Da Rechtsfragen ja nicht personenbezogen sein sollen, stelle ich meine Frage mal so:
Ein Mandant eines Rechtsanwaltes (RA): Er soll Scheidungsantrag einreichen. Mandant hat sich zu Beginn des Trennungsjahres einmal von RA beraten lassen und RA hat Mandant nach der Erstberatung schriftlich die Trennungsunterhalts Anspruche der Ehefrau gegeben. (max 1 Stunde, Erstberatung) Jetzt, zu Ende des Trennungsjahres war Mandant bei Ihm, um Ihn mit der Einreichung des Scheidungsantrages zu beauftragen und zu bespechen, was Mandant der Frau ggf. an Unterhalt zahlt. Ausserdem haben Mandant/RA 2x 10min telefoniert. Für diese "Außergerichtliche Tätigkeit" möchte RA jetzt 808€ für aussergerichtliche Tätigkeiten haben. Ist nicht das erste Gespräch die Erstberatung (max 190€) und das zweite die Vorbesprechung des zu stellenden Scheidungsantrages? (plus 2 kurze Telefonate?)
Berechnung: Gegenstandswert 8400€: 659,10€
Post + Telekom Pauschale: 20€
19%MwSt 129,03
Summe 808,13€
Hallo,
schau mal hier: "Außergerichtliche Vertretung einfache und nicht umfangreiche Sache:
Die Abrechnung erfasst die Vertretung nach außen durch Schriftsätze, Telefonate, Vertretungsanzeige als einfache und nicht umfangreiche Angelegenheit (1,3 Gebühr)"
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Rechnungen/index.html
VG Susi
Ich sehe hier keine Vertretung sondern nur eine Beratung. Und die ist für Verbraucher auf 250,- netto (pro Angelegenheit, von denen ich hier mehrere sehe!!) gedeckelt (eine Erstberatung war das nicht, wenn es im Nachgang etwas schriftlich gab).
Es sei denn, ihr hättet (wie es für Beratungen eigentlich üblich und vom Gesetzgeber erwünscht ist) eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen. Bitte prüfe das nach.
Die nächste Frage ist, ob der Anwalt nun weiter tätig ist und Du wegen am Ende vielleicht 200 oder 300 Euro seine Lustlosigkeit provozieren möchtest.
Gruss von der Insel
Wie Inselreif richtig fragt (und die Frage war auch schon im anderem Fred gestellt): Was hast Du unterschrieben? Nur dann kann man das beantworten.
also ich habe bis jetzt noch gar nichts unterschrieben.
Es kam einfach nur die Rechnung.
also ich habe bis jetzt noch gar nichts unterschrieben.
Dann hast du den ersten Anwalt der ohne Auftrag tätig wird ... So einer ist mir noch nie begegnet.
Gruss Horst
Dann ist das mMn nicht in Ordnung.
So wie es aussieht, habt ihr eine Beratung vereinbart. Dann kann keine Vertretung abgerechnet werden. Auch müsste eine Beratung voll auf Folgetätigkeiten angerechnet werden. Sprich den Anwalt darauf an, Du seist irritiert und er sollte das bitte erläutern.
@HoWi - ein Anwaltsvertrag bedarf keiner Text- oder gar Schriftform.
Gruss von der Insel
Hi Inselreifer,
@HoWi - ein Anwaltsvertrag bedarf keiner Text- oder gar Schriftform.
Stimmt. Theoretisch.
Trotzdem kenn ich kein Schwarzkittel der ohne meine Unterschrift auch nur einen Finger gerührt hätte.
Schönes WE
Gruss Horst
Bei reinen Beratungen kommt das durchaus noch oft genug vor. Auch wenn es vom Anwalt leichtsinnig ist.
Gruss von der Insel
Moin,
Bei reinen Beratungen kommt das durchaus noch oft genug vor. Auch wenn es vom Anwalt leichtsinnig ist.
Es ist auch vom Mandanten leichtsinnig. Dem ist manchmal gar nicht klar, wann er zahlen muss bzw. ein Vertrag
zustande kommt. Es reicht zum Beispiel einen Anwalt anzurufen und ihm Fragen zustellen. Ich hatte mal ein Urteil
gelesen, da ging es genau darum. Sobald man also fallspezifische Fragen stellt, kann auch bei einem Telefonat
anschließend eine Rechnung ins Hause flattern.
Es ist daher anzuraten, Fragen nur im Rahmen der Erstberatung zu stellen und das am besten in der Kanzlei.
Ich habe es aber in der Praxis auch noch nicht erlebt, dass ein Anwalt ohne schriftliche Beauftragung tätig wurde.
Jedenfalls ist "Scheidungsantrag einreichen" und auch eine Unterhaltsberechnung nicht im Rahmen einer Erstberatung
abzudecken. Der Anwalt wird hier die Verfahrensgebühr in Rechnung gestellt haben. Muss aber eigentlich konkret auf der
Rechnung draufstehen. Ist hier denn von Beratung oder Verfahrensgebühr die Rede? Die Verfahrensgebühr umfasst
aber dann auch die gesamte außergerichtliche Tätigkeit und die würde ich dann auch verlangen.
Offensichtlich wurde hier aber mal wieder nicht über die Kosten noch über den konkreten Auftrag geredet.
LG,
Mux
Ich war wegen der Sache nochmal bei einem anderen Anwalt und habe die Rechnung prüfen lassen:
Er hätte keine Geschäftsgebühr abrechnen dürfen.
Höchstens eine Beratung und da hätten wir uns auf einen Stundenlohn Satz einigen müssen.
Dieser liegt hier bei etwa 100 bis 120€
Ich habe jetzt bei der zuständigen RA-Kammer ein Schiedsgutachten beauftragt.
Wenn die die Rechnung auch für nicht rechtens erachten, weiß ich allerdings nicht so recht, was ich bei einer 1,5 Jahre alten zu unrecht geforderten Rechnung machen soll. Habt Ihr eine Idee?
Hallo @funsurfer77,
zugegebener Maße ist das Thema schon arg angestaubt.
Aber vielleicht kannst Du ja mal ein kurzes Feedback ind der Sache geben...
Wie ist das Ganze ausgegangen?
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Ich hätte gern mal eure Einschätzung zu folgender Rechnung meines RA.
Streitwert: 3000,-
Verfahrensgebühr (§§2,13 RVG 3100VV RVG) Faktor 1,3 - 261,30€
Terminsgebühr (§§2,13 RVG 3104VV RVG) Faktor 1,2 - 241,20€
Einigungsgebühr (§§2,13 RVG 1000, 1003 VV RVG) Faktor 1 - 201,00€
Post/ Telekomm Pauschale 20,00€
plus Mwst
Gesamtbetrag: 860,97€
Sieht, nach eigener Erfahrung, richtig aus.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.