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Jugendamt Ergaenzungspfleger Tochter klagt wg Schmerzensgeld

 
(@papaaufpapier)
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Hallo Zusammen,

Eine weiterer skuriler Nebenschauplatz der Scheidung, aber  die Geschichte ist tatsächlich so abgelaufen. Kann das Jugendamt einen Ergaenzungspfleger für eine Klage der Tochter gegen mich zustimmen, obwohl die Klage bereits in der Prozesskostenhilfe ausführlich abgelehnt war da ohne Aussicht auf Erfolg? Zudem wurde zwar die Noch-Ehefrau von dem Jugendamt zur Sache befragt, aber mit mir hatte das Jugendamt gar keinen Kontakt diesbezüglich aufgenommen. Zudem hat der Scheidungsanwalt meiner Noch-Ehefrau die Prozessvertretung gemacht, und zwar ohne meine Zustimmung.

Hintergrund:
Tochter (damals 13 Jahre) wurde von dem „Familienhund“ gebissen. Eigentümerin des Hundes war die Ehefrau. Die Ehefrau war auch Halterin des Hundes. Der Biss war vor 1,5 Jahren, ich wohne schont seit 3 Jahren nicht mehr bei der Familie konnte aber bis dato noch nicht geschieden werden aufgrund der Verschleppungstaktik meiner Noch-Ehefrau.  Aufgehetzt durch meine Noch-Ehefrau beschloss dann die Tochter eine Klage mittels Prozesskostenhilfe wegen Schmerzensgeld bei dem Amtsgericht gegen mich einzureichen. Dieser Prozesskostenhilfeantrag wurde abgelehnt mit ausführlichster Begründung durch das Amtsgericht.

Weiter aufgehetzt durch meine Ehefrau ging dann meine Tochter mit meiner Noch-Ehefrau zum Jugendamt. Mithilfe des Jugendamtes wurde ein Ergaenzungspfleger bestellt. Der Scheidungsrichter meiner Noch-Ehefrau vertritt die Tochter bei dem Verfahren. Die Einladung für den mündlichen Gerichtstermin war folgendermaßen:

In dem Rechtsstreit
Tochter xy (Klägerin), vertreten durch Noch-Ehefrau und Noch-Ehemann
Prozessbevollmächtigter (Scheidungsanwalt der Ehefrau)
Verfahrensbevollmächtigter (Kreisverwaltung XY)
gegen
Noch-Ehemann (Beklagter)
wegen Schmerzensgeld

Es war bereits vor dem Prozess mithilfe des Jugendamtes ersichtlich, da auch die Klage mithilfe des Jugendamtes auf Fakten der Info des Prozesskostenhilfeantrages beruht, und keine neuen Punkte hinzugekommen sind, dass die Klage der Tochter absolut erfolglos ist.

Warum startet das Jugendamt ein solches Verfahren, wo doch wie in diesem Fall bereits vor Prozessbeginn klar ist dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat?

Warum wird die Noch-Ehefrau zu der Klage befragt aber wieso wurde ich nicht von dem Jugendamt vorab befragt?

Ich kenne keine Anspruchsgrundlage aber ich möchte etwas gegen das Jugendamt unternehmen, da nach meiner Meinung das Jugendamt einen Formfehler irgendwo begangen hat. Liege ich falsch damit???

Vielen Dank für eine  Resonanz
papaaufpapier

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2009 16:12
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi papaaufpapier

Nach meinem Empfinden handelt es sich hierbei um einen rein zivilrechtl. Anspruch, welcher nicht durch das Familienrecht abgedeckt wird, ebenso wenig im >>SGB8<< beschrieben wird. Informiere doch den Landesrechnungshof wegen Zweckentfremdung und Verschwendung von Steuergeldern, ein Hinweis an den Beauftragten für Jugend, Familie etc. als "Dienstherr" könnte Dir vielleicht auch Spass machen.

Gruss oldie

Edit und Korrektur: Ich meinte natürlich SGB8 - nicht 9.  :redhead:

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2009 18:12
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi, zu der Geschichte mit dem JA kann ich nichts sinnvolles beitragen.

