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Die - ungehaltene - Rede zum Familienrecht

 
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sehr geehrte Frau Familienministerin,

Sie sind eine gestandene Frau mit Kindern und Enkelkindern und gesundem Menschenverstand. Meine große Bitte an Sie ist, dass Sie sich einmal für ein paar Stunden die Zeit nehmen, selbst über die Situation der Familie in der Gesellschaft nachzudenken, und zwar unabhängig von den Meinungen und Ratschlägen der sie umgebenden Bedenkenträger und Juristen. Fordern Sie ein paar aktuelle Zahlen vom statistischen Bundesamt und von der Bundesagentur für Arbeit an, und Sie werden feststellen müssen, dass seit mehr als 40 Jahren letztlich von allen Parteien die Familienpolitik in einer Weise betrieben wurde, die man nur noch als „an die Wand fahren“ bezeichnen kann.

Erst einmal die Zahlen, soweit ich sie in Erfahrung gebracht habe:

1960 gab es auf 1000 Einwohner 17,3 Geburten. Im Jahre 2001 waren 8,9 Geburten, also etwa die Hälfte, wie das Statistische Bundesamt veröffentlicht hat.

Diese Zahlen dürften im wesentlichen, aber nicht nur, ihre Ursachen darin haben, dass am 01. Juni 1961 die Schering AG erstmals die „Pille“ für die Frau auf den Markt gebracht hat-te.

Dieselbe Firma betreibt heute unter Einsatz von Millionenbeträgen in 14 Ländern bereits die notwendigen Feldstudien für die „Pille für den Mann“ und rechnet damit, dass sie in 5 – 7 Jahren in der Lage sein wird, das Produkt anzubieten.

Schering würde den Aufwand nicht betreiben, wenn sich die Manager der Firma nicht sicher wären, dass sich die Investition nicht auch lohnen würde. Das sollte nachdenklich machen, denn es heißt doch, dass ein Industrieunternehmen von einer großen Nachfrage bei Männern nach einer Verhütungspille ausgeht, obwohl eine solche bei Frauen – und damit auch bei Paaren – schon längst gibt.

Der Millionenaufwand bei der Forschung nach der Pille für den Mann kann also letztlich nicht anderes bedeuten, als dass nach der Meinung der Industrie viele Männer den Erklärungen der Frauen über deren Verhütung nicht trauen und deshalb be-reit sind, selbst Vorsorge zu treffen und dafür auch zu bezahlen.

Wie sich die Pille für den Mann auswirken wird, kann man heute schon anhand der Erfahrungen aus der Vergangenheit und aus den nachfolgenden Zahlen prognostizieren:

1960 gab es von 1000 lebend geborenen Kinder statistisch 75,6 Kinder, deren Eltern nicht verheiratet waren.
Im Jahr 2001 stammte bereits jedes vierte Kind, genauer 250,3 von 1000 Kindern, von nicht verheirateten Eltern ab, wie das Statistische Bundesamt ebenfalls veröffentlicht hat.

Die aus diesen Zahlen ersichtliche, im Laufe der Jahre gestiegene Freiheit der Frauen zur Entscheidung für ein Kind ohne eine Ehe mit dem Vater wird nach Einführung der Pille für den Mann erheblich eingeschränkt sein, wenn man von einem durch die Pharmazie ermöglichten Mitspracherecht der potentiellen Väter ausgeht.
Der nicht mit den Müttern zusammenlebende Teil der potentiellen Väter wird nämlich zu einem nichtehelichen Kind von vornherein „nein“ sagen, jedenfalls unter den heutigen rechtlichen Bedingungen.

Und die Zahl der ehelichen Kinder wird ebenfalls zurückgehen, wenn die Männer durch eine Pille auch ohne Wissen ihrer Frauen verhüten können.

Auch die Zahl der Eheschließungen wird weiter sinken, wenn als Anlass für eine Hochzeit der heute manchmal noch gegebene Umstand, dass die Braut ein Kind erwartet, weggefallen sein wird.

Die potentiellen Mütter und Väter sagen heute schon wesentlich häufiger als früher zur Ehe „nein“, wie sich aus der Statistik ergibt:

1960 wurden je 1000 Bundesbürger 9,5 Ehen geschlossen. Im Jahr 2001 waren es nur noch 4,7 also weniger als die Hälfte, wie das statistische Bundesamt veröffentlicht hat.

Die jungen Menschen sind der Ehe gegenüber einfach misstrauisch geworden. Dies gilt nicht nur für Männer, sondern auch für Frauen, von denen heute immerhin 25% ihren Kinderwunsch unabhängig von der Ehe durchsetzen wollen und dies auch können, weil es die Pille für den Mann –noch- nicht gibt.

Das Misstrauen gegen die Ehe ist berechtigt und resultiert aus den Erfahrungen, welche die Menschen dann machen müssen, wenn sie feststellen, dass sich der ursprüngliche Plan des Zusammenbleibens bis ins hohe Alter aus welchen Gründen auch immer nicht mehr realisieren lässt, und sie sich scheiden lassen wollen.

