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Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Vater - Drohung der Mutter

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(@dropsx)
Schon was gesagt Registriert

Ein herzliches Hallo in die Runde.

Ich und meine Ehemalige Partnerin waren nicht Verheiratet, ich habe vor kurzem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für unser Kind (2,5 Jahre) vor Gericht zugesprochen bekommen, da ich das Erziehungsjahr hatte und unser Kind auch das letzte dreiviertel Jahr nach Trennung fast ausschließlich bei mir "Vater" im Haushalt lebt und die KM bereitwillig auf unser Kind verzichtet hatte in der Zeit uvm. ..., nun jedoch kommen Drohungen die wie folgt Aussehen.

Vorweg.: Vaterschaftsanerkennung und GSR ist vorhanden!

Sie droht, ich würde alles (Aufenthaltsbestimmungsrecht + Sorgerecht) verlieren, weil, Zitat von ihr.: (Warum sollte ein nicht leiblicher Vater beides besitzen, und du bekommst bald Post deswegen).

Nun dachte ich, es kehrt endlich Ruhe ein und der Umgang kann Problemlos geregelt werden, aber nun mache ich mir Massiv Sorgen.. dass Sie mit soeiner Behauptung durch kommt, es ist zwar unwahrscheinlich das jemand anderes als Vater in Betracht kommt, aber bekanntlich sollte man niemals nie Sagen.

Würde mich freuen wenn mir jemand mit Rat zur Seite stehen könnte, vor allem bei der Frage (was wäre wenn), kann mir wirklich etwas entzogen werden auch wenn sich diese Behauptung von ihr bewahrheitet ?

Vielen Lieben Dank im vorraus.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.08.2013 15:50
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Würde mich freuen wenn mir jemand mit Rat zur Seite stehen könnte, vor allem bei der Frage (was wäre wenn), kann mir wirklich etwas entzogen werden auch wenn sich diese Behauptung von ihr bewahrheitet ?

Hallo Dropsx,

wenn du meinen Rat dazu hören willst:

Bleib gelassen und konzentriere dich unbedingt auf die Pflege deines Kindes.

Diese Schei**hausparolen sind wohl eher das übliche nachbrüllen wenn man so abgewatscht wurde wie deine Ex. Meines Erachtens nach möchte die Dame dich damit verunsichern.

Da du erst einmal rechtlich der Vater bist, bleibt dein Kind auch bei dir. Gegenteiliges müsste erst einmal durch ein Vaterschaftsanfechtungverfahren entweder durch die Mutter oder des möglichen Vaters bewiesen werden. Und das ist unter Umständen sehr kostspielig. Zumal man deiner Ex auch Täuschung vorwerfen könnte.

Gehe weiter davon aus, dass du der Vater bist.
Zudem, wenn du dir unsicher bist, so teste es doch einfach. Halt der Mutter doch einfach eine schriftliche Einverständniserklärung vor der Nase, welche sie unterzeichnen soll (ihr seid beide sorgeberechtigt) damit du einen entsprechenden Test (200-300 €) durchführen kannst. Mal sehen ob sie dem bereitwillig unterschreibt. Dann hast du Sicherheit. Übrigens das Ergebnis des Testes brauchst du ihr im Zweifelsfall auch nicht mitzuteilen. Sollte sie nicht gewillt sein zu unterzeichnen hast du ihr den Wind aus den Segeln genommen.

Gruß
Sputnik

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2013 16:03
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Drops,

Du kannst für einen Betrag von weniger als 200 EUR persönliche Gewissheit bekommen, indem Du ein privates Abstammungsgutachten/Vaterschaftstest (einfach mal danach googeln) machen lässt. das Kind ist ja bei Dir; da geht das. Ist ohne Einwilligung der mitsorgeberechtigten Mutter zwar nicht ganz legal, aber wenn Du eine Gewissensberuhigung brauchst: Sie hat Deine Nicht-Vaterschaft ja in den Ring geworfen; da ist es nur naheliegend, dass Du Dich vergewisserst, ob was dran ist.

