotzdem entspannend für beide zu sein, da sie nicht immer hören ich bin krank und ständig aufgaben erfüllen müssen die er nicht machen konnte.
Sie 12 und 13 Jahre alt.
Und ich bi Ihr halt im mom.
Nikia!
es ist die zeit gekommen eine gute Mutter zu sein!
alle Väter hier können mit sicherheit deine Situation verstehen...
es ist nicht einfach "elternteil 2. klasse" zu sein. Nur in solche Situationen wie deiner kann man sehen in wie weit der Kinder beide Eltern brauchen!
ich wünsche dir viel kraft und viel glück! Sei einfach stark und helfe die kinder dabei!
LG Dan
ich kann alles außer deutsch! sorry für mein Akzent.... 🙂
Hallo Nikia,
§ 1678
Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Abs. 2, § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand.
Ich nehme an, dass das ABR nach § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB übertragen wurde.
§ 1671
Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Also liegt das ABR nach wie vor beim Vater.
§ 1675
Wirkung des RuhensSolange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.
Also liegt das ABR auch nicht automatisch bei einem Betreuer.
Die Kinder hängen also in einem rechtsfreien Raum.
Dir bleibt also nur der Gang zum Familiengericht. Hierbei dürfte entscheidend sein, welche Aussichten auf Heilung überhaupt noch bestehen und welche Einstellung die Kinder zu einem Bezug einer neuen Wohnung haben. Sehr gut ist natürlich, dass die neue Wohnung nur ein paar Straßen weiter liegen würde.
Grüße
Krishna
Gruß
Krishna
Hi
Nochmal zum §1678 Abs.1. Dort steht deutlich, dass die elterliche Sorge bei tatsächlicher Hinderung von ET1 auf ET2 übergeht, und zwar in Form des ASR. Einzige Ausnahme: ET1 hatte zuvor ASR.
Damit solltest Du, Nikia, ASR-Elternteil jetzt sein. Die Feststellung der tatsächlichen Hinderung des Vaters bzw. dem Ruhen seines SR obliegt wohl einem Gericht. Sicher wirst Du einen Schriebs vom Krankenhaus brauchen um zu belegen, dass er derzeit in Koma liegt. Letztendlich entscheiden kann nur ein Gericht. JA, Tanten, Omas etc sind hierbei ersteinmal alle ausser vor.
Das mit den 8 Wochen, was ich mal geschrieben habe, vergesse. Das wird gar nicht benötigt.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Trotzdem dürfte man festhalten ,das niemand, der als Betreuer für den Vater eingesetzt weird automatisch in seine Rechte gegenüber den Kindern eintritt,
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi krishna
...dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Abs. 2, § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand.
"...§ 1626a Abs. 2, § 1671 oder § 1672 Abs. 1..." ist eine Aufzählung, keine Einzelbetrachtung. Hier wird direkt auf alleinige elterl. Sorge abgezielt. Von Teilen des SR bzw. eingeschränktem GSR ist hier keine Rede. Wie erklärst Du Dir sonst das vorletzte Worte des zitierten Satzes "allein" - das wäre dann wohl überflüssig.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
N'abend,
ich habe zwar kein Fachwissen beizutragen, kann also nicht sagen ob nikia, nun das ABR wieder inne hat oder nicht, nur würde ich sagen, es gibt auch niemand, der ein höheres Recht geltend machen könnte und ihr die Verfügung über die Kinder streitig machen könnte. Außer vielleicht das JA, nur bei denen würde ich vermuten, dass sie erst bei Kindeswohlgefährdung aktiv werden.
Zumindest gegenüber einer Mutter.
Du bist ja im Moment im wahrsten Sinne des Wortes Kindesbesitzerin.
Solange du also tatsächlich nur ein paar Strassen weiter ziehst und du alle (Oma, Onkel, JA) informierst sollte eigentlich nix passieren. Wer sollte denn einschreiten?
Magst du noch was sagen, warum du kein ABR mehr hast?
Wurde dir irgendein Kindeswohl gefährdendes Verhalten vorgeworfen oder bist du schlicht nur 2. Sieger geworden im Rennen um die Kindeswohldienlichkeit?
Vielleicht auch ein paar Worte zum Verhältnis zu den Verwandten. Geht ihr euch einfach nur auf den Senkel oder habt ihr offenen Krieg?
Unterstellen sie dir irgendeinen Missbrauch deiner neuen Möglichkeiten?
Was wollen die Kinder?
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo,
ach ich will doch garnicht so ein Theater, es ist halt nicht so einfach bei den schwiegereltern zu leben, zu dem es auch kein problem wäre bei mir solange wie der Krankenhausaufenthalt dauern könnte zu wohnen.
Aber das tue ich zum wohl der Kinder nicht. Nur bekommt es mir hier nicht so!
Was Langfristig passiert weiß eh noch keiner.
Und das mit den Aufenthaltsbestimmungrecht, hatte ich wohl damals nicht so ganz verstanden, ist bei der Scheidung so geregelt worden.
Grüße
Nic
Na also wenn nicht irgendwo noch was vergraben ist, würde ich sagen, mach einfach wie du denkst.
Du bist die Mutter.
Dagegen muss erstmal jemand was sagen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Oldie,
meiner Meinung nach folgt die Schlussfolgerung allein der Logik. Bei uneingeschränktem GSR bekommt der andere ET automatisch das alleinige Entscheidungsrecht. Er war ja auch zuvor schon insg. sorgeberechtigt. Aber eben nicht, wenn der andere ET schon zuvor nicht mehr - wenn auch in Teilen - sorgeberechtigt war. Denn durch ein automatisches Wiederaufleben der Sorge würde doch das Ergebnis des familiengerichtlichen Verfahrens, welches zum Entzug des Sorgerechts in einem bestimmten Punkt geführt hat, umgangen.
Bsp.: ET will mit dem Kind ins Ausland - Entzug des ABR - Unfall des betr. ET - Up and away?
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
Hm, krishna,
mal überspitzt dargestellt.
Bei dem Unfall stirbt der andere Elternteil. Wie sieht es dann aus, wenn zwar GSR bestand, aber das ABR auf den Verstorbenen übertragen wurde. Dann geht das ASR incl. doch auch auf den überlebenden Elternteil über. Derzeit geht es ja eh erstmal darum, ob sie für die Zeit des Klinikaufenthaltes mit den Kindern in ihre Wohnung kann, was ich im übrigen für sinbnvoll halte, wenn es sonst immer Stunk mit der Ex-Schwiegi gibt.
Danach muß man eh weitersehen. Sollte er im Wachkoma bleiben und dauerhaft nicht in der Lage sein die Itneressen der Kinder wahrzunehmen ,dann würde ich eh das ABR gerichtlich neu regeln lassen, schon als Zeichen für die Verwandtschaft.
Tina
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Tina,
meiner Auffassung nach geht das ABR nicht auf die Mutter über, da es ihr zuvor entzogen wurde. Da 1678 auf den gesamten 1671 verweist, der ja auch den teilweisen Entzug regelt, muss das Familiengericht der Mutter erst das ABR zuerkennen. Das sollte in diesem Fall aber wohl kaum ein Problem sein.
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna