Hallo Zusammen,
war nach außen bisschen still bei mir, heißt aber nicht dass es intern nicht weitergegangen ist.
Meine Exe hat ein paar blödsinnige Prozesse angezetttelt und die auch verloren (selber schuld). Das Gericht hat die Exe verdonnert die Gerichts- und Verfahrenskosten zu zahlen.
Wie läuft denn nun der Zahlungsfluss? Muss meine Exe direkt meinen Anwalt bezahlen, oder muss ich meinen Anwalt zahlen und die Exe muss mir die Kosten zahlen?
Danke für die Belehrung eines Unwissenden.
Blaubein
Wenn dein RA nett ist, stellt er seine Forderungen gleich ihr in Rechnung.
Wenn nicht, oder wenn er damit keinen Erfolg hat, wird er sich aber sicher wieder an seinen Mandanten wenden.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Beppo,
meiner ist nicht nett. Meint er hat das Mandat von mir und er berechnet auch an mich.
Für mich bedeutet das ich hab zwar einen vollstreckbaren Titel, aber muss der Exe das Geld hinterherlaufen. Klar könnte ich bis zur Zwangsvollstreckung gehen, aber das dauert halt ewig.
Gruß
Blaubein.
Also sorry, wenn vorneweg schon klar ist, dass die Exe nicht freiwillig zahlt, hat das nichts mehr mit nett oder nicht nett zu tun.
Der Anwalt arbeitet schliesslich nicht zum Spass und auf das Risiko hin, das Geld für seine Arbeit vielleicht nie zu sehen.
Ansonsten würdest Du lange einen Anwalt suchen müssen, der Dich gegen eine zahlungsunfähige Exe vertritt.
Nett ist schon, dass er keinen Vorschuss verlangt hat, wie es sein Recht wäre.
Gruss von der Insel
Hi Inselreif,
sage ich doch er ist nicht nett, denn Vorschüsse (ja Mehrzahl) hat er schon :exclam:
Exe ist nicht zahlungsunfähig, sie ist zahlungsunwillig.
Gruß
Blaubein
Wenn er schon Vorschuss hat, wird die Abrechnung ja nicht mehr gross ins Gewicht fallen.
Es ist bürotechnisch allerdings dann tausend mal einfacher, erst einmal sauber mit dem Auftraggeber abzurechnen und anschliessend die Kosten gegen die Exe festsetzen zu lassen (das gehört zum Rechtszug und kostet nix extra) und dann zu vollstrecken.
Gruss von der Insel
Moin,
Für mich bedeutet das ich hab zwar einen vollstreckbaren Titel, aber muss der Exe das Geld hinterherlaufen.
Also wenn Du einen vollstreckbaren Titel hast, würde ich der Exe wegen der netten alten Zeiten eine Zweizeiler schicken, dass
sie innerhalb von 14 Tagen das Geld überweisen soll und dann den Gerichtsvollzieher losschicken. Hab damit zwar keine praktische
Erfahrung, aber das kann doch nicht so lange nicht dauern, oder?
LG,
Mux
Moin,
Vermögensauskunft per GV nach §802 ZPO
Falls EX arbeitet ...
Zwangsvollstreckung/Lohnpfändung beim Arbeitgeber und beim Finanzamt wegen EinkSt.
ansonsten
Kontopfändung
Zweizeiler schicken, dass
sie innerhalb von 14 Tagen das Geld überweisen soll und dann den Gerichtsvollzieher losschicken.
Nö, sofort GV ohne Vorwarnung losjagen.
Würde sie nicht erst noch anschreiben.
Nö, sofort GV ohne Vorwarnung losjagen.
Würde sie nicht erst noch anschreiben.
Hi xray,
ich bin nicht für übertriebene Rücksichtnahme bekannt.
Aber das finde sogar ich meis und überflüssig.
Gruss Horst
Vorsicht. Kostenfestsetzungsbeschlüsse dürfen ohnehin erst 14 Tage nach Zustellung vollstreckt werden.
Gruss von der Insel
Moin,
das finde sogar ich meis
ja das ist es.
Vorsicht. Kostenfestsetzungsbeschlüsse dürfen ohnehin erst 14 Tage nach Zustellung vollstreckt werden.
Ja
Ok, wenn ich die Kostenfestsetzungsbeschlüsse habe, warte ich 14 Tage, dann der guten alten Zeit wegen noch weitere zwei Tage und dann schauen wir was bei der Vollstreckung geht.
Ob das mies ist? Ist mir egal. Ich muss jedem Scheiß hinterherrennen und Frist setzen. Irgendwann ist Schluß.
Gruss
Blaubein
Nein, Du wartest genau 14 Tage ab dem Datum, das in der Vollstreckungsklausel (der Antragstellerin zugestellt am ...) eingetragen ist.
