Ich werde wohl nun Klage auf alleinige elterliche Sorge einreichen (mit Kindesrückführung).
Ich habe da mal eben schnell einen Rohtext erstellt. Ich kann das hier eventuell mal hineinstellen.
Ich stelle nun mal mein Rohschreiben ein:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich als einstweilige Anordnung, die alleinige elterliche Sorge für die Kinder XXX und YYY. Sowie deren Rückführung zum rechtmäßigen Aufenthaltsort (elterliche Wohnung).
Begründung:
Am xx.x.2010 entzog die KM die gemeinsamen Kinder XXX und YYY, in dem sie sich und die Kinder am gemeinsamen ehelichen Wohnort abmeldete und unbekannt ummeldete. Am nächsten Tag beantragte ich für beide Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht um die elterliche Sorge ausüben zu können und damit für die Kinder Umgang stattfinden kann.
Das Verfahren verzögerte sich durch mehrere Terminverschiebungen der Gegenseite so dass erst ende April 2010 eine Verhandlung erfolgte. In der Verhandlung wurde zwar die eigenmächtige Kindesmitnahme gerügt, aber es wurde dabei die gemeinsame elterliche Sorge belassen. Die eigenmächtige Kindesmitnahme blieb ohne rechtliche Konsequenzen.
Das ganze bisherige Verfahren verletzt die Grundrechte des Kindesvater ( Art. 2 Abs.1 GG; Art. 3 GG; Art. 6 GG; §1627 BGB; §1684 BGB; Art. 8 UN-KRK; Art. 9 UN-KRK; Art. 18 UN-KRK).
Hier im einzelnen:
1. Die Kindesmitnahme der KM diente nicht dem Kindeswohl der Kinder. Sondern schafft hier endgültige Tatsachen in dem die KM bei gemeinsamer elterlicher Sorge, die Kinder eigenmächtig gegen denn Willen des Kindesvater und ohne dessen Kenntnis mitgenommen hat und diese dann dem Kindesvater vorenthielt.
Hier zu hat das BVerfG im BVerfGE 57, 361 sich wie folgend geäußert. „Es ist zudem zweifelhaft, ob die spontane Herausnahme des Kindes aus seinem bisherigen Lebenskreis in eine neue Umgebung seinem Wohl dient. Es wird vielfach wahrscheinlicher sein, dass gerade in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Ehegatten das Kind besser in seiner alten Umgebung aufgehoben ist, jedenfalls dann, wenn der in der ehelichen Wohnung verbliebene Ehepartner die Betreuung des Kindes selbst übernehmen will und dazu in der Lage ist. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kind zu diesem Elternteil, selbst wenn er wegen einer ganztägigen Beschäftigung eine geringere Betreuungsleistung erbringen kann als der andere, eine stärkere innere Beziehung entwickelt hat, die berücksichtigt werden muss (vgl. BVerfG, NJW 1981, 217 <219>).“
Und
„Wie die Bundesregierung ausgeführt hat, wird der Ehegatte, der sich gegenüber dem anderen kraß fehlverhalten hat, in der Regel nicht die Erziehungseignung haben, die für eine Sorgerechtsübertragung erforderlich ist.“
2. Kindesumgang: Der Kindesumgang fand 4 Monate lang nicht statt, obwohl die KM immer wieder mitteilte sie sei für eine gemeinsame elterliche Sorge. Am y.x.2010 vereinbarte die KM zusammen mit dem Jugendamt einen Kindesumgang um diesen dann einen Tag später zu widerrufen. In folgen dessen wurde 4 Monate lang der Kindesumgang vereitelt. Es wurde hier von seitens der KM auch keine Umgangsvorschläge gemacht.
3. Ängste der Kinder: Kaum wurde ein Umgangsregelung durch das Gericht vereinbart, so verschwanden die Kindesängste.
