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Richterdienstaufsicht - Ein Experiment

 
 Uli
(@Uli)

ZAP-Kolumne
Richterdienstaufsicht - ein Experiment

Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Wenn SCHULZE-FIEUTZ (DREIER, Grundgesetz, 2000, Art. 97 Rn. 33) von "Leisetreterei" spricht, dann ist das noch eine Verharmlosung. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel. Alles wird "kollegialiter" unter den Teppich des "Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit" gekehrt.
Um das einmal aktenkundig zu machen, habe ich ein Dienstaufsichtsverfahren eingeleitet und "durchgezogen". Mit einem Erfolg hatte ich von vornherein nicht gerechnet. Erwartet hatte ich jedoch eine Auseinandersetzung mit der Rechtslage. Ich war gespannt auf die Argumente, mit denen der Schutzwall aufgebaut werden würde. Doch auch diese Erwartung ist enttäuscht worden. Der Vorgang erstreckt sich über 29 Schriftsatzseiten. Ich berichte mit der gebotenen Konzentration:

I. Der Sachverhalt
Der Vorsitzende einer Zivilkammer benutzt ständig eine Ladungsverfügung, in der es unter anderem heißt:
"Die Befreiung der geladenen Partei wird davon abhängig gemacht, dass der Mandant am Terminstag telefonisch erreichbar ist, damit so kurzfristig Rückfragen, die sich im Termin ergeben, geklärt werden können."
"Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Zivilprozessordnung es nicht vorsieht, Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung zu überreichen und entgegenzunehmen."
"Für den Fall, dass eine Terminskollision oder andere gravierende Gründe einen Antrag auf Verlegung des Termins als unvermeidbar erscheinen lassen sollten, wird darauf hingewiesen, dass einem Terminsverlegungsantrag dann entsprochen werden kann, wenn gleichzeitig mit dem Antrag auf Terminsverlegung mehrere zeitnahe Alternativtermine vorgeschlagen werden, die mit dem Anwalt des Gegners und den Parteien abgestimmt sind."
II. Die Rügen
Diese Auslegung und Anwendung eindeutiger gesetzlicher Vorschriften verstößt gegen Verfahrens- und Verfassungsrecht. Das wurde in der Rügeschrift dargelegt:
1. Persönliches Erscheinen
Die Befreiung einer Partei vom persönlichen Erscheinen darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß sie sich am Terminstag zu Hause vor das Telefonsetzt und sich dazu gebenenfalls noch vom Arbeitgeber unter Lohnverzicht beurlauben läßt. In § 141 ZPO steht ebensowenig wie in § 278 ZPO auch nur andeutungsweise ein Wort, das diese Auffassung stützen könnte.
Sie verstößt auch gegen das Gebot der mündlichen Verhandlung (§ 128 Abs. 1 ZPO). Im Zivilprozeß ist es jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des § 495a ZPO nicht zulässig, das zwingende Gebot der mündlichen Verhandlung durch Telefongespräche zu umgehen. Hinzu kommt, daß die im Termin anwesenden Beteiligten die Äußerungen des Gesprächsteilnehmers nicht mithören könnten, ihnen also kein rechtliches Gehör gewährt würde.

Diese Praxis ist auch verfassungswidrig, weil sie gegen das Willkürverbot verstößt. Willkürlich ist eine Entscheidung, die sachlich unangemessen ist (BVerfGE 58, 167 f.), deren fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, so daß sich der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (BVerfGE 62, 192; BVerfG MDR 2001, 103). Diese Voraussetzungen sind gegeben, da dies für die Einschränkung des § 141 ZPQ zutrifft.

2. Abgabe von Schriftsätzen im Termin
Rechtsfehlerhaft ist weiter die Praxis, in der mündlichen Verhandlung keine Schriftsätze entgegenzunehmen. Begründet wird das damit, die Zivilprozeßordnung sehe das nicht vor. Diese Begründung setzt logisch als Prämisse den Rechtssatz voraus, wenn die Zivilprozeßordnung etwas nicht vorsehe, verneine sie es. Diese Annahme ist evident falsch. Wäre sie richtig, dann gäbe es - beispielsweise - keinen Anscheinsbeweis oder keinen Meistbegünstigungsgrundsatz oder keine Untätigkeitsbeschwerde und dergleichen, weil die Zivilprozeßordnung dies nicht vorsieht.
In der Zivilprozeßordnung steht auch nicht - um andere Beispiele zu bringen -, daß das Gericht rechtliches Gehör gewähren muß oder keine Überraschungsentscheidung treffen darf und so fort. Gleichwohl gilt das alles!

Rechtlich verhält es sich so: Für die "Einreichung" eines Schriftsatzes kommt es nicht darauf an, ob er von einem organisationsmäßig dafür zuständigen Beamten "angenommen" wird (BVerfG 52, 208). Wesentlich ist nur, daß der Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt. Das geschieht durch Übergabe an den Richter im Termin. So wird seit einhundert Jahren in der ZPO-Praxis verfahren.