Wenn Du nicht der Vater sein solltest, könnte Deine Ex natürlich mit einiger Aussicht auf Erfolg eine Vaterschaftsanfechtung betreiben. Fremdgehen ist nicht verboten; Personenstandsfälschungen nach § 169 StGB dagegen durchaus. Mein Weg an Deiner Stelle wäre also:

- Privaten VS-Test machen lassen.
- Niemand davon erzählen.
- Ergebnis ebenfalls für Dich behalten.
- Abwarten.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2013 16:03
(@bester-papa)
Registriert

Hallo Drops,

in Ergänzung den Vorschreibern:

Selbst wenn Du nicht der biologische Vater bist: ABR und GSR sind an die rechtliche Vaterschaft geknüpft, nicht an die biologische.

Gruss
BP

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2013 16:13
(@schultze)
Rege dabei Registriert

Ich und meine Ehemalige Partnerin waren nicht Verheiratet, ich habe vor kurzem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für unser Kind (2,5 Jahre) vor Gericht zugesprochen bekommen,

Sie droht, ich würde alles (Aufenthaltsbestimmungsrecht + Sorgerecht) verlieren, weil, Zitat von ihr.: (Warum sollte ein nicht leiblicher Vater beides besitzen, und du bekommst bald Post deswegen).

Hallo Drops,

entspann dich. Euer Kind ist 2,5 Jahre alt. Die Mutter des Kindes kann deine rechtliche Vaterschaft nicht mehr anfechten. Die Ausschlussfrist beträgt 2 Jahre und beginnt für die Mutter ab Geburt des Kindes. Logischerweise unterstellt man ihr, dass sie ja spätestens bei der Geburt wissen musste, ob noch ein anderer Vater in Frage kommt. Wenn sie also vor dem 2. Geburtstag eures Kindes keine Anfechtungsklage erhoben hat, ist die Frist abgelaufen und ein entsprechender Antrag wird abgewiesen, egal was die Mutter vorträgt. Selbst ein privat angefertigter Test, der beweist, dass du nicht der leibliche Vater des Kindes bist, würde nichts nützen.

Beste Grüße,
schultze

P.S.:  Quelle § 1600b BGB
1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; (dies ist bei der Mutter immer vor der Geburt, denn sie muss ja wissen wieviele "Bettgenossen" sie hatte)
2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2013 21:22
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi schultze,

dann könnte aber immer noch der "richtige" leibliche Vater anfechten, falls die KM ihm dies steckt

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2013 21:27
(@schultze)
Rege dabei Registriert

Hi midnightwish,

dann könnte aber immer noch der "richtige" leibliche Vater anfechten, falls die KM ihm dies steckt

Nein, könnte er nicht.

§ 1600 BGB
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.    der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.    der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.    die Mutter,
4.    das Kind und
5.    die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

Es besteht aber eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem TS und seinem Kind. Unter der Voraussetzung, dass es wirklich einen anderen leiblichen Vater gibt, könnte der nach neuester Gesetzgebung allerdings Auskunft über das Kind und eventuell Umgang verlangen. § 1686a BGB

Beste Grüße
schultze

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2013 21:38
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin schultze,

Logischerweise unterstellt man ihr, dass sie ja spätestens bei der Geburt wissen musste, ob noch ein anderer Vater in Frage kommt.

wieso tut "man" das, was daran ist "logisch" - und wer ist "man"?

1) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; (dies ist bei der Mutter immer vor der Geburt, denn sie muss ja wissen wieviele "Bettgenossen" sie hatte)

das ist eine recht laienhafte Auslegung des § 1600b BGB, die so sicher nicht zutrifft: Zum einen ist niemand verpflichtet, über Empfängniszeiträume und sonstige biologische Zusammenhänge Bescheid zu wissen; zum zweiten dürfen auch fremdgehende Partnerinnen und Ehefrauen überzeugt davon sein, dass das von ihnen geborene Kind keine Folge ihres Seitensprungs ist.

Die Mutter war in keinem Fall verpflichtet, irgendwem einen Seitensprung im Empfängniszeitraum zu beichten - und auch nicht dazu, sich selbst durch einen VS-Test Gewissheit über den "richtigen" Vater zu verschaffen. Wenn sie also nicht gerade mit Boris Becker oder Mike Tyson fremdgegangen ist, können ihre Zweifel an der Vaterschaft des rechtlichen Vaters also auch erst kürzlich aufgetaucht sein (wer wollte das Gegenteil beweisen?). Und erst ab da beginnt die Frist zu laufen.

