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Gebührenberechnung des Anwaltes?

 
 Gigi
(@gigi)
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Hallo,

mein Lebensgefährte bekam vor kurzem einen Brief seiner nun volljährigen Tochter mit Unterhaltsforderungen. Da uns bewusst war, dass wir als Selbständige diese komplizierte Unterhaltsberechnung nicht alleine durchführen können (die Mutter hätte uns nie die dafür erforderlichen Unterlagen gegeben), haben wir uns einen Anwalt gesucht.

Wir waren insgesamt 2mal in der Kanzlei; es ergingen jeweils 2 Schriftstücke an die Gegenseite  d.h. zeitgleich zwei Briefe an die Tochter und zwei Briefe an die Mutter, in dem diese aufgefordert wird, ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen. In diesem Brief wurde in einem einzigen Satz darum gebeten,  mitzuteilen, ob das 2. Kind bereits eine Lehrstelle hätte.

Anmerken möchte ich noch, dass der Unterhalt für das zweite Kind nie in Frage gestellt wurde. Da sich mein Lebensgefährte jedoch noch im Aufbau seiner Selbständigkeit befindet und er im Grunde nachweislich sehr wenig verdient, hat der Anwalt angeregt, Abänderungsklage gegen den bestehenden Titel einzureichen. Dies hatte er im zweiten Brief an die Tochter und die Kindsmutter mitgeteilt.

Mittlerweile hat die Tochter eingesehen, dass sie mit dem großzügig angebotenen Unterhalt, der über dem eigentlich zu zahlenden liegt, einverstanden sein kann.

Daraufhin erhielten wir nun vom Anwalt eine Kostenrechnung, die uns überzogen erscheint. Auch wenn es für einige nicht viel sein mag, hätten wir doch daran zu knabbern wenn wir sie komplett zahlen müssten. Der Kostenvorschuß betrug bei der 1. Rechnung 380,-- , die zweite Rechnung ist aufgeteilt in 1,3 Geschäftsgebühr (535,60 €) und 1,5 Einigungsgebühr (199,50 €) zuzüglich zweimal (!) Post- und Telefonkosten von 20,-- und MWSt.

Der Anwalt setzt bei der Streitwertbemessung nämlich nun BEIDE Kinder an.  Wir hatten jedoch den Anwalt nur für die Berechnung des Unterhalts für die Tochter beauftragt (keine Vollmacht unterschrieben).

Mein Lebensgefährte hatte zwar einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe (für die evtl. Abänderungsklage) ausgefüllt und übersendet, diesen dürfte der Anwalt jedoch nicht mal mehr eingesehen haben, da die Einigung zw. ihm und seiner Tochter fast zeitgleich war. Von der Abänderungsklage für das zweite Kind wurde deshalb auch abgesehen.

Was glauben Sie, liegt das nun im Ermessenspielraum des Anwaltes, für das zweite Kind (für zwei ganze Sätze im Schriftverkehr!!) auch eine Kostenforderung zu stellen oder können wir dagegen vorgehen? Schließlich musste er ja nicht mal den Unterhalt für das zweite Kind berechnen.

Über Antworten würde ich mich echt freuen  :yltype:


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.06.2007 21:55