Ja. Ist ja auch nicht die leichteste Materie
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Zwei Fragen zur Logik:
Wenn das Kind doch da wohnt und das ganze KG in dem Haushalt ankommt, müsste dann nicht das ganze Kindergeld abgezogen werden? Erscheint mir sachgerecht.
Und hat die TO keine Erwerbsobliegenheit, bei einem 12-jährigen Kind? Ich fände das - wohlgemerkt nicht in diesem Fall, sondern allgemein - irgendwie "schief", dem Erstkind keinen UH zahlen zu können, nur weil die Next nicht/ kaum arbeitet.
Klingt schräg ist aber so.
Formal wird das KG eben jedem Elternteil zur Hälfte "zugeschrieben"
Nach deiner Logik müsste man für das 12-jährige Kind korrekerweise ja auch nur den hälftigen barbedarf dem KV auferlegen, da er ja auch Betreuungsunterhalt erbringt 😉
In einer Ehe können beide Partner frei wählen, wie sie ihre Rollenverteilung und Verdienstmöglichkeiten regeln. Von daher ergibt sich keine Erwerbsobliegenheit. Die gäbe es ja nur, wenn das Kind vollständig beim anderen Elternteil lebt. Innerhalb einer intakten Familie wird eben nicht geregelt wer was und wann beizusteuern hat
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi,
im Prinzip wäre auch zu klären wie Krank muss man sein um nicht Arbeiten zu können und was muss die Tochter unternehmen um gesund zu werden?
Sie ist jetzt schon 7 Monate zu Hause wovon sie 6x bei einem Psychologen war und thats it!!!! Kann das sein?
Am Anfang war die rede im Janaur niedere Arbeiten zu verrichten oder auch die angestrebte Kur ist bis heute nicht passiert.Auch das sie sich Stationär irgendwo hin begeben möchte ist nicht passiert.Sie sagt immer nur "ICH BIN ZU KRANK UM DAS ALLES ZU MACHEN"
Habe hier von Baumann gelesen der das selbe Problem hatte.
Kommt es immer auf die Richter an wie das entschieden wird oder gibt es Vergleichs Urteile.?
Ich kann mich echt nur Tausend mal für eure Hilfe bedanken
Glg
Palmin: Du kriegst eine PN von mir
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Auch das sie sich Stationär irgendwo hin begeben möchte ist nicht passiert.Sie sagt immer nur "ICH BIN ZU KRANK UM DAS ALLES ZU MACHEN"
Wenn es wirklich so schlimm um sie steht, würde ich über ein Unterbringungsverfahren (Früher: Zwangseinweisung) wegen Selbstgefährdung nachdenken. Auf jeden Fall würde ich sie über diese Möglichkeit informieren, entweder braucht sie diesen Anstoß von außen oder sie wird wach und ist auf einmal wieder gesund 😉
Hi,
sind gerade von unserem Anwalt gekommen 🙁
Der meinte das mir kein Unterhalt Zustände,sonder nur Taschengeld ,da wir ja nicht getrennt leben??? Mein Mann würde zu viel verdienen...
So und jetzt kommt ihr ???
Bin ein bischen Niedergeschlagen denn so wird das nie ein Ende nehmen außer vor Gericht....
Ich weiß nicht wie das geht mit dem Einpflegen von Zitaten, aber das hatte Lausebackenmama ausgerechnet.
2435 entspricht Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle, da er drei Personen zu Unterhalt verpflichtet ist, erfolgt die Abstufung um 1 Stufe, also Stufe 3.
2435 abzüglich Unterhalt für euer Kind i. H. v. 377 Euro verbleiben 2.058 Euro. Der Selbstbehalt Dir gegenüber beträgt 1200 Euro, sein Einsatz beträgt also 858 Euro. Dein Eigenbedarf beträgt lt DDT 1.040 Euro siehe unter B VI 2b) ), davon erwirtschaftest Du 100 Euro selbst, verbleiben 940 Euro. Setzt er seinen Einsatzbetrag von 858 Euro ein, ist
a) Dein Bedarf noch nicht gedeckt
b) der Selbsbehalt gegenüber der nicht mehr privilegierten Tochter bereits unterschritten (der beträgt 1300 Euro).
Selbst wenn man jetzt noch komplexe Rechnungen bezüglich des Bedarfskontrollbetrages aufmacht (der wäre bei meiner Berechnung bereits unterschritten), käme m. E. nichts Anderes bei raus. Der eurem Kind zustehende Unterhalt würde sich minimal verringern, der Unterhalt zu Deinen Gunsten minimal erhöhen.
Ich sehe auch ganz ohne Anrechnung von Kreditkosten fürs Auto keinerlei Einsatzmasse mehr für die Tochter, solange Du bedürftig bist. Daher ist mir gerade schleierhaft, wieso sein Anwalt auf eine völlig andere Rechnung kommt, die eine Unterhaltslast gegenüber der Tochter bemisst?
Andere werden nun über meine überschlägige Rechnung drüber sehen und sagen, ob ich irgendwo falsch liege.
LG LBM
Dieser von LBM ermittelte Unterhalt ist rein rechnerisch vom Einkommen Deines Kerls abzuziehen bevor die Tochter dran kommt.
Komisch sieht unser Anwalt nicht so 🙁
Gibt es da Urteile wie sich der Unterhalt für eine nicht geschiedene Frau berechnet die in Anführungszeichen nur Haus und Hof betreut und ein kleines Einkommen hat?
Hallo Palmin soft,
Der meinte das mir kein Unterhalt Zustände,sonder nur Taschengeld ,da wir ja nicht getrennt leben???
Kannst dem Rechtsverdreher ausrichten: Lesen hilft ...
Schau mal bitte hier nach - und dort.
Natürlich ist dein Ehemann ebenso wie du selbst verpflichtet den Familienunterhalt nach § 1360 BGB zu bestreiten.
Einerseits weil ihr verheiratet seid und ganz besonders, weil du ein minderjähriges Kind betreust.
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt
mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbs-
tätig:
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.040 EUR
Laut § 1609 BGB bist du im 2. Rang gleich nach eurem 12-jährigen Sohn ...
... Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären ...
Erst im 4. Rang folgen Kinder, die nicht im 1. Rang stehen - d.h. die weder minderjährig noch als privilegierte Volljährige den Minderjährigen gleichgestellt sind.
sind gerade von unserem Anwalt gekommen 🙁
Habt ihr schon einmal über einen anderen Anwalt nachgedacht?
LG 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Danke Biggi62 🙂
Der Anwalt meinte noch das , das nur bei einer lange Ehe von 20 Jahre wäre...LOL..
Darauf sagte ich das ich gelesen haben das es schon reicht 10 - 15 jahre.
Wir sind 13 Jahre verheiratet und glücklich 😉 egal was kommt .
Hab ihm das noch einmal per Mail geschickt,mal sehen was zurück kommt
Du große Güte!! Entzieht dem bloß das Mandat!!!
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin
Du solltest den Anwalt wechseln. Ehrlich.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Guten Abend an alle,
haben nächste Woche ein Beratungsgespräch bei einem anderen Anwalt,mal sehen wie der es sieht.;)
Habe vorsichtshalber noch mal beim Jugendamt nachgefragt wie das ist mir den 1050€ und sie meinte das mir 3/7 vom bereinigten Netto zustehen würde abzüglich Wohnvorteil usw. so einfach wäre das nicht auszurechnen...
Melde mich nächste Woche.
Schönen Abend
Liebe Palmin soft,
Ich weiß nicht, was die alle versuchen, euch einzureden ... zum erwachsen werden gehört auch, auf eigenen Füßen zu stehen.
Wenn die Große zu krank zum arbeiten ist, braucht sie gute Ärzte und als Depressive sicher auch (Stief-)Eltern und (Halb-)Geschwister, die sich liebevoll um sie kümmern und Anteil an ihrem Wohlbefinden und ihrer Genesung nehmen - soweit sie diese Anteilnahme krankheitsbedingt überhaupt zulassen kann. Depressionen sind unbehandelt so tödlich wie Krebs, damit ist nicht zu spaßen und ich hoffe sehr, dass es bald einem nahestehenden Menschen gelingt, das junge Mädchen in eine stationäre Maßnahme zu bringen - notfalls auch gegen ihren Willen. Bevor es zu spät ist.
Geld kann sie von euch jedoch nicht mehr erwarten. An dem Punkt sind das BGB und die Düsseldorfer Tabelle sehr, sehr eindeutig.
sie meinte das mir 3/7 vom bereinigten Netto zustehen würde abzüglich Wohnvorteil usw. so einfach wäre das nicht auszurechnen...
Glaubt die JA-Mitarbeiterin du seist die getrennt lebende bzw. geschiedene Frau deines Mannes? Oder ist die einfach nur doof?
Du bist als betreuender Elternteil im 2. Rang nach deinem minderjährigen Sohn.
Und du lebst mit deinem unterhaltspflichtigen Ehemann zusammen.
Dein Ehemann hat gegenüber der volljährigen, nicht privilegierten Tochter einen Selbstbehalt von 1300 € (Minimum 1080 €).
Euer Sohn hat einen Bedarf von 490 € inklusive Kindergeld (Minimum 334 € ohne Kindergeld).
Entsprechend dem Einkommen des Vaters hat er Anspruch auf 398 € ohne hälftiges Kindergeld.
Du hast einen Eigenbedarf von 1040 € gegenüber einem volljährigen, nicht privilegierten Kind.
Selbst wenn man ganz knapp zugunsten der volljährigen, kranken (d.h. bedürftigen, aber nicht privilegierten) Tochter rechnet, bleibt von 2629 € (= 2820 € - 5%) Nichts für die Große übrig:
2629 - 1300 - 398 - 940 = -9 €
Um das auszurechnen braucht man weder ein Jura-Studium noch eine abgeschlossene Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin oder Sozialarbeiterin (oder was immer die JA-Leute gelernt haben mögen). Dafür genügt ein flüchtiger Blick in
- die aktuelle Düsseldorfer Tabelle
- § 1609 BGB (wo die Rangfolge möglicher Unterhaltsberechtigter eindeutig erklärt wird)
- deine Angaben über das Netto des KV (in meiner Rechnung sehr grob und zu euren Ungunsten bereinigt)
und dazu ein Taschenrechner. Mehr braucht man nicht.
Selbst wenn die volljährige Tochter deines Ehemannes die klügste und strebsamste Auszubildende oder Studentin ihres Jahrgangs wäre, müsste sie sich um BaföG oder aufstockendes Hartz IV bemühen. Nur als Schülerin auf einer allgemeinbildenden Schule wäre sie gemeinsam mit ihrem Bruder im ersten Rang - noch vor dir - und dein Mann müsste sich notfalls vom Mund absparen, was seine beiden Kinder brauchen.
Als nicht privilegierte Volljährige kann die Tochter sich vertrauensvoll an ihre Mutter wenden, wo eventuell mehr zu holen ist ... oder selbst arbeiten ... oder zum Amt gehen.
Der Vater ist mit unter 3000 Euro netto für diese Alterklasse nicht mehr leistungsfähig.
So ist das, wenn aus abhängigen Kindern mündige Erwachsene werden ... Krankheit privilegiert so wenig wie ein Studium oder ein Auslandsaufenthalt.
LG 🙂 Bianca
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Moin,
2629 - 1300 - 398 - 940 = -9
Ganz so einfach ist es hier nicht, weil Palmin ein Wohnvorteil (unter Berücksichtigung der Hypothekenlasten) bedarfsdeckend angerechnet werden müsste.
Ändert aber nichts daran, daß auch ich Anwälte, die meinen, gedunsenen Schwachsinn durch noch gedunseneren Schwachsinn ausbügeln zu können, höchstens für geeignet halte, daß man sie an die Gegenseite weiterempfiehlt.
Der Anwalt meinte noch das , das nur bei einer lange Ehe von 20 Jahre wäre...LOL..
Guck nochmal in den § 1609 BGB und Du wirst feststellen, daß unter Nummer 2 tatsächlich eine "lange Ehedauer" erwähnt wird ...
... aber selbst wenn 13 Jahre nicht lang wären (was sie aber sind), fielest Du unter Punkt 3 ...
... und 3 ist immer noch kleiner als 4 (und damit vorrangig).
Nochmal grundsätzlich zur Reihenfolge (auch in Vorbereitung des Beratungsgesprächs):
Den Nachweis der Bedürftigkeit hat die Volljährige zu erbringen. Wenn sie krankheitsbedingt ihren Bedarf nicht selbst decken kann, wäre Bedürftigkeit gegeben.
Da sie sich hier einerseits auf die Krankheit beruft, andererseits ihr Fokus auf eine Genesung eher fragwürdig erscheint, wäre das Ermessenssache (eines Richters).
So eine Bedürftigkeit gegeben ist, ist die Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Da es ggf. einfacher ist, eine Unterhaltsverpflichtung wegen fehlender Leistungsfähigkeit abzuwehren (mit Zahlen kann man rechnen, Ermessen kann man nur fühlen), kann man vorab mal schauen, ob überhaupt etwas zu holen wäre. Im Ergebnis ist das wegen Deines Vorrangs auf jeden Fall nicht viel.
