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Namensänderung beim Kind - eilt !!

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(@seelentaenzer)
Schon was gesagt Registriert

Hallo .... bin erst seit kurzem hier und habe auch schon
ein wenig im Forum DEINE GESCHICHTE geschrieben.

Ich habe eine aktuelle und wichtige Frage
und hoffe, dass ihr mir hier weiter helfen könnt!!

Es geht darum, das ich durch Quellen erfahren habe,
dass die KM den Nachnamen unseres Sohnes der jetzt 1 Jahr alt ist ändern lassen will.

Wir waren, als unser Sohn zur Welt kam unverheiratet.
Die KM hat das alleinige Sorgerecht und es gibt auch keine Sorgeerklärung (oder wie das heisst),
die beim Jugendamt gemacht wurde, so dass Sie das alleinige Sorge- u. Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.
Ich hingegen nur ein Umgangsrecht.

Wir hatten uns damals darauf verständigt, dass unsere Sohn meinen Nachnamen bekommen soll,
was wir beim zuständigen Standesamt auch so machen lassen haben.
Heisst, bisher hat unser Sohn "noch" meinen Nachnamen.

Mein Frage wäre, kann die KM den Nachnamen so einfach im "Alleingang" ändern lassen,
so das unser Sohn ihren Nachnamen bekommt?
Sie stellte beim zuständigen Standesamt einen Antrag dafür
und nach Auskunft des Amtes würde daürber in 1-2 Monaten entschieden.
Und es würde selten negativ (also eher im Sinner der Antragsteller: hier KM) entschieden werden.
Diesen Antrag stellte Sie vor Wochen.
Habe dieses halt aus einer fremden Quelle erfahren, dass Sie diesen Schritt vor hat.

Was kann ich da tun?

Wäre für Ratschläge und Infos sehr dankbar!

Einzig allein der Entschluß, um etwas kämpfen zu wollen, ist schon der halbe Sieg ...
...
Wenn das mal alles so einfach wäre, wie es sich liest ...

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.07.2009 18:22
(@baxter)
Rege dabei Registriert

Deine Frage lässt sich einfach beantworten. Ohne deine Zustimmung läuft da gar nichts. Hierbei ist es auch nicht relevant das sie das alleinige Sorgerecht hat..

Das wäre nur möglich wenn ein wichtiger Grund vorliegen würde (Das deine Ex einen anderen Nachnamen hat, zählt nicht dazu). Juristisch steht alles im Namensänderungsgesetz ( http://www.gesetze-im-internet.de/nam_ndg/BJNR000090938.html).

AntwortZitat
Geschrieben : 08.07.2009 18:31
(@seelentaenzer)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Baxter!

Erstmal danke für deine schnelle Antwort!

Das ist das, was ich aus fremder Quelle habe:

KM: hab ja vor gut 9 wochen ein antrag gestellt und hoffe ja,dass ich die nächsten tage post oder so bekomme.die dame damals meinte,dass es ca.1-2 monate dauern würde und sehr sehr selten diese anträge abgelehnt werden. der vater musste nicht zustimmen.ich musste nur einen antrag ausfüllen und begründen,wieso ich das machen lassen möchte und wenn alles klappt muss ich noch zwischen 80-120 euro bezahlen.

Ich frage mich dann, wie die KM oder das Standesamt darauf kommt,
dass meine Unterschrift dafür nicht notwenig sei und ich nichtmal Bescheid darüber erhalte,
da Sie ja das alleinige Sorgerecht habe.

Ob das Standesamt das nun so gesagt hat, weiss ich nicht,
da ich es ja nur aus einer anderen Quelle erfahren habe, was die KM wiedergegeben hat.

Einzig allein der Entschluß, um etwas kämpfen zu wollen, ist schon der halbe Sieg ...
...
Wenn das mal alles so einfach wäre, wie es sich liest ...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.07.2009 19:02
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi seelentänzer

Öffne mal >>diese Seite<< und tippe im Suchfenster den Begriff "Einbennung" ein. Da findest Du Urteile/Beschlüsse aus der Rechtssprechung.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.07.2009 19:27
(@seelentaenzer)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie!

