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Frage zur Anwaltsrechnung

 
 DerM
(@derm)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

ich bin gerade aus den Wolken gefallen und etwas ratlos. Wäre um eine Meinung sehr dankbar.

Es geht um folgendes :
06.2011 hohe Anwaltsrechnung bekommen zum außergerichtliche Tätigkeiten für Trennung und Kindesunterhalt.
Seit 06.2011 zahle ich in den Berechnungen hervorgegangenen Unterhalt monatlich.

Heute bekomme ich erneut eine Rechnung für den Zeitraum 05.2011 - 06.2012 für außergerichtliche Tätigkeit zur Abänderung des Ehegattenunterhaltes.
Die Abänderung ist aber schon vor dem 06.2011 vorgenommen worden so das in dem Zeitraum von 05.2011 - 06.2012 eigentlich gar nichts passiert ist.
Ich zahle den abgeänderten Unterhalt schon seit einem Jahr und trotzdem bekomme ich eine Rechnung für 12 Monate.

Versuche schon den ganzen Tag die RA an den Apperat zu bekommen ohne Erfolg....

Kann es sein das mal für 12 Monate eine Rechnung bekommen obwohl da gar nichts passiert ?!!?!?  :puzz:

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2012 17:59
(@bagger1975)

Servus M,

Dein oder ihr Anwalt?

Gebührenforderungen bestimmen sich nach dem RVG und eigtl. nicht nach Zeiträumen, sondern eher speziellen Tätigkeiten, so z.B. Nr. 2300 VV RVG für die außergerichtliche Tätigkeit.

Kann es sein, dass Du eine eigene Honorarvereinbarung nach Stundensätzen vereinbart hast?

Zitiere doch einmal die § und Nummern laut der Rechnung...

Viele Grüsse

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2012 18:07
 DerM
(@derm)
Rege dabei Registriert

Hey,

die Rechnung ist von meinem Anwalt.
Von Honorarvereinbarungen weiß ich nix. Bin sogar der Meinung das sie gesagt hat das keine weiteren Rechnungen mehr kommen  :thumbdown:

Hab die Rechnungen mal angehängt :


Shot at 2012-06-14


Shot at 2012-06-14

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2012 18:21
(@sleepy)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo DerM,

Gegenstandswert ist richtig (Jahresbetrag der geforderten Leistung). Eine Gebühr von 1,5 kann RA nur nehmen, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war. Bei "normalen" außergerichtlichen Tätigkeiten ist er gedeckelt auf eine 1,3 Gebühr.

Ob der RA entsprechenden Auftrag hatte, kann man aus der Ferne schlecht beurteilen.

lg
sleepy

Sleepy

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2012 18:38
 DerM
(@derm)
Rege dabei Registriert

aber man war sich der geforderten Leistung doch schon vor dem 01.06.2011 einig.
Warum wird dann nochmal 1 Jahr bis dato draufgerechnet ?!?!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2012 18:49
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

aber man war sich der geforderten Leistung doch schon vor dem 01.06.2011 einig.
Warum wird dann nochmal 1 Jahr bis dato draufgerechnet ?!?!

da wird nichts "draufgerechnet"; die erste Rechnung bezieht sich auf "Kindes- und Trennungsunterhalt"; die zweite auf "Abänderung des Ehegattenunterhalts". Das sind einfach zwei verschiedene (aussergerichtliche) Vorgänge mit jeweils einem eigenen Gegenstandswert und nicht vergleichbar mit einem Vermieter, der ein zweites Mal Miete für dieselbe Wohnung kassiert.

Ob die 1,5-fache Gebühr aufgrund des Schwierigkeitsgrades gerechtfertigt war, lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2012 19:08
(@bagger1975)

Servus,

in Ergänzung zu @brille,

"Kindes- und Trennungsunterhalt"; die zweite auf "Abänderung des Ehegattenunterhalts"

sind gebührenrechtlich wohl unterschiedliche Angelegenheiten.

Der Regelsatzrahmen ist bei Nr. 2300 VV RVG jedoch lediglich 1,3. Alles darüber müsste die Rain begründen.

Rede halt mit ihr...in Einzelfällen kann eine Honorarforderung auch nachträglich "erlassen" werden bzw. ist gem. § 4 Abs. 2 RVG auch die Vereinbarung einer Pauschalvergütung möglich.

Viele Grüsse

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2012 19:22
(@Inselreif)

Hi,

bleib freundlich, denn daraus

sind gebührenrechtlich wohl unterschiedliche Angelegenheiten.

liesse sich auch für KU und TU jeweils eine eigene Rechnung aufmachen, was die Sache deutlich verteuern würde.
Und bei einer Unterhaltssache sind auch ganz schnell Umfang oder Schwierigkeit gegeben. Wenn dann noch einigermassen Einkommen dahintersteht (worauf die Unterhaltswerte schliessen lassen), Interesse sowieso, kann man auch problemlos den Ansatz von 2,0 begründen.

Rede halt mit ihr...

dem schliesse ich mich an

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2012 19:46
 DerM
(@derm)
Rege dabei Registriert

okay .. danke für eure Meinung  :note:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2012 20:33