Streitwert ABR
 
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Streitwert ABR

 
(@echoecho)
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Moin zusammen!

Ich habe heute die Rechnung meines RA in Sachen Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung bekommen. Bei einem Streitwert von 50.000 € kommt da ganz schön was zusammen. Nun wollte ich wissen, wieviel denn nun noch zu bezahlen ist. Immerhin hat mein RA 6 Akten angelegt (Nachehelicher Unterhalt - schon bezahlt, Scheidung - wurde durch PKH abgedeckt, Zugewinnausgleich/Vermögensauseinandersetzung - wird jetzt bezahlt, Trennung/Scheidung - Beratungshilfeschein, Vater der Ex gegen mich - soll als einmalige Beratung abgerechnet werden, und ABR)

Außer des Kostenpunktes ABR ist mir die Sache soweit klar. Ich weiß aber nicht, wie hoch der Streitwert beim ABR ist. Da wurden außergerichtlich einige Schreiben hin und her geschickt und anschließend klar gestellt, dass Tochter ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei Ex hat und das ABR und GSR weiter bei uns beiden liegt.) Also: Was kann der Anwalt in Sachen ABR abrechnen?

Und nochwas: Wenn alle Akten bezahlt sind, können dann noch weitere Kosten auf mich zukommen? Die Sekretärin meines RA sagte, dass nach der Bezahlung alle Forderungen erfüllt sind, egal wie lange sich die Angelegenheit noch zieht. Stimmt das?

Danke für Eure Hilfe!

Echo²

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2009 16:34
(@krishna)
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Hallo Echo,

beim ABR wird normalerweise ein Streitwert von 3000,00 EUR zugrundegelegt. Der Anwalt kann bei außergerichtlicher Vertretung eine Gebühr zwischen dem 0,5-fachen bis zum 2,5-fachen der einfachen Gebühr nehmen. Je nach Aufwand eben. Normal ist eine 1,3-fache Gebühr plus Pauschale plus Steuern.

Die Sekretärin meines RA sagte, dass nach der Bezahlung alle Forderungen erfüllt sind, egal wie lange sich die Angelegenheit noch zieht. Stimmt das?

Also soweit er bereits das Maximum berechnet hat (wie eben beschrieben, bspw. die 2,5-fache Gebühr), dann geht nichts mehr. Ansonsten wird ein Anwalt erst mal nur eine Vorschussrechnung schreiben und abwarten. Hat er die Rechnung allerdings als Kostenrechnung bezeichnet, dann dürfte eine weitere Forderung ausgeschlossen sein. Aber auch diese Info nur mit Vorsicht genießen, denn das Leben schreibt so manche Sachverhalte, die man anders handhaben muss als die Regel.

Gruß

Krishna

Gruß

Krishna

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2009 16:43
(@echoecho)
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Danke Krishna,

Normal ist eine 1,3-fache Gebühr plus Pauschale plus Steuern.

Und das wäre dann insgesamt?

Echo²

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2009 16:53
 Bart
(@bart)
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Hallo Echo,
in deinem Fall ist es zu keiner ABR Verhandlung gekommen, es wurden lediglich Schriftsätze ausgetauscht.

Evtl stellt er dir auch jedes Schreiben einzeln in Rechnung. Meine ich jetzt völlig Ernst.

Warum fragst Du beim RA nicht direkt nach wie er das abrechnet?

Gruß Bart

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2009 16:54
(@echoecho)
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Warum fragst Du beim RA nicht direkt nach wie er das abrechnet?

Das habe ich. Allerdings nur seine Sekretärin erreicht, die durch Unwissenheit glänzte. Sie sagte nur, dass sie insgesamt 6 Akten dort liegen haben, wovon 2 schon bezahlt sind/werden, 2 durch Beratungshilfescheine abgedeckt sind/waren, 1 Beratungshonorar und eben ABR.

Es geht also nur um den Kostenpunkt ABR. Und da konnte sie mir nicht sagen, was zu zahlen ist.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2009 17:00
(@krishna)
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Hi,

das müssten 189x1,5+20x19%+ sein. Also 361,16 EUR. Gebührentabelle gibt es bspw. hier:

http://rvg.mein-rechtsanwalt.de/content/vv_gt.php

Einzelne Schreiben werden in der Regel nicht abgerechnet. Dazu bedarf es einer Honorarvereinbarung.
Klar kann man versuchen über diese Argumentation etwas weniger zu zahlen. Aber der RA muss sich nicht drauf einlassen und wird es auch wohl kaum, wenn er dadurch weniger verdient, oder?

Gruß

Krishna

Gruß

Krishna

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2009 17:04
(@echoecho)
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...gelöscht. Habs begriffen 😉

Danke!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2009 17:09