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ABR

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(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Andreas,

natürlich spreche ich von meinem aktuellen Mietvertrag.

kannst Du gerichtsfest beweisen, dass das Deine Ex war? Ihren Absender wird sie kaum auf den Briefumschlag geschrieben haben, und ein "das kann ja niemand anders gewesen sein als meine Ex" ist juristisch alles andere als ein Beweis.

Andersherum könnte Deine Ex allerdings ein Verfahren nach § 186 StGB wegen übler Nachrede gegen Dich anstrengen, wenn Du das öffentlich behauptest. Auch Deinem ABR-Antrag wäre es nicht dienlich.

Insofern wäre es sicher gut, diese Büchse zuzulassen und mit Deinem Vermieter zu klären, dass das ein schlechter Scherz von irgendwem gewesen sein muss und Du nie vorhattest, auszuziehen.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.03.2013 13:09
(@andreas1985)
Zeigt sich öfters Registriert

Nene um Missverständnisse vorzubeugen,

ich hab diesbezüglich niemandem gegenüber etwas behauptet.

Fakt ist, ich bin in Richtung Kinderzimmer um dort zu lüften, auf einem Stapel mit Papieren von ihr habe ich gesehen, dass meine Anschrift dort ist. Erstens hat sonst keiner Zugriff in die Wohnung und zweitens, hätte ich auch je so ein Schreiben geschrieben, dann hätte sie zweitens minimum MEINE Unterlagen durchwühlen müssen um an das zu kommen.

Grüße Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.03.2013 13:12
(@diskurso)
Registriert

kannst Du gerichtsfest beweisen, dass das Deine Ex war?

"Gerichtsfest beweisen" spielt in einem Familienrechtsverfahren keine wirkliche Rolle - anders als z.B. in einem Strafverfahren.
Insbesondere Mütter lügen regelmäßig in Eidesstattlichen Versicherungen das Blaue vom Himmel - ohne das ein Richter diese nach (strafrechtlich geltenden) Kriterien einer Beweiswürdigung unterzieht.

@Andreas
Du kannst Deine Annahme bzgl. der gefälschten Kündigung also durchaus glaubwürdig darlegen.
Selbstverständlich solltest Du das in der morgigen Anhörung auch erwähnen.


AntwortZitat
Geschrieben : 13.03.2013 14:48
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

"Gerichtsfest beweisen" spielt in einem Familienrechtsverfahren keine wirkliche Rolle - anders als z.B. in einem Strafverfahren.
Insbesondere Mütter lügen regelmäßig in Eidesstattlichen Versicherungen das Blaue vom Himmel - ohne das ein Richter diese nach (strafrechtlich geltenden) Kriterien einer Beweiswürdigung unterzieht.

welche Rolle soll denn die (nur behauptete) Kündigung einer fremden Wohnung und das (ebenso nur behauptete) Fälschen einer Unterschrift in einer familienrechtlichen Anhörung spielen? Wenn überhaupt, wäre das höchstens Gegenstand eines Strafverfahrens. Und in jedem Fall reicht "Beweis durch Behauptung" nicht aus.

Du kannst Deine Annahme bzgl. der gefälschten Kündigung also durchaus glaubwürdig darlegen.
Selbstverständlich solltest Du das in der morgigen Anhörung auch erwähnen.

Mal abgesehen davon, dass der Vorgang familienrechtlich ohne Belang ist: @Andreas will ein Stück Papier mit seiner Anschrift gesehen haben. Das ist als "Beweis" für oder gegen irgendwas etwa so sinnig wie die Unterstellung von Drogenkonsum mit der Behauptung, man habe in der Wohnung von XYZ mal eine Tüte mit "grünem Zeug" gesehen.

Über manche "Ratschläge" hier kann man sich echt nur wundern. Vor allem, wenn damit etwas so Wichtiges wie das ABR erreicht werden soll: Dabei geht es nur um das Kind und nicht um die (behauptete) Schlechtigkeit des Ex-Partners.


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.03.2013 15:13
(@diskurso)
Registriert

Also wirklich - so langsam wirst Du mir mit Deiner knöchernen und realitätsfremden Rechthaberei zu anstrengend.
Zudem verunsicherst Du im Forum immer wieder mit falschen Hinweisen Fragesteller.
Vielleicht solltest Du Deine 007-Brille mal absetzen ?

Zur Sache:

welche Rolle soll denn die (nur behauptete) Kündigung einer fremden Wohnung und das (ebenso nur behauptete) Fälschen einer Unterschrift in einer familienrechtlichen Anhörung spielen?

Das steht doch nun wirklich klar und deutlich hier:

Ich bin heute einfach in unser JA gefahren ohne anzurufen und konnte auch prompt mit den Damen sprechen.
Aufgrund der langen Vorgeschichte meiner Ex, waren diese mehr oder minder entsetzt, dass die überhaupt den Gedanken in den Mund nimmt die kleine in eine eigene Wohnung mitzunehmen.

