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Elternzeit - soeben gesehen auf ARD: Ratgeber Recht

 
(@schmusepapa)
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Statt Elternzeit die Kündigung
Von Holger Balodis und Dagmar Hühne

Gerade mal zwei Prozent aller Väter nehmen Elternzeit. Dabei haben sie darauf laut Bundeserziehungsgeldgesetz einen Rechtsanspruch, genau wie die Mütter. Es reicht ein formloser schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber. Ist darin Beginn und Dauer der geplanten Erziehungszeit genannt, muss der Arbeitgeber zustimmen. Von da an genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz - allerdings nur, wenn er die gesetzlichen Fristen einhält. Und genau hier wird es kompliziert, denn in der praktischen Umsetzung können Väter in eine tückische Falle geraten:

So passierte es dem Hamburger Vater Martin Mohr. Er plante ab Mitte Januar 2006 in Elternzeit zu gehen und teilte das seinem Arbeitgeber bereits 12 Wochen vorher schriftlich mit. Durch die frühzeitige Meldung wollte er seinem Arbeitgeber Gelegenheit geben, sich rechtzeitig um einen Ersatz zu kümmern. Doch dieses Entgegenkommen wurde ihm zum Verhängnis: sein Arbeitgeber kündigte ihm zwei Wochen später aus betrieblichen Gründen. Einen Zusammenhang mit der geplanten Elternzeit des Arbeitnehmers bestreitet der Arbeitgeber und verweist auf umfangreiche Umstrukturierungen. Auch andere Angestellte wurden zum selben Zeitpunkt entlassen.

Doch Martin Mohr war, wie viele andere Väter auch, fest davon ausgegangen, dass er mit der Meldung zur Elternzeit auch Kündigungsschutz genieße. Leider trifft das nicht zu.

Der Grund ist die unglückliche Kombination zweier gesetzlicher Vorschriften im Bundeserziehungsgeldgesetz. In § 16, Absatz 1 heißt es: "Arbeitnehmer müssen die Elternzeit .. spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen." Zum Kündigungsschutz besagt §18, Absatz 1: "Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen."

Im Klartext heißt das: Väter müssen sich mindestens acht Wochen vor Antritt der Elternzeit melden, haben aber maximal acht Wochen vorher Kündigungsschutz. Wollte Martin Mohr auf Nummer sicher gehen und eine Kündigung ausschließen, wäre ihm exakt ein Tag geblieben, an dem er gefahrlos die Elternzeit hätte anmelden können.

Diese absurde Regelung steht im Widerspruch zu dem ausdrücklichen Wunsch der Bundesregierung, dass Väter mehr Verantwortung übernehmen sollen, z.B. indem sie die Elternzeit (berufliche Auszeit bis zu drei Jahren pro Kind) ebenso nutzen wie Mütter.

Der auf Arbeitsrechtsfragen spezialisierte Kölner Anwalt Alexander Willers hält diese Klippe bei der Beantragung der Erziehungszeit aus familienpolitischer Sicht für eine Katastrophe. Wer so leicht Gefahr laufe, seinen Kündigungsschutz zu verlieren, werde als Vater eher verprellt als ermuntert, sich für die Erziehungszeit zu entscheiden: "Hilfreich wäre es, wenn der Gesetzgeber die Frist so ändert, dass der Vater, wenn er die Elternzeit beantragt, sofort vom Kündigungsschutz erfasst ist." Denkbar wäre auch eine Regelung, die zum Beispiel den Kündigungsschutz auf 12 Wochen ausdehnt und somit einen gefahrfreien Beantragungszeitraum von vier Wochen einräumen würde.

Für Mütter stellt sich das Problem mit der punktgenauen Anmeldung der Elternzeit in dieser Form nicht, da sie schon vor Beantragung der Elternzeit Kündigungsschutz durch den Mutterschutz genießen.

Ratgeber Recht fragte beim Bundesfamilienministerium an, ob eine Änderung des Gesetzes geplant ist. Das Ministerium verweist auf den Gesetzestext und stellt fest: "Die Tatsache, dass im Falle der Acht-Wochen-Frist der Kündigungsschutz mit der Meldefrist übereinstimmt, erfordert die genau Beachtung der Frist, um mögliche Nachteile zu vermeiden." Und weiter: "Die Bundesregierung plant die Einführung eines Elterngeldes, wobei die Elternzeit erhalten bleibt. Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens wird grundsätzlich geprüft, ob sich aus der praktischen Anwendung von Normen möglicherweise ein Änderungsbedarf ergeben hat. Demnach könnte auch die Praktikabilität einer Fristgleichheit überprüft werden."

Meines Erachtens ein weiteres Beispiel der "Gleichberechtigung" zwischen Mann und Frau. Frau geniesst Mutterschutz, "Vaterschutz" gibt es nicht. Mann muss den Antrag genau 8 Wochen vorher stellen, um den Kündigungsschutz nicht zu verlieren. Und die Reaktion des Ministeriums von Frau "ich bin Laie"? Naja, da muss der Mann halt aufpassen. Wir trinken jetzt mal erst einen Kaffee und warten dann mal ab, irgendwann wird das Thema wieder in Vergessenheit geraten (interpretiere ich jetzt mal so).
Was das Fernsehen vergessen hatte zu fragen ist wie das denn ist, wenn dieser eine Tag auf einen Sonntag fällt?
Von einer kompetenten(!) Regierung hätte ich hier eine andere Reaktion erwartet. Hier hat der Gesetzgeber Mist gebaut, aber Korrekturbedarf sieht man nicht.

Gruß

Martin

P.S. Im Fernsehen wurde die Frage gestellt ob der Mann von Frau von der Layen, immerhin 7-facher Vater, jemals im Erziehungsurlaub war. Die Frage habe ich mir auch gestellt.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2005 20:06
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

das deckt sich mit meiner Erfahrung, wobei mir mein Personaldisponent lapidar sagte, sicher könnte ich Elternzeit haben - soviel ich wolle, denn danach wäre ich der erste, der geht. Zusammen mit der Tatsache, daß meine Ex nicht arbeiten ging und wir massive Einkommenseinbußen gehabt hätten, vom abhanden gekommenen Job ganz zu schweigen, wurde das Ganze schleunigst ad acta gelegt.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2005 20:55
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo ihr,
Elternzeit mal anders. In Frankreich gibt es per Gesetz 11 Tage Sonderurlaub. Für alle - ohne Antrag. Mamas bekommen 8+6Wochen. Auch automatisch. Und keiner regt sich drüber auf.

Ist natürlich weniger, dafür aber automatisch und 11x mehr als in Deutschland.

Gruss,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2005 21:11
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo Weisnich,

also wenn ich wieder mal nach Frankreich reise, werde ich versuchen meine zukünftigen Kinder dort in die Welt zu setzen...

Gruß

Martin

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2005 21:56
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo schmupa,
mach das, habe ich auch. Echt genial, die Kleine.

gruss,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2005 21:59