Die Zahl der Menschen, welche die Erfahrung einer gescheiterten Ehe machen müssen, steigt in Deutschland kontinuierlich an, wie sich aus dem Verhältnis zwischen der Zahl der Hochzeiten und der Scheidungen ergibt:

1960 gab es bei 521.445 Eheschließungen 48.873, als unter 10%, rechtskräftige Scheidungen.
1980 war die Zahl der Eheschließungen bereits auf 362.408 zu-rückgegangen, dafür aber die Zahl der Scheidungen auf 96.222 (26,55%) gestiegen.
Im Jahr 2001 waren wir bereits soweit, dass die Zahl der Scheidungen mit 197.498 (50,69%) mehr als die Hälfte der Ehe-schließungen – 389.591 – ausmachte.

Das Ergebnis von über 40 Jahren Familienpolitik in Deutschland ist deprimierend und zeigt das Versagen aller daran beteiligten Parteien:

Heute werden, bezogen auf die Bevölkerung, weniger als die Hälfte der Kinder von 1960 geboren, die Zahl der Ehescheidungen ist auf die Hälfte der Zahl der Eheschließungen gestiegen und die Eltern von jedem vierten neugeborenen Kind wollen/können nicht heiraten.

Diese miserable Situation kann nicht wesentlich gebessert werden dadurch, dass man die berufliche Situation der Frauen verbessert, was grundsätzlich immer wünschenswert ist.
Sie wird auch nicht wesentlich besser, wenn man die staatlichen Kinderbetreuungsmöglichkeiten erweitert.

So gut solche Bemühungen gemeint sein mögen - sie sind, mit Verlaub, nur ein Tropfen auf den heißen Stein und verkleistern nur das Problem, anstatt einmal nach den Ursachen zu forschen und es zu lösen.
1960 war die berufliche Situation von Frauen schließlich erheblich ungünstiger als heute, und die Kinderbetreuungsmöglichkeiten waren es auch, so dass die von Prof. Rürup vertre-tene These, mehr Kinder durch verbesserte Betreuungssituationen, auf sehr dünnen Füßen steht.

Selbst wenn die Politik in diesem Bereich auch bei eingeschränkten Kassen Wunder wirken könnte, so wird diese These spätestens drei Jahre nach Einführung der Pille für den Mann widerlegt sein, da die Zeugung eines Kindes dann im wesentlichen eben nicht nur noch vom Willen der Frau sondern auch in gleichem Umfang auch vom Wunsch der Mannes abhängig sein wird.

Die Ursache für das Misstrauen gegenüber der Ehe und auch für die sinkende Zahl der Geburten liegt vielmehr in den Negativ-Erfahrungen, welche die Menschen beim Scheitern einer Ehe machen müssen. Diese Erfahrungen sprechen sich herum und sind Warnung für die anderen, insbesondere auch für Kinder der Geschiedenen, die Fehler ihrer Eltern zu vermeiden und das Risiko einer Heirat gar nicht erst einzugehen.

Eine unheilige Allianz von Politik und Familienrichtern hat es bewirkt, dass man heute das Wagnis einer Familiengründung vernünftigerweise nicht mehr eingehen kann. Diesem Punkt haben ihre Berater nicht genügend Beachtung geschenkt, vermutlich, weil die Materie sehr kompliziert ist und kaum einer Lust hat, sich mit dem „Juristenkram“ im einzelnen zu beschäftigen.

Gerade das wäre aber notwendig, denn nach meinen Erfahrungen werden die Menschen insbesondere in der Zeit, in der sie sich aufgrund persönlicher Enttäuschungen in einer Krisensituation befinden und deshalb relativ wehrlos sind, von der Politik und der Justiz alleingelassen.

Benutzt wird der alte Grundsatz des divide et impera, indem den Beteiligten vorgegaukelt wird, das Unterhaltsrecht sei als reines Privatrecht nur auf einen gerechten Interessenausgleich gerichtet. Tatsächlich ist dieser Interessenausgleich zwischen den Eheleuten und das Bemühen um eine individuelle Gerechtigkeit schon längst zugunsten einer Schonung der öffentlichen Kassen über Bord geworfen worden. Die Menschen sehen sich im Geschlechterkampf und realisieren nicht, dass es letztlich der Staat ist, der sie treibt.

Hierbei geht es noch nicht einmal so sehr um das Problem der Gesetzgebung, sondern darum, dass die Politik es zugelassen und gefördert hat, dass die Richter in vorauseilendem Gehorsam ihrem Arbeitgeber, also dem Staat gegenüber, bei der Auslegung der Gesetze die Interessen des Staates übergewichtet und eigene Regelungen geschaffen haben. Die Sorge der Richter, durch eine Entscheidung die öffentliche Hand zu belasten, ist all-gegenwärtig und durchzieht die gesamte Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht und nicht nur dort.

Jeder im Familienrecht tätige Anwalt hat schon x-mal in einem Unterhaltsverfahren vom Gericht den Satz gehört: „Sie wollen doch nicht, dass der Staat, also die Allgemeinheit, für den Unterhalt von … aufkommen muss“ – und wer traut sich da schon noch zu sagen, ja, das will ich, weil der Mandant/die Mandan-tin einen Anspruch auf individuelle Gerechtigkeit hat, der über den Interessen eines Sozialamtes steht. Selbst wenn der Anwalt mutig genug wäre – nützen würde es dem unterhalts-pflichtigen Mandanten nichts.