Zur Rechtsgrundlage für den Hundebiss fällt mir jedoch einiges ein:

Die Klage lautet auf Schmerzensgeld. Weil das Kind vom eigenen Hund gebissen wurde.
Rechtgrundlage kann eigentlich nur die Tierhalterhaftung sein. § 833 BGB.
Tierhalter war doch deine Ehefrau. Somit kann Tochter, vertreten durch wen auch immer, nicht gegen dich klagen, sondern müsste es gegen den Tierhalter tun. In wessen "Obhut" war der Hund zum Zeitpunkt des Bisses, in deiner? Dann käme die Haftung des Tierhüters in Frage. § 834 BGB

Allerdings: sobald ein Hund ein Familienmitglied im gemeinsamen Haushalt beißt, entfällt die Haftung, weil die Familienmitglieder sich sozusagen freiwillig "in Gefahr" begeben haben, wenn sie sich einen Hund anschaffen.

was heißt das alles?
Das heißt, blieb der Hund damals bei Kind und Nochfrau, und hat der Hund dort dein Kind gebissen, haftest du auch nicht für irgendwas. Hattest du den Hund in deiner Obhut, und hast du die Aufsichtspflicht  vernachlässigt, haftest du u.U.

Noch eine Frage, hatte die Tierhalterin denn eine Haftpflichtversicherung für den Hund? In Bln ist es sozusagen sogar vorgeschrieben (Hundeverordnung), bei euch auch? Dann hat sie nämlich selbst die A*karte, wenn sie keine Haftpflicht hat.

Gab es eine Hundehaftpflicht, so ist diese auch dafür da, berechtigte Asprüche von Geschädigten zu begleichen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Soll sie doch dann die (erfolglos) verklagen.

ligr ginnie die hofft, dass meine Infos dir vielleicht etwas weiterhelfen oder Hintergrundwissen verschaffen 😉

Nachtrag: ja, und ich stimme oldie zu, der Anspruch auf Schmerzensgeld ist reines Zivilrecht! Wenn das für die Verfahrenspflege nicht abgedeckt ist, dann ist das sicher schon ein grober formaler Fehler. Du könntest in der Klageerwiderung also auch noch die Vertretung der Tochter anfechten, so dass diese die Klage dann gar nicht wirksam erhoben hat (oder so was in der Art). Falls du Hilfe bei der Klageerwiderung brauchst, melde dich einfach noch mal. Oder hast du einen RA? Das Geld müsste dir ja dann die Klägerin zurückzahlen, wenn sie nicht durchkommt mit dem Schmerzensgeldanspruch  😉

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2009 21:31
(@papaaufpapier)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Zusammen,

update:

Die Klage wurde durch das Gericht im August 2009 zurückgewiesen. DIe Kosten hat der Kläger zu zahlen.

Das Gericht hat sich auf die Haltereigenschaften berufen. Da ich zum Zeitpunkt des Hundebisses nicht Halter des Hundes war, sondern meine Noch-Ehefrau, wurde die Klage abgewiesen.

Viele Grüße
papaaufpapier

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.08.2009 07:20
(@papaaufpapier)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Zusammen,

wieder was NEUES : wie bekannt wurde die Klage gegen mich zurückgewiesen. Der Streitwert wurde danach auf cirka 300 Euro beziffert. Der Gegenanwalt meinte dann aber es seien cirk 1.000. Das Gericht hat jetzt entschieden dass der Streitwert aber 600 Euro sei.

Die Interpreation des Amtsgerichtes verstehe ich nicht?:

Das Gericht hält hier einen Streitwert in Höhe von 600 Euro für angemessen unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Verletzung der Klägerin sowie der Tatsache, dass ein Anspruch wegen einer Tierhaltung geltend gemacht wurde.

So wie ich mal hörte ist es möglich ab 600 Euro Berufung einzulegen. Heisst das, dass die Klägerin (meine eigene Tochter)  jetzt Berufung einlegen kann, oder müssen es 600,01 Euro sein, oder ?

Hat jemand mir hierzu bitte ein paar hilfreiche Hinweise?

Vielen Dank vorab, und noch ein schönes Wochenende

Viele Grüße
papaaufpapier

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.10.2009 18:10
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo
die Berufungsgrenze kenne ich nicht, aber wenn sie 600 € ist, wäre ab einem Streitwert von 600 € Berufung möglich.
Das müsste aber in der Klageabweisung als Rechtsbehelf drinstehen.

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2009 23:36