Aber Du nutzt die Wartezeit, die Ex rechtzeitig und freundlich darauf hinzuweisen, dass Du ohne weitere Ankündigung vollstrecken wirst, wenn das Geld nicht bis zum ... da ist.
Gruss von der Insel
klingt gut.
Wusste nicht, dass in der Vollstreckungsklausel (der Antragstellerin zugestellt am ...) eingetragen wird.
vg
Blaubein
Nein, Du wartest genau 14 Tage ab dem Datum, das in der Vollstreckungsklausel (der Antragstellerin zugestellt am ...) eingetragen ist.
Aber Du nutzt die Wartezeit, die Ex rechtzeitig und freundlich darauf hinzuweisen, dass Du ohne weitere Ankündigung vollstrecken wirst, wenn das Geld nicht bis zum ... da ist.
Inselreif ich verstehe Deinen Rat nicht. Mit dem nicht erforderlichen Anschreiben ist sie doch nur vorgewarnt und erhält Gelegenheit, pfändbares wegzuschaffen. Die 14-Tage-Frist hindert nicht, den Auftrag bzw. den Titel sofort beim GV einzureichen, und auch nicht, die Forderung umgehend zu begleichen.
Und ja, am miesesten wäre eine Punktlandung des GV genau am 15ten Tag nach Zustellung des Titels!
:gunman:
am miesesten
Wir sind hier aber nicht im Rachfeldzug.
Davon abgesehen, dass eine Zahlungsaufforderung nach KFB üblich ist und es Vollstreckungsgerichte gibt, die dem Gläubiger die Kosten der unnötigen Vollstreckung auferlegen, wenn er einen KFB nicht zuvor eingefordert hat. Es sei denn, die Exe erklärt jetzt schon, nicht zahlen zu wollen...
Gruss von der Insel
Also sorry, wenn vorneweg schon klar ist, dass die Exe nicht freiwillig zahlt, hat das nichts mehr mit nett oder nicht nett zu tun.
Exe ist nicht zahlungsunfähig, sie ist zahlungsunwillig.
dem Gläubiger die Kosten der unnötigen Vollstreckung auferlegen, wenn er einen KFB nicht zuvor eingefordert hat. Es sei denn, die Exe erklärt jetzt schon, nicht zahlen zu wollen...
Inselreif ich verstehe das schon wieder nicht.
Es ist gesetzlich nicht notwendig, zuvor, d.h. vor Erteilung des Auftrages, aus einem zum Auftragszeitpunkt noch nicht vollstreckbaren jedoch nach Ablauf der 14-Tage-Frist vollstreckbaren KFB auf- bzw. einzufordern.
Doch ist die Notwendigkeit zu verneinen, wenn der Vollstreckungsauftrag schon vor dem Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen erteilt wird (zB. OLG Köln InVo 99, 127).
Doch auch wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, muss der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistungserbringung einräumen, wobei die Länge der Frist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen sind (zB. BVerfG JurBüro 99, 608; vgl. Goebel PA 03, 144).
Doch hier geht es doch nur um die Kosten der ZV, nicht um die Hauptforderung.
Doch Kosten der ZV muss der Gläubiger auch dann tragen, wenn die ZV notwendig aber erfolglos war.
Doch wenn ich zB 10.000,00 Euro noch pfänden kann bevor sie Beiseite geschafft werden, sind mir bisschen Pfändungskosten mal sowas von Schnuppe.
Also ehrlich. Da obsiegt bei mir angesichts vergleichsweise nicht netter Rechtsanwaltsgebühren das Miese!
Solche Überlegungen mögen ein einziges Mal funktionieren. Danach wird die Exe mit gleichen Waffen zurückschlagen und das mehrmals.
Das kann man bei einem Schuldner ins Auge fassen, von dem man danach nichts mehr will. Aber ob das bei jemand sinnvoll ist, mit dem man die nächsten Jahre noch irgendwie leben muss?
Und Dir ist schon klar, das sich Dein verlinkter Rechner noch auf die BRAGO bezieht, die seit über 10 Jahren nicht mehr gilt?
Gruss von der Insel
Inselreif kann alles sein. Kann auch davon abhängen, wie Mann das eine oder andere angeht und sieht.
Und .. War mir nicht klar. Jetzt ja.
Ich machs genau wie hier vorgeschlagen.
Nein, Du wartest genau 14 Tage ab dem Datum, das in der Vollstreckungsklausel (der Antragstellerin zugestellt am ...) eingetragen ist.
Aber Du nutzt die Wartezeit, die Ex rechtzeitig und freundlich darauf hinzuweisen, dass Du ohne weitere Ankündigung vollstrecken wirst, wenn das Geld nicht bis zum ... da ist.
So viel zur Seite schaffen kann Sie nicht. Soll aber ganz klar sehen Spaß ist vorbei.
Gruß
Blaubein