Hallo,
sollte man bei VKH eine Rechnung vom AW erhalten aus der ersichtlich ist welche Kosten für AW oder Gericht entstanden sind?
Danke
Gruß
anfree
Hallo,
meine Eingangsfrage ist ja nun schon etwas älter und bezog sich damals auf ein Schreiben das AW von LG schickte in dem es hieß, dass nunmehr im Rahmen der bewilligten VKH under berücksichtigung des dargestellten Beschwerdewertes die Abrechnung gegeben werden kann.
Ihre Teilzahlung von 383,61€ wird dabei im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein.
Das ist nun ein halbes Jahr her. Wir dachten mal abwarten ob da noch etwas kommt.
LG hat zu beginn der Verfahren zunächst für das AG Verfahren in 2011 200€ angezahlt, damals hieß es je nachdem ob VKH genemigt würde, würden diese angerechnet werden. Im nachhinein stand dann geschrieben die Zahlung war eine Wahlanwaltsgebühr.
Zum OLG Verfahren in 2012 verlangte der AW 383,61€( Verfahrensgebühr,Post,Telefon) wieder mit der Aussage wenn VKH gewährt würde, würde dies damit verrechnet.
Übernimmt die VKH diese Kosten (Wahlanwaltsgebühr, Verfahrensgebühr ect.)
Müßte LG nicht die von ihm gezahlten Beträge zurück bekommen?
Vielleicht habt ihr eine Idee dazu bevor LG den AW kontaktiert.
LG anfree
Hallo,
da es ja aktuell ein ähnliches Thema gibt wollte ich kurz noch einmal hierzu etwas schreiben. Vielleicht hat ja jemand eine Meinung dazu.
LG hat den AW letztes Jahr angeschrieben und wegen dem Geld angefragt. Auch LG hatte einen anderen AW vor Ort. Es war beantragt die VKH auf diesen auszudehen. Im Dezember bekam folgede Antwort.
In dieser Angelegenheit haben wir nochmals telefonischen Kontakt mit der Kanzlei ...vor Ort Gericht... aufgenommen, damit die Kostenabrechnung erfolgen kann.
Bislang erfolgte noch keine Abrechnung.
Da VKH gewährt war sollte/dürfte es eigentlich nichts mehr zum abrechnen geben. Das ganze hat sich nun im Januar gejährt. Ich kann mir nicht vorstellen dass die noch nichts abgerechnet und umsonst gearbeitet haben.
Was denkt ihr?
Gruß
anfree
Hi,
ich würde dezent bei der Anwaltskammer anfragen, ob dieses Vorgehen so gerechtfertigt ist und Rechnungsbeträge trotz bewilligter VKH einbehalten werden. Hierzu sollten die Zahlungen und der Beschluss über die bewilligte VKH vorliegen.
Das könnte das Problem schnell lösen ...
Oder, man schreibt den Anwalt an, konfrontriert diesen mit den Widersprüchen und teilt ihm mit, dass man dies von der Anwatlskammer prüfen lassen will. Hat aber dann auch zur Folge, dass man sich einen neuen Anwalt suchen sollte.
Grundsätzlich ist es so, dass bei bewilligter VKH keine Rechnung an den Mandanten geschrieben wird. Genau aus diesem Grund gibt es die Einkommensüberprüfung durch den Rechtspfleger.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Was bitte soll die Anwaltskammer in dieser Sache helfen?
Es ist (in dem anderen Thread) nicht klar, was beauftragt wurde. Es ist (hier und in dem anderen Thread) nicht ganz klar, wofür (Hauptbevollmächtigter / Terminvertreter / Korrespondenzanwalt) VKH bewilligt wurde.
Und es bleibt dem Anwalt unbenommen, für den VKH-Antrag (auch im Nachgang) eine entsprechende Gebühr zu nehmen, die anschliessend mit der Zahlung der Staatskasse zu verrechnen ist. Das ist vielleicht unschön und liesse sich zu Gunsten des Mandanten besser regeln aber es ist absolut sauber.
Von der von Kasper beschriebenen Vorgehensweise würde ich auf jeden Fall Abstand nehmen, bevor ein Fehlverhalten nicht absolut klar ist.
Die Kernfrage liegt hier:
Es war beantragt die VKH auf diesen auszudehen.
Was mit dem Antrag passiert?
Gruss von der Insel
Was bitte soll die Anwaltskammer in dieser Sache helfen?
Die Anwaltskammer ist ein (nicht nur hierfür) geschaffenes Rechtsinstitut, die solche Anliegen bearbeitet. Hier kann u.a. nachgefragt werden, ob die Rechnung - unter Nennung aller Sachverhalte - so der Gebührenverordnung entspricht.
