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Dürfen Umgangs- und Sorgerechtsverhandlung zusammengelegt werden?

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Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Lef,

Deine Einspruchsmöglichkeit wird Dir nicht genommen, denn die beginnt erst, wenn Dir das Urteil vorliegt. Das wäre ja sonst auch sehr einfach. Warte das Urteil ab und dann kann man auch sagen, wie vorgegangen werden sollte.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2009 12:46
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Ich schreibe mehr dazu, wenn ich das Urteil habe.

Ok.

Auf den "Vergleichsangebot" das ABR freiwillig abzugeben bin ich nicht eingegangen.

Sehr gut!

wieviel Zeit darf sich die Richterin für das Urteil lassen?

Es müsste (eigentlich) im Termin ein Verkündungsdatum genannte worden sein. I.d.R. geht das Urteil an diesem Tage dann auch in die Post zu deinem RA.

In der sitzung hat sie diktiert

Das ist dann das Verhandlungsprotokoll, welches gesondert zugestellt wird.

Ich befürchte, das durch diese Zeitverzögerung wird mir die einspruchmöglichkeit weggenommen.

Nein. 4 Wochen ab Zustellung (bei deinem RA).

Kann ich ohne anwalt fordern das bestimmte Passagen ins Protokol aufgenommen werden?

Nein. Der Zug ist abgefahren - dies hätte im Termin stattfinden müssen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2009 15:45
 lef
(@lef)
Schon was gesagt Registriert

Jetzt kommt langsam die Entscheidung, aber tropfenweise %-. Gestern, das "urteil"
- Streitwert 3000€
- die Ex bekommt die PKH bewilligt.

Kein Wort zu der Sache oder zu den Sachen: Umgang und ABR.

Tut sich die Richterin schwer? Wartet sie möglicherweise auf die Unterhaltverhandlung, die erst in 2 Monaten stattfindet? Wie lange kann es sich mit dem Urteil so hinziehen? Oder war es schon das Urteil?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.05.2009 16:24
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin!

Ich verstehe nicht, dass PKH jetzt bewilligt wurde. Das hätte doch eigentlich mit Prozessbeginn erledigt werden müssen und nicht erst jetzt beim Urteilsspruch.

Ansonsten kommt PKH-Post immer gesondert. Ist also normal, dass da kein Urteil im Umschlag war.

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2009 02:34
(@furbie30)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo
Ich habe zwar versucht alles durch zu lesen, leider habe ich einiges nicht verstanden, nur soviel EX zieht mit kleinem Kind um Vater muss Umgangskosten alleine tragen, weil KM kein eigenes einkommen hat?
Wieso darf die Ex dann umziehen und 300 KM zwischen Kind und Vater schaffen, obwohl es nicht mal wegen einem Job ist und der Richter/in sagt auch noch ja?

Lg

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2009 19:40
 lef
(@lef)
Schon was gesagt Registriert

So, ich melde mich mit den Ergebnissen.

1) die Ex hat das alleinige ABR
2) über die Beteiligung der Ex an den Umgangskosten wollte die Richterin nicht mal sprechen
3) das Thema Umgangwurde fast nicht verhandelt, max. 10 minuten vielleicht. Es wurde praktisch nichts beschlossen

Die Richterin hat die Exe lange und ausführlich erfragt, wie sie sich das Leben nach dem Umzug vorstellt. Zeitweise hatte ich das Gefühl, das sie ihr den wegzug ausreden will. Es wurde sehr viel Zeit diesem Thema gewidmet, obwohl diese Entscheidung wegzuziehen gar nicht feststeht. Es sah eher danach aus, das die Ex nur darüber nachdenkt, ohne einen konkreten Plan oder Termine. Danach sind wir auf das Thema Geld und Unterhalt (!) umgeschwenkt. Auch lange Diskussion, obwohl eine extra UH-Verhandlung in 1,5 Monaten stattfindet.

Das Urteil bzgl. wird damit begründet, das wir nicht miteinander kommunizieren können. Ausserdem hat sie es dort finanziell leichter, weil sie ja keine Miete zu zahlen hat. Keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit.