Das gerügte Verfahren ist auch verfassungswidrig. Es verletzt den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Gericht sich weigert, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen (BVerfG 42, 365 f.; st. Rspr.).

Außerdem verstößt die Weigerung der Schriftsatzannahme gegen das Willkürverbot, weil die Weigerung im Verhältnis zur Situation eindeutig unangemessen ist (BVerfGE 70, 97). Daß Schriftsätze im Termin eingereicht werden, kann nämlich vielfältige Gründe haben. Beispiele: Das Gericht erteilt Hinweise erst kurz vor dem Termin; der Mandant liefert neue Informationen; es ist ein neues Beweismittel aufgefunden worden. In solchen Fällen muß der Anwalt das Gericht schon aus haftungsrechtlichen Gründen so bald wie möglich unterrichten, also in der anstehenden mündlichen Verhandlung. Nur so kann er sicher ausschließen, daß zu Lasten seines Mandanten Verspätungsrecht angewandt wird. Einem Anwalt und damit seinem Mandanten dieses Vorgehen zu versagen, verletzt Art. 103 Abs. 1 GG und entrechtet die Partei. Zutreffend hat daher auch das KG (MDR2001, 1435) in der Weigerung des Gerichts, Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung entgegenzunehmen, eine die Befangenheitsablehnung begründende Gehörsverletzung gesehen.

3. Terminsverlegung
Rechtswidrig ist schließlich die Weigerung, einem Verlegungsantrag stattzugeben, wenn nicht gleichzeitig mehrere zeitnahe, mit dem Anwalt des Gegners und den Parteien abgestimmte Alternativtermine vorgeschlagen werden. Eine Alternative ist die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten. Mehrere Alteroativen sind mindestens zwei. Zwei Terminsalternativen setzten also vier Terminsvorschläge voraus.
In § 227 ZPO steht nichts davon, daß derjenige, der eine Terminsverlegung beantragt, dem Gericht Ausweichtermine vorschlagen muß. Noch weniger muß er zuvor solche Ausweichtermine mit dem Gegenanwalt und den Parteien abstimmen. Das Gericht muß vielmehr nach der eindeutigen Gesetzeslage einem Verlegungsantrag stattgeben, wenn dafür "erhebliche Gründe" vorgetragen und auf Verlangen glaubhaft gemacht werden. Mehr nicht!

Selbstverständlich kann es sinnvoll sein, dem Gericht einen mit dem Gegner abgestimmten Terminstag vorzuschlagen. Aber diese Entscheidung liegt allein bei den Anwälten. Das Gericht darf sie nicht zur Bedingung eines Verlegungsantrags machen.

Es ist auch verfassungwidrig, wenn ein Gericht sich mit dem Erfinden einer Privat-ZPO durch Behinderung der Parteien in ihrer Rechtsverfolgung und zu Lasten der Anwälte die Arbeit erleichtern will. Die Anforderungen an eine Terminsverlegung weichen zudem von der eindeutigen, höchstrichterlich abgesicherten Auslegung des § 227 ZPO ab. Es ist aber verfassungsrechtlich unzulässig, eine solche Rechtsprechung und einheitliche Gesetzesauslegung zu ignorieren (BVerfGE 74, 234 f.; BVerfG NJW 2001, 1565; NJW-RR 2002, 6). Das verstößt gegen das Willkürverbot und drängt den Schluß auf sachfremde Motive auf (BVerfG NJW 1976, 1391; 1998, 2810).

4. Rechtsfolge
Die dienstaufsichtsführende Stelle hat nach § 26 Abs. 2 DRiG das Vorgehen des Richters dahin zu beobachten, ob er sich pflichtgemäß verhält (SCHMIDT-RÄNTSCH, DRiG, 5. Auf!., 1995, § 26 Rn. 5). Eine ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts darf ihm vorgehalten werden (SCHMIDT-RÄNTsCH, a. a. 0., Rn. 23). Dazu zählt auch eine verfahrenswidrige Terminierungspraxis (BGH MDR 1985, 933).
Die Vorhaltung ist Pflicht des Dienstvorgesetzten. Er muß einem Richter vorhalten, dieser habe sich nicht gesetzestreu verhalten (BGHZ 67, 188; v. MANGOLDT/KLEIN/STARCK-CLASSEN, Das Bonner Grundgesetz, 4. Auf!., 2001, Art. 97 Rn. 31; SACH-DETTERBECK, GG, 3. Auf!., 2002, Art. 97 Rn. 11 c; v. MÜNCH/KUNIG-MEYER, GG, 5. Auf!., 2003, Art. 97 Rn. 33).

