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Rechnungsstellung Verfahrensgebühr

 
(@jack-no7)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,
folgende Sachlage:
KM legt Beschwerde gegen Umgangsbeschluss des AG ein. Begründung noch ausstehend.
Mein Anwalt informiert mich darüber und stellt mir (obwohl bislang weder Termin noch sonstige Details bekannt sein) bereits die Verfahrensgebühr in Rechnung.
Ich habe noch die kleine Hoffnung, dass sich die KM über eine bald stattfindende EB dazu bringen lässt, die Beschwerde zurückzuziehen.
Nun meine eigentliche Frage: ist es korrekt, dass mein Anwalt die Kosten jetzt schon in Rechnung stellt?
Wäre es nicht sinniger dies erst zu tun, wenn wirklich abzusehen ist, ob es zu einer Verhandlung kommt (z.B. bei der Terminfestsetzung durchs Gericht)?

Grüße
Jack

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.10.2012 16:38
(@Inselreif)

Hi Jack,

die Verfahrensgebühr entsteht durch das Tätigwerden des RA im Verfahren, z.B. wenn er beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Terminsgebühr steht noch nicht zur Debatte, die kommt bei einer Verhandlung noch oben drauf.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2012 18:16
(@jack-no7)
Rege dabei Registriert

Ok, vielen Dank.
Ab wann wird er denn "tätig"? Oder anders gefragt: ab wann wird die Beschwerde zurückgewiesen?
Wenn die Begründung da ist oder vorher schon?
Ich zweifele die Kompetenzen meines Anwalts in keinster weise an.
Nur habe ich halt noch die Hoffnung, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.
Und ich möchte mich dann ggf. nicht über irgendwelche Gebühren streiten, die ich zurückfordern kann.

Jack

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.10.2012 18:33
(@Inselreif)

Hi Jack,

die Diskussion ist müssig. Es ist ganz normal und richtig, dass ein Anwalt sofort tätig wird, sobald es ein Verfahren gibt und nicht erst nach Eingang der Beschwerdebegründung oder vielleicht erst einen Tag vor der Verhandlung.
Meine Ex hat ihren TU-Antrag nach monatelangem Verfahren einen halben Tag vor der Verhandlung zurückgenommen. Da hätt ich mir den Anwalt doch eigentlich sparen können  😉

Aaaaaber: jemand der Beschwerde einlegt, sollte sich das vorher überlegt haben und nicht erst einlegen und dann anfangen zu denken. Deshalb werden in solch einem Fall die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Regel auch dem Beschwerdeführer auferlegt und Du kannst Dich zurücklehnen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2012 20:14