Urteil ALG vs. Vere...
 
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Urteil ALG vs. Vereinbarung OLG

 
(@anfree72)
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Hallo ihr alle,

ich habe diese Frage schon mal in einem anderen zusammenhang gestellt aber keine direkte Antwort darauf bekommen.

In wieweit kann man das ALG Urteil noch heranziehen bzw. damit argumentiere, nach einer OLG Vereinbarung?

In der ALG Verhandlung ging es damals um eine Mithilfe der KM an den Ferienumgängen diese wurde bis auf 1x im Jahr abgelehnt. Die Ferien an sich wann und welche wurden darin festgelegt z.B Kindsvater die ersten 3 Wochen der Sommerferein. Auch das KM die Kinder nach den Umgängen vom Bahnhof holen muß falls KV sie mit dem Zug zurückbringt. Diese festlegung war damals auschließlich auf dem Mist der Richterin gewachsen da gerade eben die Sommerferien im Bundesland Sachsen so unterschiedlich sind. 2010 z.B  waren diese schon Anfangs Juli für diese Zeit hatte KM schon pläne. LG hat im Sommer Betriebsurlaub und immer die ersten 2 vollen Augustwochen Urlaub zum Ferienbeginn Bayern. Damals einigten sich KM und KV darauf dies zu tauschen und sich trotz Beschlußes abzusprechen. Das hat bis jetzt immer so funktioniert.

Nach diesem Beschluß legte LG Einspruch ein  bei dem die Mithilfe am Umgang nochmals geregelt werden sollte. Da das OLG nahe legte in die Puschen zu kommen bot sie an die Kinder statts der geforderten 5x, 4x entgegenzukommen.In der Vereinbahrung steht zu welchen Ferien, nicht aber mehr die Wochen. Auch das sie die Kinder vom Bahnhof holen muß wurde nicht mehr erwähnt. An all dies wurde nicht gedacht da es vorher funktionierte und die Ferien nach Absprache stattfanden.
Da KM selbst beide Urteil/Vergleich vermischt  je nach dem wie es ihr passt fragen wir und in wie weit dies geht.

Das Problem ist momentan zum einen, dass sie es jetzt schon ein paarmal verweigert hat die Kinder die 5 KM vom Bahnhof zu holen. Obwohl so hoffen wir, sich dieses Problem erledigt hat, als LG sagte er müsse die Kinder dann mit dem Taxi schicken und dann halt wieder vor Gericht gehen sie ist dann doch am Bahnhof aufgetaucht.

ZUm anderen kam vorgestern eine SMS sie möchte gerne wissen wann er 2012 die Kinder nimmt insbesondere in den Ferien um rechtzeitig zu planen zu können, mit dem Hinweis das sie im Sommer vom xx.xx.xxxx - xx.xx.xxxx Urlaub hat. Genau in den 2 Wochen in denen er Betrieburlaub hat. Er antwortete ihr, dass der Plan 2012 fertig sei und er ihr diesen morgen geben wollte, da er morgen seine Kinder holt, dass sein Urlaub in den gleichen Zeitraum fällt und falls sie nicht mehr tauschen kann,sie sich eben diese zwei Wochen teilen müssten.Mit meiner Hilfe kann er je nach dem eine Woche davor oder dannach auch noch bewerkstelligen so das die Kinder wie gehabt zwei Wochen bei uns sind und zumindest eine davon mit ihm stattfindet. Er machte ihr kongrete Vorschläge und sie solle sich heraussuchen welche der beiden Wochen sie haben möchte. Bisher kam noch keine Antwort.

Wie gesagt vermischt sie selbst gerne Urteil/Vergleich ist dies rechtens kann man sich darauf berufen.
Uns ist schon klar, dass wenn sie nicht kompromissbereit ist alles Reden und Argumentieren nicht hilft. Wie gesagt war es bisher kein Problem sich zu einigen aber da ging es immer darum das sie etwas wollte und LG Kompromisse machte.

LG

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2011 12:42
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi anfree72,

es gilt die OLG-Vereinbarung. Hier kommt es aber auf den genauen Wortlaut an.
Wird sich in dem Vergleich an irgendeiner Stelle auf den Beschluss des Amtsgerichtes
bezogen?

Generell haben natürlich beide Parteien beträchtlichen Anteil an der Misere. Sich erst
nicht einigen zu können, dann einen Geirchtsbeschluss erwirken, an den sich beide im
Anschluss nicht halten, da er ihnen nicht in den Kram passt, und sich dann doch einvernehmlich
über Umgangstermine zu verständigen, um letzlich dann aber doch vor dem OLG zu landen, ist schon
sehr ungünstig. Weiterhin ist sehr negativ, sich dann vor dem OLG leider in einer
so unkonkreten Weise zu vergleichen, dass im Konfliktfall der Vergleich nicht zu verwenden ist.

Richtig ist, dass die KM sich nicht nach Belieben die Rosinen rauspicken kann. Wenn der OLG-Vergleich
keinen Bezug auf das Amtsgerichtsurteil enthält, gilt dieser. Sind strittige Dinge wie die Ferien
nicht konkret geregelt, muss ein Abänderungsantrag gestellt werden. Kann allerdings nicht sagen,
wie und wo das im Falle eines OLG-Vergleiches geht. Ich kenne das aus eigener Erfahrung nur auf
der Amtsgerichts-Ebene.

Mehr fällt mir erstmal nicht ein. Wenn mit der KM nicht zu reden ist, muss konsequnt auf die Einhaltung
des bestehenden Vergleichs bestanden werden.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2011 13:13