III. Die Stellungnahme des Richters
Dem Vorsitzenden Richter wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese wurde mir als dem Antragsteller vom Landgerichtspräsidenten als dem Dienstvorgesetzten nur auszugsweise bekanntgegeben. Darin lag eine Verletzung meines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn jeder Verfahrensbeteiligte muß sich über den gesamten Verfahrensstoff informieren können (BVerfGE 84, 190; 86, 144; 89,35).
In den mitgeteilten Auszügen berief sich der Vorsitzende generell auf seine richterliche Unabhängigkeit, ohne zu bemerken, wie intellektuell kläglich es ist, Rechtsprobleme durch Ausweichen auf ein persönliches Privileg lösen zu wollen. Zu den einzelnen Rügen führte er im wesentlichen aus:

1. Die Entbindung einer Partei vom persönlichen Erscheinen unter der Bedingung, telefonisch erreichbar zu sein, geschehe in deren Interesse. Er mache von der Klausel über die telefonische Erreichbarkeit jedoch keinen Gebrauch.
Anmerkung:Von der telefonischen Erreichbarkeit steht nichts in § 141 ZPO. Die Klausel setzt eindeutig die Erreichbarkeit voraus (. . . wird davon abhängig gemacht. . .). Außerdem ist nicht nachvollziehbar, was diese Klausel soll, wenn sie unbeachtlich bleibt. Das ist eine bewußte Irreführung der Parteien, die davon ausgehen müssen, daß der verfügende Richter tatsächlich meint, was er verfügt!

2. Wenn ein Anwalt einen Schriftsatz in den Termin mitbringe, könne er:
a) bei kurzen Ergänzungen des bisherigen Sachvortrags mündlich vortragen,
b) nach Unterbrechung der Sitzung den Schriftsatz zur Geschäftsstelle bringen, die ihn mit einem Eingangsstempel versehe und in den Gerichtssaal bringe,
c) den Schriftsatz nach der Verhandlung zu den Akten reichen.

In einer dieser drei Varianten werde rechtliches Gehör gewährt.

Anmerkung: Kein Wort dazu, wieso ein Schriftsatz nicht im Termin entgegengenommen werden müsse.

3. Die "Alternativ-Klausel" diene der Beschleunigung des Verfahrens. Der Vorsitzende gebe einem Verlegungsantrag aber auch dann statt, wenn nicht mehrere abgestimmte Alternativtermine vorgeschlagen würden.
Anmerkung: Kein Wort dazu, wie die Forderung mehrerer abgestimmter Terminsvorschläge mit § 227 ZPO zu vereinbaren wäre. Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum diese Klausel in der Verfügung als Verlegungsvoraussetzung verwendet wird, wenn der Vorsitzende deren Einhaltung nicht verlangt. Auch das ist eine bewußte Irreführung.

IV. Die abweisenden Bescheide
1. Der Landgerichtspräsident
Er wies die Dienstaufsichtsrüge zurück, ohne auf die Rechtsfragen einzugehen, und nahm nur auf die Stellungnahme des Vorsitzenden Bezug. Im Ergebnis hat dieser daher über die Dienstaufsichtsrüge selbst entschieden.
2. Der Oberlandesgerichtspräsident
Er wies die Dienstaufsichtsbeschwerde zurück, weil das Verhalten des Vorsitzenden "von dem Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit erfasst" werde, wie der Landgerichtspräsident "in seinem überzeugenden Bescheid dargelegt hat. Dem schließe ich mich an."
Wieder nicht einmal im Ansatz der Versuch, auf die Rechtsfragen einzugehen, sondern Bezugnahme auf eine Begründung, die es nicht gab, letztlich also wieder nur auf die in sich widersprüchliche Stellungnahme des Vorsitzenden.

3. Das Justizministerium
Die weitere Dienstaufsichtsbeschwerde wurde zurückgewiesen unter Hinweis auf die "Stellungnahmen" (Plural!) der Richter der Kammer. Jetzt stellte sich heraus, daß auch die Beisitzer Stellungnahmen zur Dienstaufsichtsrüge abgegeben hatten. Dem Antragsteller waren sie nicht bekanntgegeben worden - wieder ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG!
Immer noch kein Wort zu den aufgeworfenen Rechtsfragen. Wesentliche Begründung: "Wie der Vorsitzende der Kammer versichert, verfährt er gerade nicht in der von Ihnen angenommenen Weise". Aber es ging nicht um eine von mir angenommene Weise, sondern um den eindeutigen Text der beanstandeten Verfügung.

V. Resümee
Drei Kontrollinstanzen der Dienstaufsicht haben sich davor gedrückt, zur Sache Stellung zu nehmen. Mit diesem Ziel haben sie es geflissentlich vermieden, auf die Sachfragen einzugehen. Denn das hätte zwangsläufig die in der Verfügung enthaltenen groben Rechtsfehler des Vorsitzenden aufgedeckt. Und so ist es zu dem bemerkenswerten Verfahren gekommen, daß drei Instanzen eine Dienstaufsichtsbeschwerde ohne eigene Begründung zurückgewiesen haben und sich lediglich auf dem Antragsteller teilweise unbekannte richterliche Stellungnahmen bezogen haben, die ihrerseits nicht auf die Sache eingegangen waren. Von der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) kann da wirklich keine Rede mehr sein.
Rechtsanwalt Dr. Egon Schneider, Much

Quelle: http://niehenke.de/beschwerdezentrum/justizirrtum/forum/posts/3672.html

Zitat
Geschrieben : 30.10.2005 19:46