Und nun bin ich auch bei den Details, die in ihrer Gesamtheit bewirken, dass man als Vater oder Mutter seinem Kind von einer Heirat eigentlich nur noch abraten kann:

Es gibt schließlich die Düsseldorfer Tabelle, die kein Gesetz sondern eine von Richtern erlassenen Richtlinie ist. Dort ist unter anderem auch der sogenannte Selbstbehalt, also der Betrag, die ein unterhaltspflichtiger Leistungsträger auf jeden Fall für sich behalten darf, aufgeführt.

Es sind zur Zeit Euro 840,00, die einem für eine nicht berufs-tätige Ehefrau und zwei Kindern unterhaltspflichtigem Durchschnittsverdiener in den alten Bundesländern verbleiben dür-fen.

Der Betrag ist offensichtlich so niedrig angesetzt, um die Kommunen soweit als möglich vor der Zahlungsverpflichtung von ergänzender Sozialhilfe zu schützen. Nach meiner Erfahrung ist dieser gewollte Schutz allerdings volkswirtschaftlich kontraproduktiv: bewirkt doch die Festsetzung des zu niedrigen Betrages, dass der zuvor arbeitende Unterhaltspflichtige nicht mehr einsieht, warum er sich dafür täglich abmühen soll, und sich deshalb in die Arbeitslosigkeit verabschiedet bzw. verabschieden lässt.

Arbeitslosengeld und die Möglichkeit zur Schwarzarbeit ermöglichen es dann, wenigstens zu überleben. Von 840,00 Euro im Monat kann man in einer deutschen Großstadt möglicherweise noch ärmlich leben aber man kann sicher nicht noch seine Kin-der alle zwei Wochen zu sich nehmen und auch nicht Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke machen.

Nur damit kein Missverständnis aufkommt: ich rede nicht von der Situation eines unterdurchschnittlich verdienenden Arbeitnehmers, sondern von dem Mann, der brav seine 38,5 Stunden in der Woche arbeitet, und für den sein Arbeitgeber monatlich Euro 3.409,60 ausgibt, der also im Schnitt brutto Euro 2.820,85 verdient. Davon zahlt er unter Berücksichtigung aller möglichen Steuervorteile (Realsplitting) 352,70 Euro Steuern und Euro 588,45 Sozialabgaben. Vom dem verbleibenden Nettoeinkommen in Höhe von 1.880,00 Euro gehen dann 199,00 Unterhalt für ein kleines Kind sowie Euro 241,00 für ein Kind über sechs Jahre und Euro 618,00 Unterhalt für seine geschiedene, die Kinder betreuende Ehefrau ab.

Dieser Mann bekommt auch infolge der von ihrer Vorgängerin, Frau Bergmann, initiierten Kindergeldanrechnungsregelung des § 1612 b BGB vom Kindergeld nichts, weil er nicht 135% vom Regelunterhalt zahlen kann – seine Steuer- und Sozialabgabenlast verhindert das.

Wenn sich dieser Mann aus dem Arbeitsleben in die Arbeitslosigkeit verabschiedet, kostet dies die Allgemeinheit monatlich ca. Euro 1.320,00 Arbeitslosengeld und Euro 352,70 Steuerausfall, und, wenn der Arbeitsplatz nicht mehr besetzt wird, zu-sätzlich noch Euro 1.176,90 nicht gezahlte Sozialabgaben (Ar-beitnehmer- und Arbeitgeberanteile).

Die Verantwortung für das familiäre Elend und den volkswirtschaftlichen Schaden liegt in erster Linie bei den Richtern der Oberlandesgerichte, aber auch bei der Politik, weil diese es hingenommen hat, dass Richter selbst gesetzesähnliche Regelungen schaffen, obwohl es nur ihre Aufgabe ist, Gesetze anzuwenden.

Daran ändern auch die z.T. wütenden Reaktionen der Rechtsprechung, z.B. die des OLG Köln (Beschluss v 12.02.1997 -14 WF 14/97-), welches vor der Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen wegen Arbeitslosigkeit den dokumentierten Nachweis von umfangreichen täglichen Bemühungen um eine Arbeitsstelle fordert, grundsätzlich nichts. Dadurch werden nämlich lediglich die unverschuldet Arbeitslosen getroffen und fertig gemacht, die sich zwar um Arbeit bemüht, aber mangels Kenntnis der Rechtsprechung eben nicht aufgeschrieben haben, wie der Meister hieß, bei dem sie angefragt haben, und um wie viel Uhr sie bei einer anderen Firma waren und wie dort der Ansprechpartner hieß.
Wer sich aber bewusst in die soziale Hängematte fallen lassen will, erkundigt sich vorher und kann dann auch entsprechende Dokumentationen vorlegen.

