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Kosten Gerichtsverhandlung

 
(@lubabaluba)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
Meine Ex hatte letztes Jahr einen Anwalt eingeschaltet. Habe ich daraufhin auch gemacht. Da ich der Spass bisher ca. 450 Euro gekostet hat, habe ich entschieden, dass ich mich lieber selber berate. Da ich eh auch meiner Ex ggü. Mit offenen Karten spiele, macht es so fuer mich mehr Sinn.
Falls es zu einer Verhandlung kommt:
Kann ich da auch ohne Anwalt hin?
Was kostet so eine Verhandlung?
Kann ich das von der Steuer absetzen?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.03.2012 15:09
(@lullaby1980)
Rege dabei Registriert

Hallo,

- du kannst in Umgangsachen ohne Anwalt hin, kannst aber einen Beistand gem. §12 FamG mitnehmen. In Unterhaltssachen brauchst du zwingend einen Anwalt
- Gerichtskosten sind überschaubar. Streitwert in Umgangssachen normalerweise 3.000 Euro, Gerichtskosten gesamt: ca. 200 Euro, meistens werden sie geteilt.
- stuerlich absetzbar ist das nicht.

Grüße,

Lullaby

AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2012 15:16
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
In Unterhaltssachen musst du einen Anwalt mitschleppen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2012 21:26
(@bagger1975)

In Ergänzung zu @Beppo und dem hier:

- stuerlich absetzbar ist das nicht.

darf befugtermaßen auf dies hier:

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=24056

verwiesen werden. Prozeßkosten -jedweder Art- sind nunmehr lt. BFH im gewissen Umfang absetzbar.

Viele Grüsse

AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2012 21:47
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Prozeßkosten -jedweder Art- sind nunmehr lt. BFH im gewissen Umfang absetzbar.

Gut zu wissen! Danke für den Link. 🙂 Biggi

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2012 22:02
(@Inselreif)

Hi,

leider vorerst verloren. Zu dem Urteil gibt es bereits einen Nichtanwendungserlass des BMF.
LBM, hast Du vielleicht einen aktuellen Stand, ob eine zweite Entscheidung naht?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2012 22:11
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich finde, wir sollten uns auch angewöhnen, in Bezug auf Unterhaltsbeschlüsse Nichtanwendungserlasse auszusprechen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2012 22:15
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

ja, Kosten für Zivilprozesse sind jetzt als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar. Voraussetzung ist, dass Aussicht auf Erfolg bestand und der Prozess nicht mutwillig ist.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2012 22:48
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Heißt das, der Nichtanwendungserlass ist zurück genommen?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2012 22:53
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also ich meine das als aktuellen Stand im Steuervereinfachungsgesetz gelesen zu haben *grübel* Muss ich mal gucken, wenn ich auf Arbeit bin.

Edith: Irrtum vom Amt, der Nichtanwendungserlass ist neuer.

Also doch kein Ansatz. Sorry.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2012 23:05




(@bagger1975)

Servus @all u. @biggi,

ich wollte mit dem Link oben keine "Unruhe" stiften. Bei mir hat`s das FA damals "geschluckt".

Ich konnte mich aber wegen des damaligen GSR-Verfahrens auch auf den sog. "Kernbereich menschlichen Lebens" berufen und dartun, dass ich dem Verfahren damals aus rechtlichen, sittlichen und tatsächlichen Gründen nicht ausweichen konnte, vgl. § 33 EStG.

Man sollte es also trotz des Nichtanwendungserlasses m.E. "versuchen" und sollte ggü. dem FA argumentativ etwas bringen. Dann muss das FA eine Ablehung tragfähig begründen.

Viele Grüsse

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2012 13:23
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

<hier> das BMF-Schreiben zur Nichtanwendung...

Dann hatte ich im November mit der Anerkennung wohl auch nur ein glückliches Timing ?!

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2012 13:43