Selbst ein privat angefertigter Test, der beweist, dass du nicht der leibliche Vater des Kindes bist, würde nichts nützen.

ein solcher Test würde - und nichts anderes wurde hier behauptet - dem TO entweder die Gewissheit geben, dass er vor einer VS-Anfechtung durch seine Ex keine Angst haben muss - oder dass er seine Argumentation auf seine Eigenschaft als soziale Bezugsperson legen sollte. Damit ist der persönliche Nutzwert mindestens so gross wie bei einer Krebs-Vorsorgeuntersuchung. In Sachen Aussenwirkung hatte ich dem TO ja geraten:

- Privaten VS-Test machen lassen.
- Niemand davon erzählen.
- Ergebnis ebenfalls für Dich behalten.

Dass ein solcher privater VS-Test einen darüber hinaus gehenden Nutzen hätte, hat hier niemand behauptet.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2013 21:54
(@bester-papa)
Registriert

Wenn sie also nicht gerade mit Boris Becker oder Mike Tyson fremdgegangen ist, können ihre Zweifel an der Vaterschaft des rechtlichen Vaters also auch erst kürzlich aufgetaucht sein (wer wollte das Gegenteil beweisen?). Und erst ab da beginnt die Frist zu laufen.

Moin Martin.
Diese Ansicht kann ich nicht so ganz teilen. Da bei einem Vater bloße Zweifel nicht ausreichen, eine Vaterschaft anzufechten, dürfte dies auch bei einer Mutter gelten.

Hinzu kommt es beim §1600 BGB auf das Wörtchen "Kenntnis" an. Was bedeutet Kenntnis? Jedenfalls hatte die Mutter Kenntnis davon, dass möglicherweise auch ein anderer Vater in Frage kommen könnte.  Ich behaupte, dass "Mehrverkehr" die Frist in Gang setzt.
Insofern dürfte ihr die Tatsache, dass sie die berechtigten Zweifel an der Vaterschaft nicht schon vorher ausgeräumt hat, vom Gericht vorgehalten werden und eine Klage damit scheitern.

Dass also eine Mutter Jahre nach der Geburt gegen den Willen des KV die Vaterschaft anfechten kann, halte ich daher für rein theoretisch (es sei denn Vater und Mutter einigen sich vielleicht gemeinsam auf ein Abstammungsgutachten).  Der §1600 BGB wurde ja gerade geschaffen, um allen Beteiligten Rechtsicherheit zu verschaffen.

Sofern Du aber ggf. ein entsprechendes Urteil kennst, lasse ich mich gerne überzeugen.  🙂

Gruss
BP

AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2013 13:58
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin BP,

Diese Ansicht kann ich nicht so ganz teilen. Da bei einem Vater bloße Zweifel nicht ausreichen, eine Vaterschaft anzufechten, dürfte dies auch bei einer Mutter gelten.

Deine und meine Ansichten und die daraus resultierenden Konjunktive spielen in Gerichtssälen eher nicht die grosse Rolle.

Hinzu kommt es beim §1600 BGB auf das Wörtchen "Kenntnis" an. Was bedeutet Kenntnis? Jedenfalls hatte die Mutter Kenntnis davon, dass möglicherweise auch ein anderer Vater in Frage kommen könnte. 

nehmen wir an, dass Du kein Kind von Traurigkeit bist und im Lauf Deines bisherigen Lebens mit mehr als einer Dame in der Kiste warst: Hast Du - in Kenntnis, dass GV eine Schwangerschaft zur Folge haben kann - Dich in allen Fällen vergewissert, dass der Spass ohne Folgen blieb? 😉

Ich behaupte, dass "Mehrverkehr" die Frist in Gang setzt.
Insofern dürfte ihr die Tatsache, dass sie die berechtigten Zweifel an der Vaterschaft nicht schon vorher ausgeräumt hat, vom Gericht vorgehalten werden und eine Klage damit scheitern.

jetzt muss sich ein Gericht dieser Ansicht nur noch anschliessen.