Die Dimension des durch diese Rechtsprechung verursachten volkswirtschaftlichen Schadens könnten Sie einfach errechnen lassen, wenn Sie von der Bundesagentur für Arbeit die Zahlen der Leistungsempfänger aufgeschlüsselt nach Lohnsteuerklassen und Kinderfreibeträgen anfordern.
Man müsste nur die Zahl der Lohnsteuerzahler mit den Steuer-klassen III, IV (zusammenlebend) und I (getrennt) und mit ein-getragenen Kinderfreibeträgen addieren und ausrechnen, wieviel Prozent von der Summe auf die Zahl der Lohnsteuerzahler mit Steuerklasse I (getrennt) und Kinderfreibeträgen entfallen. Wenn man die gleiche Rechnung bei den Leistungsbeziehern der Bundesagentur für Arbeit vornimmt, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem höheren Prozentsatz der arbeitslosen Leistungsempfänger mit Steuerklasse I und Kinderfreibeträgen gegenüber den arbeitenden Lohnsteuerzahlern mit Steuerklasse I und Kinderfreibeträgen die Zahl derjenigen, bei denen die Ar-beitslosigkeit trennungs- bzw. unterhaltsbedingt ist.

Nachhaltiger als die oben aufgeführte mit einer Trennung verbundene finanzielle Einschränkung auf den zu niedrigen Selbst-behalt wirkt sich allerdings die Tatsache aus, dass sich insbesondere nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Dauer der Unterhaltspflicht in den meisten Fällen erheblich, oft genug auf „lebenslänglich“ verlängert hat.

Früher, also vor 2001, war es so: Während die Kinder klein waren, bekamen sie und die Mutter Unterhalt. Wenn die Kinder größer waren und die Mutter arbeiten konnte, wurde der Verdienst der Mutter auf ihren nach den ehelichen Lebensverhältnissen errechneten Unterhaltsanspruch angerechnet. Auf diese Weise konnte der Unterhaltspflichtige die Hoffnung haben, dass sich seine finanzielle Situation dann entspannen würde, wenn die Kinder erwachsen geworden sind, und die Mutter dann wieder ihren Beruf ausüben würde.

Diese Hoffnung war insbesondere in der Fällen einer zweiten Ehe wichtig. Die Kinder aus der zweiten Ehe waren zwar immer schon „Kinder zweiter Klasse“ weil Ihnen im Gegensatz zu den Kindern aus der ersten Ehe das Recht auf eine Betreuung durch Mutter oder Vater weitgehend versagt bleibt. Die Ehefrau eines „Zweitmannes“ musste und muss schließlich immer noch durch zusätzliche Arbeit zum Familienunterhalt beitragen, und zwar unabhängig davon, ob sie ein Neugeborenes und/oder ein Kleinkind zu betreuen hat oder nicht.
Der Grund liegt in der Belastung des Einkommen des Vaters durch die Unterhaltspflichten aus erster Ehe und in dem Vorrang des Unterhaltsanspruches der ersten Ehefrau vor dem Un-terhaltsanspruch der zweiten, auch wenn letztere gerade ein Kind geboren hat.
Gerade wegen der beengten Situation der Zweitfamilien war die Hoffnung auf eine Entlastung durch das Erwachsenwerden der Kinder aus erster Ehe wichtig.

Heute wird die Anrechnung des Eigenverdienstes einer unterhaltsberechtigten Ehefrau nach einer viel gelobten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dem sogenannten Hausfrauenurteil (BGH NJW 2001, 2254), nicht mehr wie früher auf den Unterhaltsanspruch vorgenommen, sondern die geschiedene Ehefrau erhält immer einen Anteil von der Differenz zwischen ihrem Einkommen und dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Sie wird also immer am Esstisch der zweiten Familie mitsitzen und dieser die Butter vom Brot nehmen.

Die Begründung hierfür liegt in der These, dass während der Ehe die von Mann und Frau geleistete Arbeit, also auch die Hausarbeit, als gleichwertig anzusehen sei, und dass der spä-ter nach einer Scheidung erzielte Verdienst der Ehefrau inso-weit als das Surrogat für die frühere Hausarbeit gewertet werden müsse.

Wenn man sich von dem (im Familienrecht übrigens ungewöhnlich blumigen) Juristendeutsch einmal löst, bedeutet diese Begrün-dung nicht anderes, als dass die Hausarbeit der kinderlosen Frau des Managers einen höheren Wert haben soll als die Hausarbeit einer mit einem Straßenbahnfahrer verheirateten Mutter von drei Kindern. Härter als durch die Begründung des BGH in seinem vielfach beklatschten Hausfrauenurteil sind Mütter in Deutschland bisher noch nicht abgewatscht worden. Man muss nur einmal etwas genauer lesen.

Der Zweitfamilie wurde durch diese BGH-Entscheidung jegliche Hoffnung genommen, jemals aus der erstehelichen Unterhaltsfal-le herauszukommen.