Herzlichen Dank, für diesen guten Hinweis ...
Habe bereits ein wenig in den Urteilen gelesen und etwas entsprechendes
in einem BGH Urteil gefunden, was mir Hoffnung macht 🙂

Interessant fand ich den Passus:
... Zugleich ist die Beibehaltung des mit dem anderen Elternteil gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen der für das Wohl des Kindes gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu diesem Elternteil. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem Elternteil bereits eingeschränkt oder gar gefährdet ist und durch die Einbenennung als einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung von ihm verfestigt würde...

Genau das beabsichtigt die KM!
Sie ist ja schon dabei, mir den Umgang immer weiter zu erschweren, ihn zu strecken,
so dass man sich entfremdet etc...
Und die Namensänderung soll wohl dann dem dienen,
dass nach außen auch die Ablösung sichtbar wird.

Habe noch eine Frage!!

Was muss ich nun tun oder in die Wege leiten?
Muss ich zum zuständigem Standesamt gehen oder lieber einen Rechtsanwalt konsultieren,
der das Notwendige in die Wege leitet?

Und nochmals DANKE an euch 🙂
wunderbares Forum, wo ich schon vieles erfahren habe
was mir ein wenig Hoffnung gibt ... für den "Kampf" um meinen Sohn 🙂

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.07.2009 19:49
(@baxter)
Rege dabei Registriert

Du machst nichts. Natürlich kannst Du bei zuständigen Standesamt anrufen und mal nachfragen ob ein solcher Antrag in Bearbeitung ist. Wenn ja kannst Du sie ja auf die bestehende Rechtslage hinweisen;-). Ich würde allerdings nicht darauf reagieren. Du weißt ja nicht ob es vielleicht nur heiße Luft ist.

Sofern es tatsächlich eine (rechtswidrige) Umbenennung geben sollte, hast Du immer noch die Möglichkeit rechtlich dagegen vorzugehen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.07.2009 22:41
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Sofern es tatsächlich eine (rechtswidrige) Umbenennung geben sollte, hast Du immer noch die Möglichkeit rechtlich dagegen vorzugehen.

...wobei anzumerken ist, dass man als nichtsorgeberechtigter Elternteil von einer "rechtswidrigen Umbenennung" im Zweifelsfall ganz lange nichts erfährt; das Kind läuft ja nicht mit einem Namensschild auf der Stirn herum. Und wenn der "falsche" Name dann nach Jahren mal auf einem Schulzeugnis steht, das man als Vater zufällig zu sehen bekommt, greift auch hier das Kontinuitäts- und Identitäts-Prinzip; selbst wenn die Einbenennung "damals" nicht rechtens war.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.07.2009 23:03
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also wenn du das zuständige Standesamt kennst, würde ich durchaus mal einen entsprechenden Schrieb, mit Hinweis auf die Rechtslage hinschicken.
Wichtig ist, dass du auf die Namensgleichheit hinweist, denn die ist Bedingung.
Denn dieses kleine Detail, könnte der Standesbeamte leicht übersehen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.07.2009 23:08
(@seelentaenzer)
Schon was gesagt Registriert

Hallo brille007 & Beppo

Die Befürchtung hatte ich ja auch,
dass ich dann nichtmal Kenntnis oder rechtzeitig Kenntnis über einen solchen Vorgang
erlangen würde.

Und ja. Das Standesamt ist mir bekannt,
da Sie ja immer noch im selben Ort wohnt und wir damals bei der Namensgebung im
dortigen Standesamt zusammen erschienen sind.

Wichtig ist, dass du auf die Namensgleichheit hinweist

Was ist mit Namensgleichheit gemeint,
was mancher Stadesbeamte gerne mal vergisst?

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.07.2009 00:06
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dass das Kind deinen Namen trägt. Sonst greift das nämlich nicht.

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Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.07.2009 00:07




(@seelentaenzer)
Schon was gesagt Registriert

Ah ok 😉

Dann werde ich morgen ersteinmal beim zuständigen Standesamt
vorstellig werden und mich erkundigen,
wie die "Sachlage / der Stand der Dinge" dort momentan ist.

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...
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.07.2009 00:11
 elwu
(@elwu)

Was kann ich da tun?

Hallo,

Einschreiben an das Standesamt

----
Sehr geehrte Damen und Herren,

höchst vorsorglich erkläre ich, einer Einbenennung meines Sohnes Vorname Name, geboren am xx.yy.zzz in Irgendwo die Zustimmung zu verweigern. Er trägt meinen Familiennamen gemäß der am xx.yy.zzz gemeinsam von der Mutter Vorname Name und mir beim Standesamt Irgendwo vorgenommenen Beurkundung.

