PKH ab wann gilt di...
 
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PKH ab wann gilt die Klage als eingereicht?

 
(@vatermitnurpflichten)
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`nabend an Alle,

Ich sitze hier rum und zermartere mir mal wieder mein Hirn.

Habe nun ein paar Fragen über Ablauf bei Abänderungsklage

Habe ja schon in meinem Fall ( volljährigen Unterhalt ) diesbezüglich einige Antworten bekommen

Ich ( KV ) habe im Dezember Abänderungsklage ( siehe alten Thread) eingereicht. Stellungnahme der Gegenseite erfolgte. =Klage abweisen keine Aussicht auf erfolg

Meine Tochter / Rechtsanwalt hat aber ebenfalls Klage eingereicht( meine war aber vorher da ) bzw. vielmehr einen Pkh Antrag gestellt mit " Klageentwurf".  Mein Anwalt = Stellungnahme Mutter keine Steuererklärung, Unterhalt von neuem Ehemann, Taschengeldanspruch etc.
Ohne vollständige Unterlagen keine Berechnung möglich

In der "Klage" meiner Tochter ist unter Beweis für Ek-Situation der KM Lohnsteuerbescheinigung der KM 2009 und 1 Abrechnung aus Mai 2009.  Dies ist als Beweis genug

Für den jetzt geforderten Unterhalt Beweis: KV Steuerbescheid und Abrechnung aus Juni 2009 ( alle Beträge kummuliert , mit ein bischen rechnen das Gleiche wie 2009) . Das reicht nicht aus zum berechnen

Keine Herabstufung ( 4 Kinder 1 Ehefrau ) keine Abzug berufsbedingte Aufwendungen etc. Und ein Nettogehalt
was nicht stimmt.

So nun meine Fragen: gilt der Antrag für Pkh mit dem Klageentwurf schon als "eingereicht"?
Die Tochter hätte nicht Klagen brauchen, da ich/ mein Anwalt gegenüber JA  und Anwalt Tochter immer
geschrieben haben : bitte alle Erklärungen und Vermögensverhältnisse und nennt mir den neuen Zahlbetrag
und Bankverbindung werde sofort zahlen.  Wird bei sowas Pkh abglehnt?

Ich muß mich nackig machen und meine EX legt nur ne` Lohnsteuerbescheinung und einen Lohnzettel vor und das ist ausreichend? Wie sehen die Richter so was ( Glaskugel fragen? )

Wie lange dauert so eine Entscheidung der Bewilligung? Bekomme ich die Entscheidung auch ?

Hoffe auf Antworten

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.02.2011 20:28
(@bagger1975)

Hallo Vatermitnurpflichten,

Deine Frage:

"Gilt Antrag für Pkh mit dem Klageentwurf schon als "eingereicht"

betrifft die Frage der sog. Rechtshängigkeit bzw. Anhängigkeit und lässt sich tatsächlich nicht so einfach beantworten.

Anhängig ist eine Klage, wenn sie bei Gericht eingereicht ist.
Rechtshängig ist sie dagegen, wenn sie der Gegenseite zugestellt wurde. Da auf letzteres der Kläger im Amtsbetrieb meist keinen Einfluss hat, werden die gesetzlichen Wirkungen meist auf die Anhängigkeit vorverlegt.

Bei gleichzeitiger Einreichung von PKH-Gesuch und Klage wird grds. neben dem PKH-Verfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Klage eingereicht wird unter der Bedingung, dass PKH gewährt wird.

I.Ü. ist auch zwischen PKH zur Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung zu unterscheiden.

So wie ich es verstehe, hast Du die Tochter zuerst verklagt. Danach bekäme sie vermutlich PKH zur Rechtsverteidigung, und soweit diese berechtigt ist bzw. Deine anhängige/rechtshängige Klage unzulässig oder unbegründet ist, müsstest Du vermutlich die Kosten hierfür tragen.

Insofern stellt sich für Dich die Frage wohl mehr hinsichtlich einer Klagerücknahme/Erledigung, um so Kosten zu sparen.

VG Michi 

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2011 21:22
(@vatermitnurpflichten)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die Antwort!

Ich klage auf: Herausgabe des Titels, Abänderungsklage da Mutter ebenfalls Barunterhaltspflichtig

Unterhalt wäre ja schon lange geflossen wenn mal die Unterlagen der EX vorgelegt würden
dann hätte man ja rechnen können. Also gibt es eigentlich keinen Grund für eine Klage.

Das geht ja jetzt seit Juni 2009 über JA und Anwälte.

Standpunkt Anwalt Tochter, Mutter verdient nur 420 Euro netto bei 80 STd. im Monat
Kein Barunterhalt möglich.

Mein Anwalt vertritt:
Da Kind Abitur macht hat Mutter gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht. fiktives Einkommen
Taschengeldanspruch des neuen Mannes , Unterhaltsanspruch des Ehemannes
(Gehalt 6 stellig)
Tochter geht auf privat Schule 400 Euro im Monat fährt eigenes Auto usw.

Nach deiner Aussage: Rechtsverfolgung= Klage der Tochter
Wie siehst Du den Erfolg für die Bewilligung?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.02.2011 21:41
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

bzgl. des Antrages der Tochter würde ich dem Gericht schmallippig mitteilen, dass PKH zu versagen ist. Die Klage ist mutwillig herbeigeführt, denn seit 06/2009, mithin seit 1 1/2 Jahren, ist das Thema zwischen JA und Anwälten sich in Klärung befindet und mangels Auskunftsbereitschaft der auch unterhaltspflichtigen Mutter nicht abgeschlossen werden kann.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2011 23:07
(@bagger1975)

Hallo Vatermitnurpflichten,

kann Deep nur beipflichten.

PKH wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und zu einem PKH-Antrag erhält der Gegner (Du) normalerweise Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mutwillig ist vereinfacht gesagt im Grunde alles, was eine verständige (Vernünftige) Partei in gleicher Situation bleiben lassen würde.

Und insofern erscheint die Klage der Tochter in besserer Kenntnis der Umstände durchaus mutwillig.

Vg Michi   

AntwortZitat
Geschrieben : 03.02.2011 12:51