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Rückforderung Unterhaltsvorschuss

 
(@comeback)
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Sehe mich einer Rückforderung von Unterhaltsvorschuss ausgesetzt.
Es ist allerdings so, dass ich die meiste Zeit davon unterhalb und nie oberhalb Harz IV Neveau war.
5 Jahre hatte ich keine Heizung. 3 Jahre davon auch keinen Strom und kein warmes Wasser. Von der gesundheitlichen Situation und anderen üblen Lebensumständen nicht zu sprechen.
Bei den Umständen glaube ich, dass es berechtigt ist gegen die Forderung zu kämpfen.
Macht es Sinn zu so einer Verhandlung ohne Anwalt zu gehen?
Die Richterin hatte mich damals beim Sorgerecht schon gelinkt, wo ich ohne Anwalt da war und dann mir nichts dir nichts das Urteil gesprochen wurde.
Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
.
Comeback is back

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 31.03.2008 23:46
(@moehlu)
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Moin Moin
Im Unterhaltsvorschußgesetz steht: in §7 UhVG

§ 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten
(1) 1Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über. 2Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
1.die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder
2.der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann.
(3) 1Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen. 2Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt.
(4) 1Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen. 2Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. 3Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

und im BGB steht

§1613 Unterhalt für die Vergangenheit
(1) 1Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. 2Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
1.wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.für den Zeitraum, in dem er
a)aus rechtlichen Gründen oder
b)aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. 2Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

so wie ich das verstehe geht einfach der Unterhaltsanspruch auf die Behörde über. und die können den Vorschuss dann zurückverlangen, wenn du im Grunde zahlungsfähig warst. Ich weiß aus beruflicher Erfahrung, dass Leute die in Haft waren zB. den Unterhalsvorschuss nicht zurückzahlen müssen, wenn sie die Haftzeit nachweisen können... das habe ich selbst in einem Fall schon mal mit der Unterhalsvorschusskasse geregelt.

Ich mach mich morgen nochmal bei dem Sachbearbeiter schlau, vielleicht kann der mir ein Gesetz dazu benennen.

:note: Aber bitte: ICH BIN KEIN ANWALT ODER SO! DAS IST NICHTS VERBINDLICHES! :note:

Gruß Ulli

Wer nicht an Wunder glaubt ist kein Realist!

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2008 01:47
(@moehlu)
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Moin Comeback,

ich habe mich nochmal schlau gemacht.
1. lag zur Zeit der Unterhaltszahlungen durch die Vorschusskasse tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vor (mit Attest usw.) dann muss der Unterhalt nicht zurückgezahlt werden.

2. Im Falle der Arbeitsfähigkeit kann das Amt auf die Rückzahlung verzichten, wenn Bemühungen nachgewiesen werden, die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen. Dies kann z.B. durch vorlegen von Bewerbungen sein.

3. IMMER GILT: Alles ermessenssache des Amtes und immer Abhängig vom Einzelfall

4. Wenn ein Unterhaltstitel besteht kommst du wohl um die Rückzahlung nicht umher

Für dich sollte das aber heißen, dass es sich auf jeden Fll lohnt mit dem Amt in Kontakt zu kommen und das mal zu besprechen.

Von der gesundheitlichen Situation ... nicht zu sprechen.

... entscheidend ist, wie gesagt, die Arbeitsfähigkeit

... anderen üblen Lebensumständen nicht zu sprechen.

da müsste man mal konkreter wissen, was Sache ist, dann kann ich Dir eventuell mehr sagen.

Gruß Ulli

Wer nicht an Wunder glaubt ist kein Realist!

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2008 10:38
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Allerdings ist die große Frage: Existierte für diese Zeit ein gültiger Titel?

Wenn ja hätte sich comeback um eine Abänderung wegen Leistungsunfähigkeit kümmern müssen. Sonst wird das JA kaum auf die Foderungen verzichten, da esvon keiner Leistungsunfähigkeit wußte.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2008 11:00