4. Elterliche Sorge: Aktuell haben beide Elternteile die elterliche Sorge. Die KM schließt aber den Kindesvater bei der Ausübung der elterlichen Sorge komplett aus. Weder bei Schulanmeldung, Elterngespräche und Kindergartenwahl erfolgte eine Einbeziehung des Kindesvater. Ebenso wenig erfolgten Auskünfte.
5. Aufenthaltsbestimmungsrecht: Seit x.x.2010 übt die KM dieses alleine aus, in dem sie die Kinder dem Kindesvater entzog.
6. Alkoholvorwürfe: Die KM behauptete dass der Kindesvater Alkoholkonsument sei. Der Kindesvater widerlegte dieses durch ein ärztliches Attest. Ebenso gab es unbegründete Gewaltvorwürfe.
7. Kontinuität und Kindeswohl: Durch die aktuelle Situation wird die durch die KM ertrotzte Kontinuität immer mehr zementiert. In der Vergangenheit hat das Gericht es unterlassen das Kindeswohl zu prüfen.
So wurde der Kindergarten von YYY nicht befragt. Das gewohnte Umfeld der Kinder blieb unberücksichtigt. So kann zwar XXX wieder in seinen Förderhort gehen, welcher nur wenige Minuten von seiner elterlichen Wohnung entfernt ist, aber muss durch die eigenmächtige Handlung der KM in eine andere weit entfernte Schule gehen. Beide Kinder hatten dort ihre Bindungen und ihr soziales Umfeld. Der Kindesvater hatte sich in der Vergangenheit immer um die Kinder gekümmert und kann und ist bereit dieses weiter zu tun. Hier hätte in der Vergangenheit eine Abwägung stattfinden müssen. In der Verhandlung vom yy.y.2010 unterblieb eine Abwägung, wodurch sowohl das Kindeswohl als die Rechte des Kindesvaters missachtet wurden.
Statt dessen wird der KM die Kindesmitnahme prämiert obwohl sie hier gegen des Kindeswohls gehandelt hat.
Hier zu auch BverfG 1 BvR 1265/08.
In dieser Entscheidung wurde die Methode der eigenmächtigen ertrotzten Kontinuität gerügt.
„Es hat sich daher nicht damit auseinandergesetzt, welches Gewicht dieser in der einvernehmlichen Rollenverteilung der Eltern angelegten Kontinuität im Vergleich zu der von der Mutter eigenmächtig hergestellten – sogenannten ertrotzten – Kontinuität unter Kindeswohlaspekten zukommt. Hierzu hat das Amtsgericht nur ausgeführt, dass es das Verhalten der Mutter nicht billige, ohne aber darauf einzugehen, dass ein solches Verhalten eines Elternteils, der plötzlich den Aufenthalt eines Kindes dauerhaft und ohne vorherige Absprache mit dem anderen, mitsorgeberechtigten Elternteil verändert, ein gewichtiger Aspekt im Rahmen der Beurteilung der Erziehungseignung eines Elternteils ist, die das Gericht auch schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit den ihm in der zwangsläufigen Kürze der Zeit zur Verfügung stehenden Erkennntnismöglichkeiten vorläufig beurteilen muss, zumal wenn – wie hier – der das Kind eigenmächtig verbringende Elternteil dem zurückgelassenen Elternteil zunächst keinen Umgang mit dem Kind gewährt, was auf mangelnde Bindungstoleranz hinweisen kann.“( BverfG 1 BvR 1265/08)
Und
„Wenn und weil sich vorläufige Sorgerechtsentscheidungen regelmäßig faktisch zugunsten des Elternteils auswirken, der das Kind anlässlich der Trennung eigenmächtig mitnimmt, darf der Umstand, dass diese Kontinuität ertrotzt wurde, nicht erst in der Hauptsacheentscheidung, sondern muss schon im Eilverfahren angemessen berücksichtigt und insbesondere auch zu den Auswirkungen eines erneuten Wechsels des Kindes ins Verhältnis gesetzt werden. Gerade wenn das Kind – wie hier – plötzlich aus der Obhut seines bislang hauptsächlich betreuenden Elternteils entrissen und aus seinem bisherigen örtlichen und sozialen Umfeld entfernt wird, entspricht eine rasche Rückkehr des Kindes an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig dem Kindeswohl. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind – wie vorliegend – einer Rückkehr gegenüber offen eingestellt ist – das Kind hat erklärt, den Vater wieder sehen und in den alten Kindergarten gehen zu wollen – und die vom Amtsgericht angenommene „vorläufige Kontinuität“ gerade einmal zwei Monate angedauert hat. Die Perspektive einer solchen Rückkehr des Kindes hängt freilich eng mit der Verfahrensdauer zusammen. Mit jeder Verfahrensverzögerung drohen das Fortschreiten einer Entfremdung zwischen dem zurückgelassenen Elternteil und dem Kind und eine Verstärkung der ertrotzten Kontinuität. Dies kann rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führen, noch bevor ein richterlicher Spruch vorliegt. Hinzu kommt, dass das kindliche Zeitempfinden nicht den Zeitmaßstäben eines Erwachsenen entspricht. Dies und der Umstand, dass solche Verfahren für die betroffenen Familienmitglieder, deren persönliche Beziehungen hierdurch unmittelbar beeinflusst werden, in der Regel von höchst persönlicher Bedeutsamkeit sind, machen eine besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer in diesen Verfahren erforderlich (vgl. BVerfGK 2, 140 <142> m.w.N.). Es ist daher – im Einzelfall wie auch unter generalpräventiven Aspekten – von großer Bedeutung, in Fällen wie dem vorliegenden Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten, um zu vermeiden, dass der Elternteil, der ein Kind eigenmächtig innerstaatlich an einen anderen Ort als den des vormaligen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verbringt, aus seinem Verhalten ungerechtfertigte Vorteile ziehen kann. Dies bedingt eine unverzügliche und kurzfristige Terminierung der Sache. Das Vorgehen des Amtsgerichts, das den Beteiligten den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst nur zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt hat, dann aber in seiner Entscheidung selbst ausgeführt hat, dass zwei Monate im Erleben eines vierjährigen Kindes „kein nur ganz kurzer Zeitraum“ sei, erscheint demgegenüber widersprüchlich.“( BverfG 1 BvR 1265/08)
Ebenso ist hier das Recht des Kindesvaters betroffen, da dieser in seinem Sorgerecht §1627 BGB verletzt wurde. Das bestehende Umgangsrecht (§ 1684 BGB) welches durch eine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde kann die Sorgerechtsverletzung nicht beheben und führt letztendlich dazu, dass dem Elternteil dem die Kinder durch den anderen Elternteil genommen wurden, letztendlich hier nur noch im besten falle ein Umgangselterteil wird. Ebenso stellt die Handlungsweise der KM wie sie häufig praktiziert wird, eine Möglichkeit da, um die gemeinsamen Kinder sich anzueignen, da hier in der Regel der Elternteil die Kinder behalten darf, der hier mit Faustrecht die Kinder mitgenommen hat.
Diese Handlungsweise entspricht aber nicht dem Kindeswohl sondern steht dem Kindeswohl entgegen. Auch gerade aus diesem Grunde ist eine schnelle Entscheidung erforderlich.
Ebenso ist das Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt, weil hier in der Regel die Frau sich durch Vorwürfe gegenüber des Mannes entziehen kann und gleichzeitig, so auch die Kinder mitnehmen kann. Selbst wenn sich die Vorwürfe als haltlos erweisen so bleiben die Kinder dem Mann entzogen (dieses verletzt auch Art. 2 Abs.1 GG). Die Vorwürfe der KM welche dann haltlos waren werden dann mit dem Besitz der Kinder prämiert.