Und in jedem Fall reicht "Beweis durch Behauptung" nicht aus.

Wie oft denn noch ?
Ich beweise durch Behauptung, dass ein Großteil der Väter (wie z.B. auch ich selbst) in familiengerichtlichen Verfahren die Erfahrung gemacht haben, dass Richter ungeprüft sowohl in mündliche Aussagen, als auch in Eidesstattlichen Versicherungen gemachte Behauptungen von Müttern als Beweis hinnehmen.
Glaubst Du nicht ?
Ist aber so !


AntwortZitat
Geschrieben : 13.03.2013 16:07
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Mensch, diskurso,

Also wirklich - so langsam wirst Du mir mit Deiner knöchernen und realitätsfremden Rechthaberei zu anstrengend.
Zudem verunsicherst Du im Forum immer wieder mit falschen Hinweisen Fragesteller.

ich empfehle die Benutzung eines Spiegels; "realitätsfremde Rechthaberei" ist doch Dein Spezialgebiet 😉

Ansonsten liest Du Dir vielleicht mal den ganzen Thread durch und nicht nur die Schnipsel, die Dir in den Kram passen: Der TO ist seit drei Jahren getrennt und hat seine Ex - warum auch immer - vor einiger Zeit wieder in seiner Wohnung aufgenommen:

Meine EX-LG und ich hatten uns Anfang 2010 voneinander getrennt
[...]
Gegen Mai letzten Jahres gingen die Eltern meiner Ex zum Jugendamt, weil ihre Wohnung dermassen verkommen und zugemüllt war. Daraufhin waren einige Gespräche mit dem JA, welches ihr eine Familienhilfe vorgeschlagen hatte. Diese jedoch hatte sie kategorisch abgelehnt und daraufhin hatte ich gesagt, okay dann möchte ich aber, dass die kleine und Sie selber komplett (sie selber vorläufig) zu mir in die Wohnung ziehen.

Ob sie nun vorhat, samt Kind wieder in eine eigene Wohnung zu ziehen, ist eine Sache. Ob sie mit gefälschter Unterschrift die Wohnung des TO gekündigt hat oder kündigen wollte, um ihn zu ärgern oder ihm zu schaden, eine ganz andere (und juristisch kaum beweisbar). Ist es wirklich so schwer, das auseinanderzuhalten?

Ich beweise durch Behauptung, dass ein Großteil der Väter (wie z.B. auch ich selbst) in familiengerichtlichen Verfahren die Erfahrung gemacht haben, dass Richter ungeprüft sowohl in mündliche Aussagen, als auch in Eidesstattlichen Versicherungen gemachte Behauptungen von Müttern als Beweis hinnehmen.
Glaubst Du nicht ?
Ist aber so !

Mal abgesehen davon, dass das keine Spezialität des Familienrechts ist, sondern auch in anderen Rechtsgebieten laufend passiert: Hast Du mit Deinem "Beweis" jetzt eine Baggerfahrt durch die Eifel gewonnen? Für was anderes ist er nämlich nicht zu gebrauchen.

Just my 2 cents
Martin


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AntwortZitat
Geschrieben : 13.03.2013 16:25
(@andreas1985)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo ihr lieben,

bitte entschuldigt meine verspätete Antwort. Heute ist endlich der Beschluss vom FG gekommen.
Ich hätte ihn gerne eingescannt, aber ich hab keinen Scanner vor Ort, daher schreibe ich euch den Text des Beschlusses hier ab:

Ich, Antragsteller

gegen

Ex, Antragsgegnerin

Weitere Beteiligte:

Kind, geb. am blablub

wegen einstweiliger Anordnung elterlicher Sorge

ergeht durch das Amtsgericht Passau durch den Richter am Amtsgericht XXX am 15.3.2013 folgender Beschluss:

1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Kind, wird dem Antragsteller übertragen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Die Beteiligten sind Eltern des gemeinschaftlichen Kindes. Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Sie leben in der Wohnung des Antragstellers getrennt. Der Vater beantragt die Übertragung des ABR zur alleinigen Ausübung. Die Mutter widerspricht diesem Antrag. Sie möchte mit dem Kind demnächst in eine dem Lebensgefährten ihrer Mutter gehörenden Wohnung ziehen.

Der Antragsteller begründet seinen Antrag damit, dass die Mutter nach der Trennung der Eltern am 1.2.2010 ihre Wohnung in starkem Umfang vernachlässigte. Zu ihrer Unterstützung sei diese dann in seine Wohnung gezogen.