Umgang war wie gesagt, ganz kurz verhandelt. Der Wunsch der Ex nur den (professionell) begleiteten Umgang zuzulassen, wurde  von der Richterin gar nicht hinterfragt und als "Gottes Wort" an mich weitergegeben. Das was vom Gesetz in diesem Fall vorgeschrieben ist ( http://dejure.org/gesetze/FGG/52a.html ) fand gar nicht statt. Weder hat die Richterin versucht zu vermitteln, noch hat sie über die Folgen des ausbleibenden Umganges für das Kind und die Rechtsfolgen für die Ex irgendetwas gesagt. Gar nichts. Die Richterin hat wieder versucht "irgendeine Beratung" anzurufen, obwohl sie wusste das wir schon in einer waren und der Moderator nach zwei sitzungen resigniert hat und keinen Sinn in den weiteren Gesprächen gesehen hat. Zum Thema Androhung des Zwanggeldes hat die Richterin nur müde gelacht.

So stand es in der "Entscheidung". Die Eltern machen noch eine Beratung. Kein Protokoll. Punkt.

Es wurde nicht festgestellt, das das Vermittlungsgespräch erfolglos geblieben ist.

Was meint ihr - was kann ich hier noch machen? Ich meine den Umgang. Gibt es noch weitere Schritte oder war's das? Kann ich mich über den Verlauf dieser Sitzung und über die Richterin beschweren? Lohnt es sich?
Kann ich die ABR-Entscheidung anfechten, wenn die Ex vor Gericht zu den wichtigen Fragen nachweislich gelogen hat?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.06.2009 00:23
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

die Richterin hatte wohl ihre Tage, was?

Du kannst gegen das Geschreibsel binnen 4 Wochen nach Zustellung in Berufung zum OLG gehen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 10.06.2009 00:49
 lef
(@lef)
Schon was gesagt Registriert

Hi DT,

kann ich auch gegen dieses Vermittlungsgespräch nach §52a FGG in die Berufung gehen? Ich dachte, solche "Gespräche" sind nicht anfechtbar. Wenn's möglich wäre, würde ich's tun.

Ich weiss das ich für die 2. Instanz einen RA brauche, kann ich aber trotzdem erstmals den Einspruch selbst einlegen und den Anwalt später benennen? Ich werde es nicht schaffen, einen Anwalt bis zum Ablauf von den 4 Wochen zu finden.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.06.2009 01:04
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, die Berufung kann nur von einem RA eingelegt werden. Du warst in erster Instanz ohne RA? Mich wundert das Ergebnis in Kenntnis dessen nicht.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
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als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

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Geschrieben : 10.06.2009 01:09
 lef
(@lef)
Schon was gesagt Registriert

Ich weiß immer nicht ob die Berufung bei §52a möglich ist, aber wenn's so wäre sind die Fristen eher verstrichen.

Trotzdem, mich interessiert folgende generelle Frage:

1) ich beantrage "gerichtliches irgendetwas", in meinem Fall dieses Gespräch nach §52a.
2) das Beantragte findet zwar statt passt aber inhaltlich überhaupt nicht zu dem was es sein soll. Z.B. möchte ich das Thema Umgang vermittelt sehen, der Gesetzgeber schreibt ziemlich genau vor wie das Gespräch abzulaufen hat. All das findet nicht statt, die Zeit wird einfach zweckentfremdet. Der Beschluss ist nicht mal das Papier wert auf dem es steht, vor allem weil gar nichts beschlossen wurde. Solche "Beschlüsse" sind laut Gesetzgeber nicht zulässig.
3) am Ende kommt doch die Rechnung für das Beantragte, obwohl der Auftrag gar nicht erfüllt wurde.

Damit klar ist was ich meine: ihr bestellt einen Handwerker, der Fliesen verlegen soll, er kommt, statt Fliesen malt er schöne Bilder oder macht Fotos. Und hält am Ende er die Rechnung vor der Nase, für's Fliesen verlegen.

Wie kann man gegen solches Füße Abtreten im Gerichtssaal unternehmen? Was sieht unser demokratisches Rechtsstaat in solchen Fällen vor? Kann ich so argumentieren und keine Gerichtskosten zahlen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.06.2009 19:27




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin lef,

Du hast Dich ohne Anwalt und ohne ausreichende Sachkenntnis in diese Löwengrube begeben; das Ergebnis verwundert daher eher weniger. Oder um bei Deinem Handwerkervergleich zu bleiben: Du hast als Metzger versucht, Fliesen zu verlegen. So sehen die Fliesen jetzt auch aus...

Wie kann man gegen solches Füße Abtreten im Gerichtssaal unternehmen? Was sieht unser demokratisches Rechtsstaat in solchen Fällen vor? Kann ich so argumentieren und keine Gerichtskosten zahlen?

versuche es - und lass Dich vom Gericht eines Besseren belehren.

Just my 2 cents
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2009 05:28
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