Mit freundlichem Gruß
----

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 09.07.2009 00:47
(@seelentaenzer)
Schon was gesagt Registriert

Hallo...

Ich habe heute morgen erstmal beim zuständigen Standesamt angerufen
und mich informiert, ob ich da in irgendeiner Form eine Nachricht oder einen Bescheid
erhalten würde, wenn ein entsprechender Antrag der KM dort eingegangen ist
oder wenn darüber bereits "entschieden" wurde.

Der Standesbeamte sagte mir, dass wenn Sohnemann meinen Nachmnamen
trägt (also Namensgleicheit besteht), auch mein Einverständnis vorliegen müsste. Mein fehlendes Einverständnis könne aber alternativ von der KM auch über ein Gericht erteilt werden, wenn meine Zustimmung nicht vorliegt.
So "einfach" ist das also  😡

Er sagte mir dann nur, dass ich mir im Grunde keine Sorgen machen müsste (der kennt die KM nicht^^),
wenn die KM einen Antrag gestellt haben sollte und die Namensgleicheit "verschwiegen" hätte,
da die KM ja einen anderen Nachnamen tragen würde als unser Sohnemann und es jedem
Standesbeamten dann auffallen müsse, das da mein Einverständnis von nöten wäre.
Es würde ja bei einem solchen Antrag auch auf mehreren Ebenen geprüft werden, bevor eine
Einbenennung vorgenommen werden würde.

Man kennt ja Ämter und manchmal deren "Blauäugigkeit"...
Habe dann natürlich gefragt, was denn wäre, wenn in einem solchen Fall keiner der Ebenen
etwas bemerken sollte, dass Namensgleichheit zwischen mir und meinem Sohn besteht und die KM
einen anderen Nachnamen hat.
Ob ich dann darüber in irgend einer Form Bescheid bekommen würde,
wenn dennoch eine Einbenennung erfolgen sollte.

Antwort:
Nein, da ich nicht Sorgeberechtigt bin, würde ich über einen solchen Vorgang dann keinerlei
Bescheid erhalten.
Somit wäre ich dann schön in Unkenntnis darüber ...

Ein weiteres Beispiel wie wenig Informationsrechte man als unverheirateter nicht sorgerberechtigter
Vater über das eigene Kind hat...  :thumbdown:

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...
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.07.2009 11:54
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin, die Information von dem Mann sind auf jeden Fall schon mal richtig.
Damit ist aber, wie er ja auch sagte, nicht die Gefahr gebannt, dass das nicht irgendeine Schnarchnase dennoch vollzieht.
Wie man das vermeidet? Keine Ahnung.

Die Gefahr vor Gericht halte ich, auch wenn das deutsche Famgericht keinerlei Vertrauen verdient, für relativ gering, denn da wird sie nachweisen müssen, dass die Einbenennung für das Kindeswohl erforderlich ist und das ist gefestigte Rechtsprechung und eine hohe Hürde.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.07.2009 12:00
(@seelentaenzer)
Schon was gesagt Registriert

Update:

Hallo liebe VS-Gemeinde...

Habe nun erfahren das es sich nicht um eine EINBENNEUNG handeln würde,
da meine Exe ja nicht neu verheiratet ist.
Sie hat ja nur einen neuen Partner und will, dass Sohnemann ihren Namen bekommt.

Es würde sich demnach um eine
ÖFFENTLICH RECHTLICHE NAMENSÄNDERUNG handeln,
wo nicht nach den Vorschriften des BGB gehandelt werden würde,
da es im entsprechenden Kreis nicht das Standesamt machen würde,
sondern eine sog. Namensänderungsbehörde....

Telefonisch erreicht man da natürlich niemanden,
so dass ich jetzt garnicht weiss, wie das bei einer solchen Namensänderung gehandhabt wird.
Die Dame beim normalen Standesamt meinte nur, das es bei einer solchen Änderung
andere Vorschriften und Gründe etc gäbe...

Kann mir da einer weiterhelfen?
kennt sich jemand mit einer solchen öffentlich rechtlichen Namensänderung aus?
Ist das dann auch so wie bei der Einbenennung, das wenn Namensgleichheit besteht,
der Vater (also ich) zustimmen muss...