Wenn Euer bisheriger Anwalt in seinen Schriftsätzen nur gerechnet hat, taugt er weniger als Nichts.
Zunächst wäre die Anspruchsgrundlage an sich zu bestreiten und dann (nur) ergänzend auf die fehlende Leistungsfähigkeit hinzuweisen.
Gruß
United
Hallo United,
bis jetzt hat er gar nicht gerechnet 😉
Die schreiben beziehen sich mehr darauf wie Krank sie ist um nicht Arbeiten zu können..oder ist sie so Krank das der Staat bezahlen muss...darum hat sich bis jetzt alles gedreht.
Nur im letzten schreiben von der Gegenseite stand, das sie nur Außergerichtlich damit einverstanden wären wenn mein Mann von Oktober 2014 bis auf weiteres (also auf unbestimmte Zeit) €200 zahlen soll bis sich die Mandantin IRGENDWANN in Stationäre Behandlung begibt .Dann müsste neu berechnet werden.
So wie wir sie kennen wird das wohl nie sein.....
Aber noch mal eine Frage:
Das Haus steht auf meinen Namen jedoch läuft der Kredit von 374 € auf uns beide. Ist das gut oder schlecht? Zinsen 288,81€ Tilgung 85,77€
Wenn mir ein Wohnvorteil von 700€ angerechnet würde wie verhält sich das dann mit dem Kredit?
Ich denke dann ist wohl doch genug da um Unterhalt zahlen zu müssen 🙁
Auch könnte doch auch eine gemeinsame Haushaltspflege zu einem verminderten Selbstbehalt führen oder?
Moin Palmin,
Als erstes würde ich beim Vortrag für den Anwalt in der Tat mal fragen, wieso Ihr aus dem Internet erfahren müßt, daß Du vorrangig gegenüber der Volljährigen bist ...
... eventuell wäre er dann darüber gestolpert, daß dieses Darlehen bei der Ermittlung Deines Bedarfs zu berücksichtigen ist (Tilgungsanteil als Altersvorsorge und Zinsen als Verringerung Deines Wohnvorteils - das ist die einzige Anmerkung, die ich zu LBM´s Rechnung hätte).
Hy an alle,
sind nun von einem kompetenten Anwalt gekommen...das Ergebnis ist nicht schön aber klar.
Die Tochter ist , so lange sie keine Ausbildung angefangen hat immer noch Privilegiert !!!! Und so im Rang meines 12 Jährigen Sohnes ...selbst wenn sie im Lotto 1 Mille gewinnen würde..
Mir steht tatsächlich nur ein Taschengeld zu.... :thumbdown:
Da unser Unterhaltstitel immer noch besteht und nicht mit 18 angefochten bzw.abgeändert wurde kann sie Rückwirkend den Unterhalt einfordern...
Auch wenn wir mit ihr eine Vereinbarung treffen von Summe X im Monat muss Explizit darin stehen das sie auf den Rest Unterhalt verzichtet.
Wäre es weniger als der Hartz4 Satz...den dann würde das Jobcenter kommen und doch wieder den Rest von uns einfordern.
Da ist die Düsseldorfer Tabelle dann doch wieder nicht so klar 🙁 Das heißt Zahlen bis sie irgendwann eine Lehre beginnt,weil sie ja sooooo Krank ist.
Und wer Hilft uns als verheirateten Frauen zahlender Männer ??? Niemand...pah.. schöne Schitte. :knockout:
Danke für eure Bemühungen
Äh kompentent?
Dann lass dir mal von ihm erklären, wie er Angesichts dieses § zu seiner Meinung kommt
1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
Unter 21 ok, bei einem Elternteil lebens, ok. Nur nach derzeitiger Rechtslage ist "Nichtstun" und "Kranksei" keine allgemeine Schulausbildung.
Ergo: Die junge Dame fällt nicht unter Nummer 1 des §1606 BGB und ist somit im Rang 4, also hinter Rang 3 und damit dir. Der Anwalt, sorry, ist ein Vollpfosten
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Also irgendwie habt ihr ein Händchen für Vollpfosten von Anwälte. Tina hat ja das Wesentliche schon geschrieben. Ich musste nur mein Entsetzen über so viel Falschwissen loswerden.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."