Hallo VS Gemeinde!
In § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist dementsprechend festgeschrieben, dass der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist.
Das ist nichts neues!
Zur Erfüllung der Umgangspflicht gehört es grundsätzlich, das Kind zum Umgang abzuholen und es nach dem Umgang zurückzubringen.
Das ist mir allerdings neu!
Den Eltern steht es frei, davon abweichende Regelungen zu vereinbaren.
Wenn die Eltern überhaubt eine Regelunf finden!
Gruß
Zauberlehrling
Quelle: http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f157130.html#frage157130
Hi ZL,
"grundsätzlich" heißt im Juristendeutsch, dass das der GRUNDSATZ ist, von dem es Ausnahmen gibt, was Zitat 3 belegt.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
bei dem was Frau Zypries so an Antworten von sich gibt, kann ich nur hoffen, dass sie in diesem Wahljahr ihre besten Zeiten als Bundesministerin hinter sich hat!!
Gruß