Einen ganz eigenen, schon sonderbaren Charme kann man dann immer wieder bei die Suche der Richter nach Begründungen für die Verurteilung eines Unterhaltspflichtigen zu „lebenslänglich“ feststellen. So veröffentlicht ein Richter am OLG in der Neuen Juristischen Wochenschrift (Maier in NJW 2002, 3359 (3361)) unwidersprochen die These, die Arbeitskraft eines Menschen sei im Scheidungszeitpunkt unterhaltsrechtlich als Einkommensquel-le zu bilanzieren und diese Arbeitskraft bliebe als Bestand-teil des gemeinsam Erarbeiteten auch nach dem Ende der Ehe bestehen und unterliege als Einkommensquelle der gemeinsamen Teilhabe.

Solche Sätze lesen sich zwar schön und erst mal einleuchtend, aber sie können nichts daran ändern, dass die Arbeitskraft eines Menschen nun im Regelfall nicht gemeinsam in einer Ehe „erarbeitet“ wurde. „Erarbeitet“ wird eine Arbeitskraft schließlich in der Zeit davor, im Kindergarten, in der Schule, in der Ausbildung oder im Studium. Die Eltern mögen geholfen haben – der Ehegatte hat im Regelfall mit dem Erwerb der Arbeitskraft aber nichts zu tun.
Die Absurdität derartiger juristischer „Weisheiten“ wird übrigens insbesondere im Fall der Zweitfamilie deutlich, wo die Arbeitskraft ja eigentlich auch wieder „gemeinsam Erarbeitetes“ sein müsste

Man kann heute solche Entgleisungen auch nicht als Einzelfall abtun; die von der Rechtsprechung in den letzten Jahren vorgenommene Ausdehnung der Unterhaltspflichten hat System, und sie bewirkt, dass das Risiko Ehe nicht mehr eingegangen wird, weil es unkalkulierbar geworden ist. Unkalkulierbar auch deshalb, weil die vom Gesetz wenigstens in Fällen grober Unbilligkeit vorgesehenen Einschränkungsmöglichkeiten der Unter-haltsberechtigung von den Gerichten nicht mehr angewandt wer-den. Soweit den Richtern vom Gesetz ein Ermessenspielraum eingeräumt ist, wird dieses Ermessen regelmäßig zu Gunsten der Unterhaltsberechtigten ausgeübt.

Nur als ein Beispiel sei hier die vom OLG Köln in FamRZ 2001, 1717 veröffentlichte Entscheidung genannt, wo es heißt:

„Die Beklagte als Unterhaltsberechtigte hat sich zwar eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegenüber dem Kläger als Un-terhaltsverpflichteten schuldig gemacht, was aber im Rahmen der umfassenden Billigkeitsprüfung nicht zum Wegfall oder auch nur zur Herabsetzung ihrer im Vorprozess titulierten Unterhaltsansprüche führt….
Zu berücksichtigen sind die Belange der zur Zeit 13 jährigen Tochter der Parteien, die in Obhut der sorgeberechtigten Beklagten lebt.. Solange ein gemeinsames Kind das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist der betreuende Elternteil nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen maximal zur Auf-nahme und Durchführung einer Halbtagstätigkeit verpflichtet.. Auf keinen Fall aber geht es an, die Beklagte auf eine voll-schichtige Erwerbstätigkeit zu verweisen.. Denn Leidtragende wäre dabei nicht etwa die Beklagte, sondern das Kind, das in diesem Fall zwangsläufig zum ganz überwiegenden Teil der Versorgung, Beaufsichtigung und Betreuung durch seine leibliche Mutter als seine hauptsächliche Bezugsperson ermangeln würde, was auch im Rahmen des § 1579 BGB schlechterdings nicht akzeptiert werden kann.“

Auch aus dem vorstehenden ausführlichen Zitat einer zu Leitzwecken veröffentlichten Entscheidung ergibt sich zunächst, dass eine Unterhaltberechtigte lügen und betrügen kann, wie sie will. Solange, wie ein 13 jähriges Kind versorgt werden muss, darf man die Aufnahme einer Vollzeitarbeit nicht verlangen.

Derartiges wird von einem Unterhaltsverpflichteten schlicht als ungerecht empfunden, ebenso wie Entscheidungen mit dem In-halt, dass der Ex-Ehemann einer mit ihrem Freund zusammenlebenden, keine Kinder erziehenden Frau für die Dauer von drei Jahren bis zur neuen Hochzeit unterhaltspflichtig sein soll (so z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. V. 14.2.2001 -7 UF 281/00- unveröffentlicht).
Auf Seiten der Unterhaltsberechtigten kommt in derartigen Fällen nach der Rechtsprechung meist noch nicht einmal der Ansatz von geldwerten Vorteilen beim Zusammenleben mit einem anderen Partner in Betracht (ausdrücklich ausgeschlossen in der o.a. Entscheidung des OLG Düsseldorf), während beim Unterhaltsverpflichteten sogar der notwendige Selbstbehalt von 840,00 Euro aufgrund des Zusammenlebens mit einer neuen Lebenspartnerin um 25% auf 630,00 Euro herabzusetzen ist (OLG München, Beschluß v. 10.10.03 -30 UF 285/03- in FamRZ 2004,484). Hier wird ganz klar zweierlei Maß gemessen, und auch das spricht sich herum.