Das Stadtjugendamt hat im Termin vom 14.3. Stellung genommen. Es hat dabei darauf hingewiesen, dass die Situation im Haushalt der Mutter zunächst eine Herausnahme der Kinder nicht erfordert hätte. Allerdings wäre der Einsatz einer Familienhilfe aus seiner Sicht notwendig geworden, wobei die Mutter die dafür erforderliche Zusammenarbeit abgelehnt hat. Zu einer Empfehlung für das weitere Vorgehen sieht sich das Jugendamt nicht in der Lage, hat aber angeregt, dass die Mutter zunächst ihre Angelegenheiten in Ordnung bringt und das Kind zumindest für eine Übergangszeit beim Vater verbleibt.

Die hier zu treffende Entscheidung hat unter vorrangiger Beachtung des Kindeswohls zu ergehen. Das Gericht sieht nach Anhörung aller Beteiligter das Wohl des Kindes am besten gewahrt, wenn es jedenfalls für die nächste Zeit beim Vater verbleibt. Dieser scheint der stabilere und verlässlichere Teil zu sein, der dem Kind die notwendige Stabilität seiner Lebensverhältnisse gewährleistet, aber auch in weit höherem Maße als die Anrtragsgegnerin den Kontakt zum anderen Elternteil fördert.

Bei ihrer Anhörung hat die Mutter als zentrales Element für den Verbleib des Kindes bei ihr vorgebracht, dass es doch ihr "Fleisch und Blut" sei. Diese Einstellung spiegelt auch ihr Verhalten in der Vergangenheit. Obwohl sie nach Trennung vom Antragsteller offensichtliche Schwierigkeiten in der Führung ihres Haushaltes hatte, lehnte Sie jede Unterstützung durch eine ihr vom Jugendamt angebotene Familienhilfe ab. Dies ist umso erstaunlicher, als sie selbst einräumt, dass es ihr damals nciht "gutgegangen" sei. Der durch die vom Jugendamt im Termin vorgelegten Fotografien dokumentierte den Zustand ihrer damaligen Wohnung lässt deren massive Verwahrlosung in aller Deutlichkeit erkennen und erlauben Rückschlüsse auf erhebliche psychische Probleme der Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt. In der Ablehnung jeglicher angebotenen Hilfe, die angesichts des offensichtlich schlechten Zustands der Antragsgegnerin hauptsächlich dem Kind zugute gekommen wäre, schlägt sich deren Grundhaltung nieder, wonach das Kind ihr gehört und sich kein Dritter einzumischen habe. Diese fatale Einstellung kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie einen Kindergartenbesuch bislang ablehnte. Sie setzt sich fort in der Frage des Umgangsrechts des Antragstellers, die im Termin für den Fall erörtert wurde, dass das Kind bei ihr verbleibe. Sie meinte kurz und bündig, dass ein 14-tägiger Umgang in diesem Fall genüge, ohne dabei den bisher wesentlich intensiveren Vater-Tochter-Kontakt zu bedenken.

Schließlich erscheint die vom Jugendamt erfolgte Anregung auch unter dem Gesichtspunkt sinnvoll, dass die Antragsgegnerin demnächst eine berufliche Ausbildung beginnt und damit für das Kind in deutlich geringerem Umfang zur Verfügung steht wie der derzeit arbeitslose Antragsteller.
Dieser erscheint dem Gericht als derjenige Elternteil, der das Kind in seiner Entwicklung besser fördern kann und insbesondere auch die Bindungen zur Mutter durch eine großzügige Umgangsregelung anzuerkennen bereit ist.

Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist nach Einschätzung des Gerichts jedenfalls für die nächste Zeit das Kindeswohl besser gewahrt, wenn das Kind beim Vater verbleibt, weshalb diesem Antrag stattzugeben ist.

So das war der Hauptteil. Und ich bin froh, dass der ganze Nervenkrieg endlich vorbei ist.

Grüße Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.03.2013 16:52
(@jemmy)
Registriert

Hallo

Nun, da sage ich doch mal: Herzlichen Glückwunsch zu diesem Etappensieg. Ich freue mich sehr für dich und wünsche dir viel Kraft für die nächste Zeit :thumbup:


Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World

AntwortZitat
Geschrieben : 20.03.2013 19:17
(@bester-papa)
Registriert

Glückwunsch zum Etappensieg!

Freuen solltest Du dich aber erst, wenn die Beschwerdefrist der Mutter abgelaufen ist.

Gruss
BP


AntwortZitat
Geschrieben : 20.03.2013 19:58
(@andreas1985)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich danke euch 😉

Und ich bin echt sehr froh wie ihr mir alle mit euren Tipps und Einfühlungsvermögen zur Seite gestanden habt, ohne das alles hätte ich das wohl nervlich nicht durchgestanden.

Viele Grüße

Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.03.2013 20:30




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