Es ist (in dem anderen Thread) nicht klar, was beauftragt wurde. Es ist (hier und in dem anderen Thread) nicht ganz klar, wofür (Hauptbevollmächtigter / Terminvertreter / Korrespondenzanwalt) VKH bewilligt wurde.
deswegen:
Hierzu sollten die Zahlungen und der Beschluss über die bewilligte VKH vorliegen.
Von der von Kasper beschriebenen Vorgehensweise würde ich auf jeden Fall Abstand nehmen, bevor ein Fehlverhalten nicht absolut klar ist.
Wie soll ein Fehlverhalten zweifelsfrei festgestellt werden, wenn man nicht Personen fragt, die etwas davon verstehen? Sich Informationen über das Internet zu holen, kann eine Situationseinschätzung sein, aber nicht die offene Frage beantworten.
Wenn - das ist jetzt von meiner Seite her nur spekulation - die Erstberatung mit einem Beratungsschein vollzogen wurde, aus dieser heraus der VKH-Antrag gestellt wurde, dann kann für den VKH Antrag keine Gebühr mehr erhoben werden. Wie auch immer, eine tragfähige Antwort kann die Anwaltskammer geben. Es obliegt jedem selber, wie er sich die notwendigen Informationen verschafft.
Das zur Beurteilung die Unterlagen vorliegen sollten, wird auch bei der Überprüfung genannt werden.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Die Anwaltskammer ist ein (nicht nur hierfür) geschaffenes Rechtsinstitut, die solche Anliegen bearbeitet.
Das stimmt leider so nicht. Es gibt nicht "die" Anwaltskammer und es ist mitnichten Aufgabe der Anwaltskammern, einen "Rechnungsprüfungsservice" zu erbringen.
Auch wenn es wohl einige (ganz wenige) Anwaltskammern gibt, die das tatsächlich etwas lockerer handhaben.
Die Anwaltskammern
-> erstatten entsprechende gebührenrechtliche Gutachten, wenn ein Gericht diese anfordert
-> vermitteln bei Streitigkeiten (d.h. auch gebührenrechtlichen) zwischen Mitgliedern und deren Auftraggebern (das setzt aber eine bestehende tatsächliche Streitigkeit voraus - "ich bin mir unsicher über die Rechnungshöhe" reicht nicht)
Aber von "ich gehe zur Anwaltskammer und die beraten mich dann" steht in § 73 BRAO kein Wort.
Wenn - das ist jetzt von meiner Seite her nur spekulation - die Erstberatung mit einem Beratungsschein vollzogen wurde, aus dieser heraus der VKH-Antrag gestellt wurde, dann kann für den VKH Antrag keine Gebühr mehr erhoben werden.
Die Vertretung im VKH-Prüfverfahren ist eine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren und da greift keine Beratungshilfe.
Allerdings ist wenn eine Geschäftsgebühr 2503 VV im Rahmen der Beratungshilfe angefallen ist, diese zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr 3335 VV im VKH-Prüfverfahren anzurechnen. Das VKH-Prüfverfahren würde also in dem Fall 42,50 netto günstiger. Eine entsprechende Anrechnung wäre aber bei einer regulären Geschäftsgebühr genauso vorzunehmen und ist bis auf Gebührentatbestand und Höhe nicht beratungshilfespezifisch.
Gruss von der Insel
So, ich habe die Protokolle der AG und OLG Verhandlung durchgesehen.
Im Protkoll des AG steht das AW vor Ort als Unterbevollmächtigter erschienen ist.
Im Protokoll des OLG steht das AW vor Ort beantragt in als Hauptbevollmächtigten und AW hier als Verkehrsanwalt beizuordnen.
Im Beschluss dass die bewilligte VKH sich auf den vorstehenden Vergleich erstreckt.
Ich meine mich zu erinnern dass AW hier einmal sagte das er eh nicht viel verdient da AW vor Ort das meiste davon bekommt.
Als es darum ging Einspruch beim OLG zu erheben. AW hier war nicht wirklich motiviert da LG ja im AG unterlegen war und somit den AW der Gegenseite hätte zahlen müssen und davon ausging dass das OLG keine Beschwerde zulassen würde bzw. bei unterliegen noch mehr zahlen müsste. Doch LG bestand auf einen Éinspruch.
Uns ist klas das der AW bei VKH nicht viel verdient, er hat sich aber auch nur bedingt ins Zeug gelegt. Viele schriftliche Sachen die er an den AW der Gegenseite oder dem Gerichtgeschrieben hat, hat er eins zu eins von uns übernommen die wir dank Forum geschrieben hatten.
Bei VKH hat man halt keinerlei Einblick was alles gezahlt wurde. LG hat VKH ohne Ratenzahlung.