Als weitere Rechtsverletzung ist hier Art. 6 GG genannt (Auch Art. 18 UN-KRK). Durch die Kindesmitnahme welche ohne Sanktionen geschehen kann, bleibt hier der Kindesvater ohne Rechte zurück und kann sich aber auch gleichzeitig nicht dagegen wehren, weil hier bei den Kindern (das Kind dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 [144])) durch die lange Verfahrensdauer dann der neue Aufenthaltsort als Kindeswohl interpretiert wird, welcher aber nur durch die eigenmächtige Kindesmitnahme durch die Kindesmutter, welche die Rechte des anderen Elterteil verletzt hat hervorgerufen wurde. Wobei hier gegenüber dem Kind Art. 8 der UN-KRK verletzt wurde.
Als weitere Verletzung von Art. 6 GG steht hier die einfache Auflösung der Ehe durch die Kindesmitnahme sowie die dadurch erzeugte Unterhaltsverpflichtung (§1361 BGB).
Auch BVerfGE 57, 361 „Wenn ein Ehegatte sicher sein dürfte, seinen Unterhaltsanspruch im Fall der Betreuung eines gemeinsamen Kindes auch bei einem schwerwiegenden, evidenten ehelichen Fehlverhalten nicht zu verlieren, könnte er verleitet werden, sich beim Auftreten ehelicher Schwierigkeiten nicht mehr um den Erhalt der Ehe zu bemühen, sondern sich statt dessen -- unter Mitnahme des Kindes -- einem anderen Partner zuzuwenden. Derartige, ehebeeinträchtigende Wirkungen unterhaltsrechtlicher Regelungen verbietet aber Art. 6 Abs. 1 GG.“
Es ist hier auch eine schnelle Entscheidung erforderlich, da die Kinder in nächster Zeit erneut den Wohnort wechseln müssen. Was auch nicht gerade dem Kindeswohl entspricht.
Bei einer Kindesrückführung wäre dieses vermeidbar gewesen. Sowohl die elterliche Wohnung als auch das Kindesumfeld (Schule, Hort, Kindergarten) sind weiter hin vorhanden.
Hi OlliT
Es erscheint alles wichtig und richtig, ich glaube aber es ist ein wenig viel.
Richter sind im allgemeinen etwas lesefaul.
Gruss Wedi
Hallo Wedi,
Da hast du recht. Nur wenn es dann später mal z.b. beim OLG darum geht wo Rechte verletzt wurden. Dann scheitert es dann genau der mangelnden Formulierung.
So ging es mir bereits im Januar. Da reichte auch kein nachreichen. Der Richter hat es nicht gelesen. Ich werde aber Zitate von Urteile in anderer Farbe gestallten. Es ist ja nur eine Rohfassung.
@ Olli,
ungeachtet der Erfolgsaussichten, die ich in Deinem Fall für alles andere als hoch halte, kann man nur dringend davon abraten, eine solche Aktion ohne Anwalt durchzuziehen. Das "hobbyistische" Auslegen von Gesetzen und gerichtlichen Entscheidungen auf der Basis des eigenen Gerechtigkeitsempfindens geht regelmässig in die Hose. Und auch die Gefahr, dass das Ganze am Ende an einem nichtigen Formfehler scheitert, ist riesengross.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Martin,
da hast du recht. Ich wollte morgen sowieso einen Anwalt beauftragen. Mir ist es wichtig, dass der Anwalt vorher weis was ich will.
So z.b. keinerlei Vergleich. Dann wichtig auch eine Urteilserzwingung. Und auch ganz klar jegliche Terminverschiebung der Gegenseite ausschließen.
Da die Kinder noch einmal umziehen müssen, so sollte man jetzt handeln.
Das Rohschreiben dient eher dem Anwalt. Ich stelle auch gleich dann einen PKH Antrag. Auch wenn die Chancen gering sind, so muss man es doch tun, alleine der Kinder wegen.
Einseitige Kindesmitnahme der Mutter sollte man versuchen auf jedenfall rechtlich anzugehen. Vielleicht lässt sich später was in Straßburg erreichen. Denn wofür gibt es die gemeinsame elterliche Sorge, wenn man Väter wie Kindermädchen entsorgen kann? Wofür die Ehe wenn doch die Frau immer tun kann was sie will?