Sofern Du aber ggf. ein entsprechendes Urteil kennst, lasse ich mich gerne überzeugen.  🙂

selbst wenn ich eines kennen würde (was nicht der Fall ist), müsste sich ein anderes Gericht nicht daran halten. Auch wenn es ein gerne verbreiteter Irrtum ist, man müsse nur mit einem beliebigen Gerichtsurteil wedeln, dazusagen "ist ja wie in meinem Fall" - und schon bekäme man ein identisches Urteil.

Das Gegenteil heisst "richterliche Unabhängigkeit" und ist tägliche Praxis. Solange es keinen Paragraphen gibt, der wörtlich oder sinngemäss sagt "Die Frist der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft beginnt mit der Geburt des Kindes zu laufen und endet automatisch an dessen 2. Geburtstag" ist im Gerichtssaal der Himmel blau.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2013 15:14




(@schultze)
Rege dabei Registriert

nehmen wir an, dass Du kein Kind von Traurigkeit bist und im Lauf Deines bisherigen Lebens mit mehr als einer Dame in der Kiste warst: Hast Du - in Kenntnis, dass GV eine Schwangerschaft zur Folge haben kann - Dich in allen Fällen vergewissert, dass der Spass ohne Folgen blieb? 😉

Ach Martin,
man kann aber auch vollkommen an der Realität vorbeiargumentieren. Vielleicht hast auch du bemerkt, dass die sog. "Leibesfrucht" im Bauch der Mutter heranwächst und nicht im Bauch des Vaters. Eine Mutter muss sich nicht vergewissern, "dass der Spass ohne Folgen blieb". Die Beantwortung dieser Frage wird für die Mutter nach spätestens 9 Monaten von ganz alleine offensichtlich  😉

Logischerweise unterstellt man ihr, dass sie ja spätestens bei der Geburt wissen musste, ob noch ein anderer Vater in Frage kommt.

wieso tut "man" das, was daran ist "logisch" - und wer ist "man"?

Ich dachte, du wüsstest, das wenn "man" in familienrechtlichen Dingen entscheidet normalerweise Familienrichter ist. Aber wenn du so überzeugt davon bist, dass eine Mutter bei einem über 2 Jahre alten Kind erfolgreich die Vaterschaft anfechten kann, dann kennst du bestimmt einen Präzedenzfall.

Beste Grüße,
schultze

AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2013 15:37
(@bester-papa)
Registriert

jetzt muss sich ein Gericht dieser Ansicht nur noch anschliessen.

Hat es ja:
http://www.deubner-recht.de/aktuelles/familienrecht/Frist-zur-Vaterschaftsanfechtung-im-Falle-einer-der-Prostitution-nachgehenden-Kindesmutter-3280999.html
Nur eben beim Vater. Daher fragte ich nach entsprechenden Urteilen für die Mutter.

Gruss
BP

AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2013 15:47
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin schultze,

Du hast derzeit einen gewissen Spass am Widerspruch, gell? 😉

man kann aber auch vollkommen an der Realität vorbeiargumentieren. Vielleicht hast auch du bemerkt, dass die sog. "Leibesfrucht" im Bauch der Mutter heranwächst und nicht im Bauch des Vaters. Eine Mutter muss sich nicht vergewissern, "dass der Spass ohne Folgen blieb". Die Beantwortung dieser Frage wird für die Mutter nach spätestens 9 Monaten von ganz alleine offensichtlich  😉

Und? Die Schwangerschaft und Geburt bestreitet in einem solchen Fall doch überhaupt niemand; mehr ist aber nicht "offensichtlich". Oder ist auf dem Kind auch ein Stempel namens "geliefert mit DNA von Herrn XYZ"?

Ich dachte, du wüsstest, das wenn "man" in familienrechtlichen Dingen entscheidet normalerweise Familienrichter ist. Aber wenn du so überzeugt davon bist, dass eine Mutter bei einem über 2 Jahre alten Kind erfolgreich die Vaterschaft anfechten kann, dann kennst du bestimmt einen Präzedenzfall.

nein, ich kenne keinen. Aber wie ich bereits HIER ausführte, funktioniert Rechtsprechung höchstens nachmittags bei RTL nach dem Muster "Ich hab hier ein Urteil eines anderen Gerichts in einem ähnlichen Fall, also können wir uns die weitere Verhandlung in meinem Fall schenken."

