Hallo Leute,
ich bin da etwas verwirrt.
Mein LG hat für seinen Umgangsprozess PKH beantragt und bewilligt bekommen. Es steht geschrieben:
Beschluss
Rückwirkend zum 13.01.2005 wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt...
Nun kam heute ein Brief vom AG, in dem mitgeteilt wird, dass eine Überprüfung stattfindet, ob sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung etwas geändert hat und dass diese mitgeteilt werden müssen... ???
Zitat:" Für die Entscheidung waren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Antrags auf PKH maßgebend. Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich diese Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Sie werden deshalb gebeten, Ihre frühere Erklärung durchzusehen und mitzuteilen, bei welchen Positionen zwischenzeitlich Änderungen eingetreten sind oder den beigefügten Vordruck sorgfältig auszufüllen. Bitte fügen Sie Belege für alle Angaben bei. Fristsetzung: ..."
Frist 4 Wochen, sonst muss alles selbst in Einem bezahlt werden.
Ist das so üblich?
Ich meine, mein LG und ich sind im Februar zusammengezogen, nach der Antragstellung, aber das haben wir dem Gericht mitgeteilt. Der Brief ging aber an die alte Adresse, also kann es daran nicht liegen.
Kann mir einer helfen? Lief das bei Euch auch so?
Gruß, Romy
[Editiert am 9/7/2005 von RomyH]
Hey!
Also bei Prozesskostenhilfe wird meist in regelmäßigen Abständen vom Gericht nochmals überprüft ob sich die Einkommens-Verhältnisse geändert haben..(eben evtl. zum besseren) um festzustellen ob doch nachträglich die Kosten vom Antragsteller noch erstattet werden können..
Diese Überprüfung u evtentuelle Rückzahlung der PKH wird in den 4 Jahren nach Bewilligung der PKH durchgeführt..
Ist also völlig normal u üblich...
Meist wird allerdings erst nach einem ziemlichne Zeitraum nachgeprüft..
Bei mir wars meist nach 3 Jahren ..u auch nur je PKH - Fall einmal..und nach 4 Jahren ist dann eh die Sache erledigt..
Aber bis dahin kann es auch eben passieren das die PKH dennoch zurück erstattet werden muß, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse sich gebessert haben..
Also PKH heißt nicht gleich die Kosten sind nun übernommen..erst nach 4 Jahren hat sich das erledigt..
Also wie gesagt normal u üblich..
Gebt Auskunft..und gut..
Da sich bei euch dann eh nichts geändert hat groß, dürfte da dann eh nichts weiter passieren..
Gruß
Jens
Hallo Jens,
es sind aber grad mal 6 Monate vergangen bei uns. Und bei der Scheidung damals musste mein LG kein einziges Mal wieder Angaben machen...
Gruß, Romy
Hey!
es sind aber grad mal 6 Monate vergangen
Ja schon zwar etwas ungewöhnlich früh die Überprüfung..aber ansich eben völlig normal das das überprüft wird ..
Ihr könnt natürlich im Moment davon ausgehen das min. einmal eigentlich noch dann in der Sache überprüft wird..und das eben ´dann mit sicherheit kurz vor Ende der 4 Jahre..
Wie lange ist denn die Scheidung schon her..liegt das denn schon über 4 Jahre zurück?
Füge dir mal einen Hinweis aus dem Hinweissblatt zum Prozesskostenhilfeformular ein..aus diesem Hinweis ergibt sich auch die 4 Jahresfrist :
Was ist Prozesskostenhilfe?
Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist. Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht der Partei einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnet. Dies muss besonders beantragt werden. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin muss grundsätzlich bei dem Gericht zugelassen sein. Sollte dies nicht zutreffen, kann das Gericht dem Beiordnungsantrag nur entsprechen, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin auf die Vergütung der Mehrkosten verzichtet.Verbessern sich die Verhältnisse der Partei wesentlich, kann sie vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden, u. U. bis zur vollen Höhe der Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung. Verschlechtern sich ihre Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa festgesetzter Raten zugunsten der Partei möglich.
Gruß
Jens
:mestupid:
Ich bin doch blöde...ich habe mir grad das Aktenzeichen nochmal genauer angeguckt. Die Überprüfen die PKH, die damals im Rahmen der Scheidung genehmigt wurde! Das war 2002! Bin ich doof...
Naja, dennoch, gut zu wissen, dass so eine Überprüfung stattfindet.
Vielen Dank Jens!
MfG Romy
Hey!
*grins
Tja ..die lieben Aktenzeichen 😉
Dann kommt das ja schon hin..meist nach 3 Jahren wird überprüft... passt dann ja in dem Fall..
Also noch abwarten..die nächste kommt dann in dem anderen Fall (Aktenzeichen) auch noch ..
Aber wie gesagt..nun nicht vergessen Auskünfte zu erteilen .. ansonsten wird die Rückzahlung einfach festgesetzt vom AG...
Gruß
Jens
Hallo!
Ich wurde Oktober 2002 geschieden, ich werde jedes Jahr im Sommer geprüft...sprich 2003 und 2004...... und 2005 im Sommer wird mit sicherheit auch wieder ein Wisch des Gerichtes kommen.
Gruß Teufelchen