Schutz vor Kontopfändung
Schuldner werden künftig besser gegen Pfändungen ihrer Girokonten geschützt. Beträge bis zum Existenzminimum von 985,15 Euro monatlich dürfen künftig nicht mehr angetastet werden, beschloss das Bundeskabinett gestern. Die Schuldner müssen dafür ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Banken und Sparkassen sind dazu verpflichtet. Von einem P-Konto dürfen dann nur die über den zum Lebensunterhalt notwendigen Betrag hinausgehenden Guthaben eingezogen werden.
Bei einem Einkommen von 1200 Euro darf die Bank dann also nur noch rund 214 Euro an den Gläubiger herausrücken. Wenn der Betroffene Unterhaltsleistungen bezahlen muss, erhöht sich der Freibetrag entsprechend. „Jeder, der die Sorge hat, dass Kontopfändungen drohen, sollte sich ein P-Konto einrichten“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD).
Rund 500.000 Haushalte in Deutschland haben nach Schätzung des Ministeriums derzeit keinen Zugang zu einem Girokonto. Die geltende Rechtslage ist laut Zypries uneinheitlich und ungerecht. Meist sperren die Banken Konten, die mit einer Pfändung belegt sind, umgehend und kündigen die Geschäftsverbindung. Die Miete, Telefon- und andere Kosten können dann nicht mehr beglichen werden, obgleich es den pfändungsfreien Schutzbetrag heute schon gibt.
Die Betroffenen müssen den Freibetrag für die Lebenshaltung per Gericht einklagen. In einem aufwendigen Verfahren versuchen die Banken die Überweisungen dann wieder von den Gläubigern zurückzubuchen.
„Ohne Girokonto geht gar nichts mehr“, so die Ministerin. Niemand solle daher allein aufgrund einer Pfändung die Bankverbindung verlieren. Im Gegensatz zum geltenden Recht werden künftig alle Einkommen - Rentenzahlungen, Löhne oder Einnahmen von Selbständigen gleich behandelt.
Quelle: Hamburger Abendblatt vom 06.09.2007 (einen Link gibt es leider nicht)
Hallo!
kleine Ergänzung: (Quelle: Der Tagesspiegel Deutschland)
"Um den neuen automatischen Pfändungsschutz zu erhalten, muss ein Kunde sein Girokonto kostenlos bei der Bank in ein "P-Konto" umwandeln. Das Gesetz soll Ende 2008 in Kraft treten. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. (mit dpa)"
Grüße *nichtaufgeber*
Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)
*seufz* nichts anderes hat Phili geschrieben... :puzz: :question:
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin,
schade, dass es nur fürs Konto so eingerichtet wird. Beim Unterhalt wird ja meist direkt beim Arbeitgeber gepfändet.
eskima
Moin eskima,
im Gegensatz zur Kontopfändung wird bei einer Lohn/Gehaltspfändung nicht kahl gepfändet. Da gibt es doch Pfändungsfreigrenzen: Bei "normale" Forderungen § 850 c ZPO und bei Unterhaltsforderungen § 850 d ZPO.
Grüsse
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
Beim Surfen gefunden, passt grad zum Thema:
Gerichtsbescheid SG Freiburg v. 23.08.07, Az: S 4 AS 4579/06
Abzweigung des Zuschlages § 24 SGB II an Jugendämter nach § 48 SGB I:
Bei einem titulierten Unterhaltsanspruch ist grundsätzlich zunächst die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO maßgeblich und zu prüfen. Liegt das Alg II unterhalb dieser Freigrenze darf keine Abzweigung erfolgen.
Diese Pfändungsfreigrenze gilt jedoch nicht mehr, sobald ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt und es sich um Schulden aus Unterhaltsverpflichtungen handelt.
Dann ist dem Schuldner nach § 850d ZPO lediglich der Teil zu belassen, der „für seinen persönlichen notwendigen Unterhalt“ benötigt wird. Bei der Ermittlung dieses Selbstbehalts wird der Behörde Ermessen eingeräumt.
Das SG Freiburg hat mit Gerichtsbescheid vom 23.08.07 entschieden, dass ein Rückgriff auf den Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle (770 Euro bei nicht Erwerbstätigen) nach der bisherigen Rechtsprechung zulässig sei, jedoch nicht zwangsläufig erfolgen muss. Es ist ebenfalls zulässig und ermessensfehlerfrei, den notwendigen Selbstbehalt anhand der Regelsätze, Mehrbedarfe und Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des SGB II festzulegen.
Der Zuschlag nach § 24 SGB II kann daher abgezweigt werden.
eskima
Hallo,
gerade wurde das Thema von der Bildzeitung bestätigt: :rofl2: :rofl2: :rofl2:
Mfg
papi74
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

