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Frage zu Anwaltskosten

 
 DerM
(@derm)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

habe mal eine Verständnissfrage zu einer Anwaltsrechnung.
Meine Eltern haben beim Familengericht einen Antrag auf eigenen Umgang mit den Enkelkindern beantragt. Den Antrag hatten sie selbst geschrieben haben sich dann aber, nachdem einige krasse Briefe von der Gegenseite kamen eine Anwältin genommen.
Die Verhandlung ist schon angesetzt und es kam nun folgende Rechnung von dem Anwalt.

Gegenstandswert 3000 €
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100VV 13RVG = 245,70 €
Erhöhung gem. Nr. 1008VV 7RVG                    = 56,70 €
Post und Tel. Entgelte                                      = 20 €

das letze ist klar... aber was bedeutet das andere ? ist das der Wert nur für das Gerichtsverfahren ? Wäre der Betrag geringer wenn kein Anwalt dabei wäre ?
Da steht etwas von Vorschuss. Kann es auch irgendwie passieren das der Richter sagt Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner oder es wird geteilt ?

Wäre super wenn mir jemand dazu mal bißchen was erklären kann...

Gruß
M

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.04.2011 21:13
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

der Gegenstandswert in Umgangsverfahren beträgt regelmäßig 3.000 €. Welche Kosten das mit sich bringt, kannst du links im Hauptmenü unter "Prozesskostenrechner" nachlesen.

Wird der Antrag abgelehnt oder ergeht der Beschluss gegen deine Eltern, so haben sie die gegn. Kosten ebenfalls zu tragen. Im Falle eines Vergleichs entfallen die gegn. Kosten, allerdings bekommt der eigene RA eine Vergleichsgebühr, die so hoch ist wie die Prozessgebühr.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2011 21:33
 DerM
(@derm)
Rege dabei Registriert

Anwaltsgebühren       945,00 €
Auslagenpauschalen         40,00 €
MWSt 19%              187,15 €
Gerichtsgebühren       267,00 €
---------------
Gesamtkosten        1.439,15 €

zeigt mir der Rechner an...
Das heißt wenn meine Eltern verlieren bekommen sie eine 1.439,15 € Rechnung vom Anwalt ??
Und falls sie gewinnen müssen sie nur die Gerichtsgebühren 267,00 €  nur zahlen verstehe ich das richtig ?

und was bedeuted diese Erhöhung gem. Nr. 1008VV 7RVG von 56,70 € im Schreiben ?

Gruß
M

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.04.2011 22:57
(@Inselreif)

Hi,

und was bedeuted diese Erhöhung gem. Nr. 1008VV 7RVG von 56,70 € im Schreiben ?

da Deine Eltern zu zweit mit einem identischen Streitgegenstand sind, wird die Verfahrensgebühr um 0,3 erhöht. Korrekt wäre eigentlich, eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 1008 in Höhe von dann 302,40 netto anzusetzen. Der 1008 definiert keine eigene Gebühr sondern modifiziert nur eine bestehende. Aber das macht fast keine Anwaltssoftware richtig...

Deine Eltern bekämen eine Rechnung über 653,55 vom Anwalt. Inwieweit sie den Gegenanwalt und die Gerichtskosten ganz oder teilweise tragen müssen, kann man nicht vorhersagen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2011 23:44
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Inwieweit sie den Gegenanwalt und die Gerichtskosten ganz oder teilweise tragen müssen, kann man nicht vorhersagen.

Familiengerichtsverfahren werden meist ja nicht "gewonnen" oder "verloren" wie zivilrechtliche, wo sich beispielsweise aus der Relation zwischen einer Schadenersatzforderung und einer ausgeurteilten Schadenssumme eine Haftungsquote berechnen lässt. Deshalb werden Kostenentscheidungen häufig nach der Devise "Kosten werden gegeneinander aufgehoben" getroffen - heisst: Jede Partei bezahlt ihre eigenen Anwaltskosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2011 00:09
 DerM
(@derm)
Rege dabei Registriert

.Deine Eltern bekämen eine Rechnung über 653,55 vom Anwalt. Inwieweit sie den Gegenanwalt und die Gerichtskosten ganz oder teilweise tragen müssen, kann man nicht vorhersagen.

sorry ich versteh das nich so ganz. Wie bist du denn jetzt auf die 653,55 € gekommen ? der Rechner zeigt mir doch bei Anwaltskosten 945,00 € an ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.04.2011 00:21
(@Inselreif)

Hi M,

sorry ich versteh das nich so ganz. Wie bist du denn jetzt auf die 653,55 € gekommen ? der Rechner zeigt mir doch bei Anwaltskosten 945,00 € an ?

dieser Rechner rechnet leider nur sehr rudimentär. Die 945,- sind Verfahrens- und Terminsgebühren (netto) von zwei Anwälten, wenn sie jeweils nur einen Mandanten vertreten.

Der Anwalt Deiner Eltern wird ihnen am Ende berechnen:

1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1008: 302,40
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104: 226,80
Post & Telekommunikationspauschale Nr. 7002: 20,00
MWSt 19%: 104,35
Rechnungssumme: 653,55

Ausserdem werden Deine Eltern zunächst noch 267,- Gerichtskosten vorschiessen müssen.

Der Anwalt der Gegenseite bekommt 586,08 (nur eine 1,3 Verfahrensgebühr, weil er nur einen Mandanten vertritt). Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass Deine Eltern die Kosten dieses Anwalts auferlegt bekommen, wenn ihr Anliegen nicht völlig aussichtslos ist.

Kommt es zu einem Vergleich und die Kosten werden gegeneinander aufgehoben, dann reduzieren sich die Gerichtskosten auf 89,- wovon die Gegenseite noch mal die Hälfte trägt. Der Anwalt bekommt dann allerdings noch eine Einigungsgebühr in Höhe von 189,- netto, also 224,91 dazu, so dass es letztlich in etwa genauso teuer ist wie ein Beschluss.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2011 10:55