Es gibt nun einmal keinen Paragraphen, der wörtlich oder sinngemäss sagt "Die Frist der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft beginnt mit der Geburt des Kindes zu laufen und endet automatisch an dessen 2. Geburtstag". Also kann ein Richter entscheiden, dass diese Frist erst vor kurzem zu laufen begonnen hat, weil ihm ein Vortrag der anfechtenden Mutter namens "in Biologie hatte ich immer ne 5", "wir haben doch nur ein bisschen rumgemacht", "das hatte ich vollkommen vergessen, bis ich die Blutgruppe meines Kindes erfuhr" oder "an jenem Abend vor drei Jahren war ich vollkommen besoffen und kann mich an nichts erinnern" einleuchtend erscheint.

Ein "bei www.vatersein.de hat aber ein User namens schultze geschrieben, dass Sie das gar nicht dürfen" wird ihn jedenfalls kaum vom Gegenteil überzeugen... 😉

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2013 16:29
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Also kann ein Richter entscheiden, dass diese Frist erst vor kurzem zu laufen begonnen hat, weil ihm ein Vortrag der anfechtenden Mutter namens "in Biologie hatte ich immer ne 5", "wir haben doch nur ein bisschen rumgemacht", "das hatte ich vollkommen vergessen, bis ich die Blutgruppe meines Kindes erfuhr" oder "an jenem Abend vor drei Jahren war ich vollkommen besoffen und kann mich an nichts erinnern" einleuchtend erscheint.

Das heißt also deiner Ansicht nach ja im umgekehrten Falle, dass ein Vater von einem 5-jährigen Kind, der zur Empfängniszeit mit den Kumpels seiner Fußballmannschaft zusammen mit seiner Frau gepflegt einen Gangbang über mehrere Tage hingelegt hat, vor dem Richter die Überschreitung der Frist von 2 Jahren damit argumentieren kann, dass er erst vor 3 Monaten ein Biologiebuch geschenkt bekommen hat, und erst da gelernt hat, dass theoretisch jeder der 10 Kollegen der Vater sein könnte und die Natur es nicht, wie bis dahin von ihm geglaubt, so eingerichtet hat, dass nur der, der den Ehering trägt biologisch bei der Frau landen kann?  😉

AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2013 16:53
(@jemmy)
Registriert

Moin,

mal davon abgesehen, dass derartige Haarspalterei dem TO nicht weiter hilft und wohl eher ins Cafe gehört, sollte doch wohl klar sein, das Madame nichts beweisen muß, sondern es absolut ausreicht wenn sie ein Scenario erschafft, das "Begründete Zweifel" daran aufkommen lässt, das sie vorher gewußt hat, das auch andere (oder ein Anderer) als Vater in Frage kommt.
Schon hat sie das Verfahren zur Vaterschaftsanfechtung in Gang gesetzt.
Ob dabei rauskommt, das irgendjemand irgendwann getäuscht wurde dürfe mangels beweisbaren Vorsatzes schlicht irrelevant sein. Ich gebe auch zu bedenken, das Madame nicht in der Pflicht steht einen anderen Vater zu presentieren, dazu kann sie niemand zwingen. In diesem Kontext reicht es, nachzuweisen, das der TO nicht der leibliche Vater ist.

Ich schließe mich daher Brilles Rat an:

- Privaten VS-Test machen lassen.
- Niemand davon erzählen.
- Ergebnis ebenfalls für Dich behalten.
- Abwarten.

Jemmy

Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World

AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2013 18:50
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Das heißt also deiner Ansicht nach ja im umgekehrten Falle, dass ein Vater von einem 5-jährigen Kind, der zur Empfängniszeit mit den Kumpels seiner Fußballmannschaft zusammen mit seiner Frau gepflegt einen Gangbang über mehrere Tage hingelegt

Auch wenn es abseitig klingt: Ja, das heisst es.

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2013 19:16
(@schultze)
Rege dabei Registriert

Auch wenn es abseitig klingt: Ja, das heisst es.