Aus dem o.a. Zitat aus der Entscheidung des OLG Köln ergibt sich überdeutlich die generelle Tendenz der Rechtsprechung zur Begünstigung der Unterhaltsberechtigten, weil dort von allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen, die bis zur Vollen-dung des 15. Lebensjahres eines Kindes nur eine Halbtagstätigkeit vorsehen würden, die Rede ist. Diese „allgemeinen Grundsätze“ stehen allerdings nicht im Gesetz; sie wurden vielmehr von der Rechtsprechung unter Berufung auf das Kindeswohl selbst geschaffen.

Im Falle einer nichtehelichen Geburt, also heute bei jedem vierten Kind, wiegt das Kindeswohl nach dem Gesetz nicht so schwer, da für diesen Fall nach § 1615 l BGB nur einen Unterhaltsanspruch der Mutter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt wird. Dies ist nach meiner Bewertung zwar eine zu dürftige gesetzliche Regelung – die Ausdehnung der Unterhaltspflicht, die allerdings die Rechtsprechung unter Berufung auf das Kindeswohl im Falle eines ehelich geborenen Kindes vorgenommen hat, geht allerdings entschieden zu weit.

Nicht die vorübergehende finanzielle Einschränkung sondern der in den meisten Fälle lebenslängliche Unterhaltsanspruch ist es, der die jungen Leistungsträger demotiviert und sie ihr Berufsleben vorzeitig beenden lässt. Die Kinder und Freunde sehen die Situation und ziehen ihre Schlüsse daraus, und die heißen nun mal: Finger weg von der Ehe, was man ihnen nicht verdenken kann.

Auch den vermeintlich durch die Rechtsprechung begünstigten unterhaltsberechtigten Frauen wird mit dem großzügigen lebens-länglichen Unterhalt durch die Rechtsprechung letztlich nur ein Danaer-Geschenk gegeben.

Die Versprechungen eines Gerichts, es werde lebenslänglich auskömmlich Unterhalt gezahlt, können zwar bewirken, die Unterhaltsberechtigte an den „Unterhaltstropf“ zu hängen und zu veranlassen, eigene Erwerbsbemühungen zu unterlassen. Bezahlt wird dies mit dem Gefühl der Abhängigkeit und mit Depressionen und Unzufriedenheit, und es rächt sich dann anschließend ganz bitter, wenn der Unterhaltspflichtige arbeitslos wird, ins Ausland geht oder stirbt.

Weitere Tendenzen der Rechtsprechung, einen vermeintlichen Unterhaltsanspruch – koste es was es wolle, und volkswirtschaftlich kostet es viel – auf jeden Fall beizubehalten, kann man beim bewussten Abriegeln von Anfechtungsklagen erkennen, weil nach einer neueren Entscheidung des OLG Celle ( Urteil v. 29.10.2003 – 15 UF 84/03 n. rk., FamRZ 2004, 481) ein privater Gentest keinen Grund für eine Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes darstellen darf. Diese Entscheidung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach einem Bericht des WDR (16.2.04) von den ehelich geborenen Kindern 10% nicht von ihrem vermeintlichen Vater gezeugt worden, also nach dem Volksmund sogenannte Kuckuckskinder, sind. Die vom OLG für ein Beweisverwertungsverbot genannten Gründe – es handele sich bei einem privaten Gentest um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kindes oder der Mutter erscheinen insoweit wenig überzeugend. Das Kind hat ein Recht zu wissen, von wem es abstammt oder nicht abstammt, und das Recht der Mutter, dem behaupteten Vater ein Kind unterzuschieben, dürfte nun doch zweifelhaft erscheinen.

Auch an diesem Beispiel erkennt man die Tendenz der Rechtsprechung, einen einmal „gekrallten“ Unterhaltspflichtigen nicht aus den Fängen zu lassen; auch hier geht es nicht um individuelle Gerechtigkeit sondern um die Angst vor eventuell für die Allgemeinheit entstehenden Kosten.

Gleiches gilt für die vom BGH in seiner Entscheidung vom 15.10.2003 in FamRZ 2004, 366 vorgenommene indirekte Einbeziehung des Einkommens des Schwiegersohnes bei der Verpflichtung zur Zahlung des Elternunterhalt der Tochter. Hier argumentiert der BGH, dass die Tochter gegen den Schwiegersohn einen Taschengeldanspruch hat und von diesem Taschengeld für ihre El-tern zahlen soll. Letztlich soll also – wenn auch auf einem Umweg- der nicht verwandte Schwiegersohn für die Eltern der Frau bezahlen.

Die Angst der Rechtsprechung vor zusätzlichen Sozialhilfekosten ist im Hinblick auf eine überalternde Bevölkerung heute zunächst einmal verständlich, aber gerade diese Angst, welche die immer weiter fortschreitende Ausdehnung der Unterhaltpflichten bewirkt, ist selbst eine Ursache für die Überalterung, nämlich für die verständliche Weigerung der Jungen, zu heiraten und eine Familie zu gründen.