Laut externe Aussage der Exe, wäre dies ja bei ihrem Antrag nicht notwenig gewesen!
(was ich aber nur aus fremder Quelle weiss... Exe würde mir ja nie persönlich sagen, das sie sowas vor hätte)

Hoffe, das ihr mir da helfen könnt...

LG
Seelchen ...

Einzig allein der Entschluß, um etwas kämpfen zu wollen, ist schon der halbe Sieg ...
...
Wenn das mal alles so einfach wäre, wie es sich liest ...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.07.2009 14:17
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

soweit ich weiß sind solche Namensänderungen nur dann zu machen, wenn der bisherige Name schädlich ist oder eine große psxchische Belastung für den Namensträger.

Z.B. wenn der "Namensgeber" durch Verrebchen in großer Öffentlichkeit steht oder so.

Tina

edit:

Behördliche Namensänderung

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und gegebenenfalls auch nachweisbar ergeben.

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Familienname

In der Praxis kommen folgende Fallgruppen häufig vor (nicht abschließend):

    * Sammelnamen sind Familiennamen mit Verwechslungsgefahr (beispielsweise Maier, Müller, Schmidt);
    * Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben;
    * Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen zeitigen;
    * Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Behinderungen führen.
    * Beseitigung von Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die im Inland hinderlich sind (Vatersnamen, geschlechtsbezogene Namensendungen u. ä.)

Bei der Auswahl des neuen Familiennamens sind Sie nicht völlig frei. So darf der neue Familienname nicht bereits den Keim neuerlicher Schwierigkeiten in sich tragen, sei es weil es sich um einen Sammelnamen handelt oder weil er wie der bisherige Name schwierig zu schreiben und/oder zu sprechen ist. Bei Schwierigkeiten in der Schreibweise und Aussprache wird in der Regel die Änderung der Namensschreibweise ausreichen.

Quelle

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2009 14:31
 sina
(@sina)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

lies dir das mal durch, das habe ich auf der HP München gefunden:

http://www.muenchen.de/Rathaus/kvr/standesamt/name/51743/oeffen.html

zumindest wird dort geschrieben dass durch die öffentlich-rechtliche Namensänderung das BGB nicht umgangen werden kann.

Viele Grüße
sina

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2009 14:36
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich habe mal nach diesem Begriff "Öffentlich rechtliche Namensänderung gegurgelt und dieses befremdliche Merkblatt gefunden.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2009 14:37
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi Seelentänzer,

Du beackerst die falsche Baustelle. Die heißt nämlich Umgang.
Du bist auf dem besten Wege ein entsorgter Vater zu werden.
Also kämpfe um Dein Kind (gerichtliche Umgangsregelung)!

Zur Namensproblematik: Das Kind trägt Deinen Nachnamen.
Wenn Du etwas tun willst, schick den Zweizeiler von elwu hin
und gut ist. Als nichtsorgeberechtigter Vater sind damit Deine
Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft.

Meines Ermessens ist es auch nicht relvant wie das Kind mit
Nachnamen heißt, das Du bald gar nicht mehr sehen wirst.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2009 15:37
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Na so befremdlich finde ich das Merkblatt nicht - stimmt es doch weitestgehend mit der bekannten Gesetzgebung überein.

2.2. Alleiniges Kriterium: Das Kindeswohl
Ein die Namensänderung rechtfertigender
Grund im Sinne des Erforderlichkeitsmaßstabes ist dementsprechend anzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Änderung
des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden
Gründe gebietet.
...
Jedoch wollte der Gesetzgeber durch die Schaffung der Einbenennungsregelung des § 1618 BGB erreichen,
dass das Namensband zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht gegen dessen Willen einseitig
durch den sorgeberechtigten Elternteil durchtrennt wird. Damit hat der Grundsatz der Namenskontinuität wieder an Bedeutung
gewonnen.
...

Zu beachten: Den vorseitig genannten Entscheidungskriterien kann entnommen werden, dass für eine allumfassende Beurteilung
des jeweiligen Falles die Miteinbeziehung des Kindes (Kind sollte dabei Gelegenheit zur freien/elternunabhängigen Äußerung
haben), und beider Elternteile notwendig ist. Dies wird in der neuen Rechtsprechung nochmals besonders betont.

M.E. wird lediglich die Bedeutung des JA hochgeputscht (die sollen sich mal da schön raushalten), auf die bestehende Rechtsordnung aber eingegangen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2009 15:48




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