Nein, nicht ganz. Ein Familiengericht muss erst davon überzeugt werden, dass diese Erkenntnis für den Antragssteller oder die Antragsstellerin neu ist. Wer dem Gericht eine stark unterdurchschnittliche Bildung und Intelligenz  belegen kann, hat sicher bessere Chancen damit  😉

Beste Grüße,
schultze, der trotz aller gegenteiliger Berichte einen Restglauben an die Urteilsfähigkeit eines Gerichts behalten hat

AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2013 19:36
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin schultze,

Ein Familiengericht muss erst davon überzeugt werden, dass diese Erkenntnis für den Antragssteller oder die Antragsstellerin neu ist.

mitnichten. Die Mutter muss hier überhaupt nichts beweisen. Vielmehr wäre derjenige, der in einem solchen Fall behaupten würde "das wusste die schon bei der Geburt", für diese Behauptung auch beweispflichtig. Und zwar nach den juristischen Kriterien eines gerichtsfesten Beweises und nicht nach "das weiss man doch!" oder "das kann doch gar nicht anders sein!"

Eine Beweislastumkehr ist in diesem Fall ganz sicher nicht statthaft.

schultze, der trotz aller gegenteiliger Berichte einen Restglauben an die Urteilsfähigkeit eines Gerichts behalten hat

diese Urteilsfähigkeit haben Gerichte durchaus. Sie legen ihr allerdings juristische und keine laienhaften Definitionen zugrunde.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2013 21:26
(@schultze)
Rege dabei Registriert

Hallo Martin,

Moin schultze,
mitnichten. Die Mutter muss hier überhaupt nichts beweisen. Vielmehr wäre derjenige, der in einem solchen Fall behaupten würde "das wusste die schon bei der Geburt", für diese Behauptung auch beweispflichtig. Und zwar nach den juristischen Kriterien eines gerichtsfesten Beweises und nicht nach "das weiss man doch!" oder "das kann doch gar nicht anders sein!"

der Fall ist so konstruiert, dass ich mich dazu hiermit letztmalig äußern werde. Das liegt schon allein daran, dass es wohl nur wenige Mütter von Kleinkindern gibt, bei denen der KV das ABR hat und die dann auf dem Umweg einer Vaterschaftsanfechtung das Kind wieder zurückhaben wollen.
Deshalb nur kurz: wie bereits erwähnt würde eine vollkommen unterdurchschnittliche Bildung und Intelligenz der Mutter wohl helfen. Für alle anderen Mütter dürfte als Beweis, dass auch die Mutter wusste, dass  "Mehrverkehr" (was für ein schönes Wort) auch die Möglichkeit von verschiedenen Vätern mit sich bringt, wohl mit Hinweis auf den Unterrichtsstoff der Grundschule oder spätestens der Unterstufe der weiterführenden Schule erbracht sein. Wenn das für ein Gericht nicht reicht, dann wäre die Verjährungsfrist eigentlich völlig sinnlos. Tatsächlich wird sie von Gerichten durchaus zur Ablehnung von Anträgen von Vätern herangezogen. Wäre es so einfach, hätten diese Väter sich sicher darauf berufen, dass sie eigentlich dachten, eine Frau kann nur vom Ehemann schwanger werden.

Und damit muss es dann mal gut sein.

Beste Grüße,
schultze

AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2013 22:02
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

der Fall ist so konstruiert, dass ich mich dazu hiermit letztmalig äußern werde.

der Fall ist kein bisschen konstruiert; wenn es blöd läuft, wird sich der TO demnächst einem solchen Verfahren ausgesetzt sehen. Deshalb gleich zu Anfang unter anderem mein Rat, sich "unter der Hand" per privatem VS-Test Gewissheit zu verschaffen und ggf. ruhig schlafen zu können. Woraus bestand Deine Hilfestellung?

Wäre es so einfach, hätten diese Väter sich sicher darauf berufen, dass sie eigentlich dachten, eine Frau kann nur vom Ehemann schwanger werden.

Und damit muss es dann mal gut sein.

In der Tat. Vielleicht solltest Du Deine Beschäftigung mit juristischen Themen wirklich HIERAUF beschränken. Da wird auch viel geglaubt...

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AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2013 22:28




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