Die großzügige Gewährung von Unterhalt durch die Rechtsprechung hat nicht nur Auswirkungen auf die Verneinung der Ehe, auf den Bevölkerungsschwund und den Arbeitsmarkt. Sie ist auch der Grund für vielfaches menschliches Elend, von dem vor allem die schwächsten in der Gesellschaft, also die Kinder betroffen werden:

Wer die Kinder hat, hat den im Regelfall heute lebenslangen Unterhaltsanspruch – bzw. entgeht einem solchen. Und da heißt es dann manchmal gerade in den Fällen, wo beide Eltern gleich gut erziehungsgeeignet sind, schnell sein und vollendete Tatsachen schaffen.

Bis die angerufene Justiz hintergehinkt ist, ist so viel Zeit vergangen, dass sich die Kinder an die neue, von einem Elternteil einseitig geschaffene Situation gewöhnt haben. Anschließend müssen schon sehr gravierende Gründe vorliegen, um eine durch Faustrecht geschaffene Situation wieder zu ändern. Die Rechtsprechung sagt dann –im Ergebnis auch zu Recht – dass man die Kinder nicht hin- und herschieben darf, und dass die Kinder auch nicht die Leidtragenden für die Verfehlungen (= vorübergehende Kindesentziehung) eines Elternteils sein dürfen. Unterhaltsrechtlich sanktioniert wird der Kindesentzug auch nicht, so dass im Ergebnis der schnelle, einseitig vorgenommene Umzug mit den Kindern oder die mit einer falschen eidesstattlichen Versicherung bewirkte Entfernung des Ehegatten aus der ehelichen Wohnung unter Heranziehung des Gewaltschutzgesetzes oder unter Erhebung des Vorwurfes eines sexuellen Miss-brauchs (Stichwort: Missbrauch mit dem Missbrauch) mit einem lebenslangen Unterhaltsanspruch belohnt wird.

Das so etwas den Zahlungspflichtigen verbittert, kann ich gut nachfühlen und ich hoffe, sie können das auch.

Das dem Zahlenden verbliebene Umgangsrecht hat sich im übrigen als Papiertiger erwiesen, weil die Vorschriften lediglich Appellcharakter haben, jedenfalls solange, wie die Vereitelung des Umgangsrechtes der Kinder mit dem nicht betreuenden Elternteil nicht sanktioniert wird.

Die vorgenannten Negativerfahrungen, die ich nur ein einigen wenigen Beispielen aufzeigen konnte, sind es, die sich herumgesprochen haben und die abschrecken. Eine Bindung, die sich auch nach einer Scheidung als lebenslange Fessel erweist, wird immer weniger eingegangen, zumal auch der BGH die noch letzte Möglichkeit eines Ehevertrages in seiner neuesten Entscheidung so eingeschränkt hat, dass der Kernbereich der Ehe, und dazu zählt er das Unterhaltsrecht, im wesentlich nicht mehr vertraglich geregelt werden kann.

Die Politik war zu bequem und der Gesetzgeber hat der Rechtsprechung unkontrolliert Aufgaben überlassen, welche er selbst auszuüben hat.
Das verheerende Ergebnis begründet für die Politik die beson-dere Verantwortung, den Rahmen und die Leitlinien für die Institutionen Ehe und Familie selbst zu bestimmen.

Das Bundesverfassungsgericht hat schon in einigen Entscheidungen anklingen lassen, dass es auf eine Entlastung für Familien drängt und den derzeitigen Zustand als bedenklich erachtet.

Auch wenn es dabei nur um Fragen der Finanzierung der Pflegeversicherung und damit um die Versorgung der Alten ging – die politische Frage danach, was den Familien, also Eltern mit Kindern, zugemutet werden kann, ist weitgehend ungelöst.

Dazu zählt auch die Frage des Elternunterhalts, bei welchem nach der indirekten Einbeziehung des Einkommens der Schwiegerkinder bei der Frage der Leistungsfähigkeit der BGH jetzt „großzügig“ erklärt hat, ein Unterpflichtiger dürfe rd. 5% seines Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge verwenden, weil die gesetzliche Rente schließlich nicht mehr reichen würde.

Bei Ehegatten- und Kindesunterhalt war der BGH bisher nicht so mutig. Dort sieht die Rechnung so aus, dass ein Zuschlag zum Mindestsatz von Euro 840,00 nicht erfolgt, dass also der Unterhaltsverpflichtete während der Dauer seiner Verpflichtung sehenden Auges ins Rentenloch fallen und dann später vom Staat gezwungen wird, bei seinen Kindern zu betteln.