Wir gingen davon aus, dass wenn es heist das von LG geleistete Zahlungen für Wahlanwaltsgebühr und Verfahrensgebühr mit der VKH verrechnet wird, dass AW diese über VKH einfordert und dass diese darüber bezahlt werden.
Sein Argument für die Erhebung der Gebühr die LG gezahlt hat war ja falls VKH nicht genemigt wird.
Hi,
ich hole mal ein wenig aus.
Wenn der Anwalt einen VKH-Antrag stellt, hat er das Recht, für das VKH-Prüfverfahren eine 1,0 Verfahrensgebühr (3335, 3100 VV) nebst Auslagen, MWSt usw. zu berechnen.
Diese Gebühr wird voll auf die später entstehende Verfahrensgebühr (idR 1,3 nach 3100 VV) angerechnet. Wurde VKH bewilligt, zahlt diese Gebühr aber die Staatskasse. Es gibt also nichts zurück, sondern die Staatskasse zahlt weniger (und man selbst ggf. weniger Raten). Man muss hier immer sehen, dass die Staatskasse ja für den Mandanten einspringt, von daher ist diese Konstruktion zwar unangenehm aber ok.
Ein freundlicher Anwalt rechnet diese Gebühr erst mal nicht ab, sondern lässt sich den Betrag als "Sicherheitsleistung" geben. Wurde VKH bewilligt, braucht er keine Sicherheit mehr, kann das Geld zurückzahlen, muss nichts anrechnen und verlangt die volle Gebühr von der Staatskasse. Wird VKH versagt, schreibt er (erst dann) eine Rechnung und vereinnahmt den "hinterlegten" Betrag zum Ausgleich dieser Rechnung. Es gibt auch Anwälte, die insoweit unsauber arbeiten und zunächst eine Rechnung schreiben, die später wieder storniert wird.
Dazwischen gibt es je nach Praxis der Kanzlei (meist auch beschränkten Möglichkeiten der Kanzleisoftware) und Mandatsverlauf noch tausend mögliche Varianten, die mehr oder weniger zulässig und mehr oder weniger glücklich für den Mandanten sind.
Weiterhin ist zu beachten:
Auch alle anderen Vorschüsse und Zahlungen des Auftraggebers muss der Anwalt der Staatskasse bei Abrechnung bekanntgeben, sie werden vom Vergütungsanspruch abgezogen.
Liegt der Gegenstandswert über 3.000 (RVG alt) bzw. 4.000 (RVG neu seit 01.08.), erhält der Anwalt im Rahmen der VKH nur abgesenkte Gebührensätze. Er darf dann Vorschüsse oder Zahlungen des Auftraggebers zunächst für die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren verreinnahmen. Ähnliches gilt übrigens auch bei VKH mit Ratenzahlung - da zieht die Staatskasse diese Differenz ggf. im Anschluss an die normalen Raten noch ein und zahlt sie dann nachträglich an den Anwalt aus.
Ergebnis: wenn der Anwalt nicht will und von Anfang an sauber im Sinne des Mandanten gearbeitet hat, bekommt man bei VKH praktisch nie wieder etwas raus.
Um das genauer zu durchleuchten, könntet ihr jetzt vom Gericht die Abrechnungen zur VKH anfordern (ja, das geht, wenn meist nur widerwillig - befördert aber die Akte "nach oben" und kann auch mal zur verschäften Einkommensüberprüfung führen). Dieser Betrag plus die an den Anwalt geleisteten Zahlungen darf nicht höher sein als die Wahlanwaltsgebühren, sonst ist "was faul". Anderenfalls ist halt die Frage, ob das Geld jetzt (völlig legal) beim Anwalt oder der Staatskasse versickert ist, aber das bringt Euch nicht weiter, denn wieder kommt es nicht.
Gruss von der Insel
Ein freundlicher Anwalt rechnet diese Gebühr erst mal nicht ab, sondern lässt sich den Betrag als "Sicherheitsleistung" geben. Wurde VKH bewilligt, braucht er keine Sicherheit mehr, kann das Geld zurückzahlen, muss nichts anrechnen und verlangt die volle Gebühr von der Staatskasse. Wird VKH versagt, schreibt er (erst dann) eine Rechnung und vereinnahmt den "hinterlegten" Betrag zum Ausgleich dieser Rechnung. Es gibt auch Anwälte, die insoweit unsauber arbeiten und zunächst eine Rechnung schreiben, die später wieder storniert wird.
Nach unserem Verständniss war dies so. LG hat auch nie eine Rechnung über den bezahlten Betrag bekommen.
Er wird den AW nochmals anschreiben so dass er das Ganze mal aufklärt.
Vielen Dank schon mal für deine Erklärung