Das Problem liegt letztlich tiefer, nämlich in der ungerechten und ungleichen Belastung der Unterhaltspflichtigen, gleichgültig, ob sie nun verheiratet oder getrennt oder geschieden sind. Sie sollen einmal für die Unterhaltsberechtigten zahlen, und zwar maximal so viel, dass ihnen selbst gerade noch das Existenzminimum bleibt. Daneben sollen sie aber auch über die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für alle diejenigen Bedürftigen (also insbesondere diejenigen, die keine Kinder haben) bezahlen, für die keine Unterhaltspflichtigen aufkommen können.
Damit werden die Unterhaltspflichtigen einer Doppelbelastung ausgesetzt, weil sie zusätzlich zu dem Bedarf ihrer Angehörigen auch noch den Bedarf der anderen decken sol-len.
So werden dem oben aufgeführten „braven“ 38,5 Stunden vollzeit arbeitenden Unterhaltszahler mit einem Bruttogehalt von Euro 2.824,86, dem 840,00 Euro verbleiben dürfen, 352,70 Euro an Steuern abgezogen, während derjenige, der die gleiche Steuerleistung für die Allgemeinheit erbringt, der aber nicht so dumm war, zu heiraten und Kinder in die Welt zu setzen, bei gleicher Gehaltsstufe nur 70% der regulären Arbeitszeit, also knapp 30 Stunden arbeiten muss, um mit einem Bruttoeinkommen von Euro 2.149,85 die gleiche Steuerlast für die Allgemeinheit zu erbringen. Bei weniger Arbeit bekommt er zusätzlich aber mit knapp Euro 1.340,00 rund Euro 500,00 netto mehr heraus, als der Unterhaltspflichtige, dem nur die Euro 840,00 verbleiben.

Eine Chance für die Institutionen Ehe und Familie sehe ich bei einer Beibehaltung des derzeitigen im wesentlichen vom Gesetzgeber im Steuerrecht und von der Rechtsprechung im Familienrecht geschaffenen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr. Flickschustern mit Subventionen für Mütter und Schaffung besserer Kinderbetreuungsmöglichkeiten wird auch nicht mehr helfen, wenn die Männer sich nach Einführung der Pille für sie ähnlich verhalten werden, wie dies bei den Frauen der Fall war.

Helfen kann letztlich nur das Schaffen von rechtlichen Regeln für eine Ehe und Familie, die als fair empfunden werden und deshalb auch akzeptiert und nicht durch ein Ausweichen (z.B. in die Arbeitslosigkeit) unterlaufen werden.
Das bedeutet nicht nur eine Änderung des Steuerrechts, sondern auch, dass ausgeuferte Ansprüche begrenzt und eingeschränkt werden müssen, in der Höhe und auch zeitlich.

Die derzeit vorhandenen Rahmenbedingungen haben es bewirkt, dass die Ehe immer abgelehnt wird, und dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft gleichermaßen anerkannt ist. Ein nichteheliches Kind und seine Mutter sind heute zu Recht nicht mehr mit einem Makel behaftet, weil die Gesellschaft die Flucht vor der Ehe aufgrund der bekannten Negativ-Erfahrungen längst akzeptiert hat.

Wenn die Ehe und Familie mit Kindern und mit beiden Elternteilen wieder eine attraktive Lebensform werden sollen, muss umgedacht werden, und dazu gehört als zweites, dass sich die Ehe nicht als Falle, in die der Staat die Eheleute einmal mit geringen Steuervorteilen gelockt hat, und die er bei einer Scheidung dann mit lebenslänglicher Unterhaltspflicht zuschnappen lässt, erweisen darf.

Als erstes gehört dazu aber vor allem eine Neuordnung des Sorgerechts und des Umgangsrechts. Kinder haben einen Anspruch auf Fürsorge durch beide Elternteile und sie werden degradiert, wenn man sie zur Manövriermasse bei der Erlangung oder Vermeidung von Unterhaltsansprüchen einsetzt.
Und sie werden auch degradiert, wenn ihnen der Umgang mit einem Elternteil –von der Rechtsprechung im wesentlichen unsanktioniert- verwehrt wird.

Wenn es so weiter gehen sollte wie bisher, und Väter weiterhin im Trennungsfall nur Zahlungsverpflichtungen und keine wirklichen Rechte bekommen werden, wird die Firma Schering AG mit der Pille für den Mann ein sehr gutes Geschäft machen.

Das Thema Familienrecht wird sich dann von selbst erledigt haben, weil es dann kaum noch Familien gibt.

Falls Sie eine Gesellschaft ohne Familien als zuständige Ministerin nicht wollen, ist es jetzt höchste Zeit, das anzupacken, was ihre Vorgängerinnen unbewusst oder aber auch aus Feigheit unterlassen haben. Gemeint ist eine grundlegende Neuordnung des Familienrechts in der Weise, dass junge Menschen wieder den Mut haben können, eine Familie zu gründen. Viel Zeit dazu haben sie nicht mehr, weil die Firma Schering in fünf Jahren mit der Entwicklung ihres Produkts fertig sein wird.

Danke fürs Zulesen
Freaknow (der das Glück hat, von den Auswirkungen des heutigen Familienrechts nur beruflich nicht aber persönlich betroffen zu sein)

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Quelle: http://f11.parsimony.net/forum16408/messages/108078.htm
Erlaubnis zur Veröffentlichung: http://f11.parsimony.net/forum16411/messages/13566.htm


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.04.2004 12:25
 Uli
(@Uli)

Danke Deep und freaknow

für diese umfassende und klare Darstellung der Mißstände. Dem ist wirklich nichts hinzuzufügen. Leider wird es wohl nichts nützen, denn ich vermute mal, dass politisches und juristischen Denken diese Tragweite nicht erfassen kann.

LG Uli


AntwortZitat
Geschrieben : 13.04.2004 13:31