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Darf mir das Jugendamt ein Studium verbieten?

 
 Syrc
(@syrc)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
erstmal muss ich sagen, dass ich neu hier bin.  😉

Mich beschäftigt folgendes Problem:
Ich bin 24 Jahre alt und Vater seit Juni 2005.
Zur Geschichte an sich möchte ich nicht viel erzählen. Es lief alles per Post ab, ich habe die Geschichte angezweifelt weil erst jemand anders als Vater angegeben wurde und negativ getestet wurde. Also bei mir auch ein Test, jede Menge Post im grausamen Beamtendeutsch und dann musste ich die Vaterschaft anerkennen, also zu Protokoll geben, dass ich das Ergebnis des Tests akzeptiere. Bei diesem Termin war als Vertretung für die Gegenseite eine Frau vom Jugendamt anwesend. Die wollte dann einen Termin mit mir machen, um die Unterhaltsgeschichte zu regeln. Habe ich ihr erklärt, dass ich nix habe (bin in der Ausbildung und muss täglich 120 km zwischen Elternhaus und Arbeitsstätte pendeln, da kommt man halt +/- null raus am Monatsende). Das hat ihr natürlich nicht gefallen und sie hat mir gleich erklärt, ich dürfe nach meiner Ausbildung "nicht noch 2, 3 andere Ausbildungen anfangen oder studieren gehen", ich müsse danach arbeiten gehen.
Da das Thema studieren zu der Zeit noch weit weg war, habe ich mich noch nicht weiter schlau gemacht. Jetzt nimmt die Sache Formen an, und ich frage mich, ob man mir ein Studium verbieten kann?

Vielen dank schonmal.
Syrc

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.01.2007 20:36
(@romyh)
Registriert

Hallöchen,

verbieten können sie es dir nicht, ABER: Unterhalt musst du irgenwie zahlen. Egal wie. So sieht es das Unterhaltsrecht vor. Nennt sich dann "gesteigerte Erwerbsobliegenheit". Da du bereits eine Ausbildung hast, könnte dir u.U. ein fiktives Einkommen angerechnet werden, welches du erzielen könntest, würdest du in dem erlernten Beruf arbeiten. Ob du das dann hast interesiert das JA meinst nicht, Hauptsache der Mindestunterhalt ist gesichert.

Andere können dir hier sicher mehr dazu sagen.

Gruß, Romy

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2007 21:12
(@hajoco)
Nicht wegzudenken Registriert

`n Abend,

@ Syrc,

lies Dich bitte erst einmal durch den Bereich "Unterhalt" bzw. "Kindesunterhalt". Da werden seitens der KM und Behörden knallharte "Regelungen" aufgestellt und durchgezogen.
Du belastest die Staatskasse und das ist m.E. eine der "schlimmsten Straftaten" z.Zt. und überhaupt.

LG Jochen

Die Wahrheit kann man 1000mal erzählen, Lügner brauchen soooon Gedächtnis

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2007 21:22
 Syrc
(@syrc)
Schon was gesagt Registriert

@RomyH
Kann ich diese Bestimmungen irgendwo nachlesen?

@Hajoco
Nachzahlen muss und will ich ja sowieso. Von daher sehe ich das mit der Belastung der Staatskasse nicht so. Und wenn ich nachher mehr verdiene und mehr abgeben muss ist dein "Argument" mehr als hinfällig.

Außerdem:
mir sagen: kannst studieren, musst aber zahlen ist ja mal was ganz anderes, als zu sagen man darf es nicht und muss arbeiten. Das halte ich für eine Unverschämtheit. Ist ja interessant zu sehen, mit welchem Mitteln dort vorgegangen wird.

Syrc

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.01.2007 22:23
(@hajoco)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

ich denke, dass die KM einen Unterhaltsvorschuss von der UVKasse für euer Kind bekommt.
Wie der Name schon sagt: Vorschuss Da sammelt sich also ein beachtliches Sümmchen im Laufe der Jahre an.
Solltest Du dann, wann? leistungsfähig werden muss zunächst der laufende Unterhalt bedient werden, wenn dann noch etwas übrig ist, kann der geleistete Vorschuss getilgt werden. Wenn Dein Kind Deine "Berufspläne" übernimmt, kann die Unterhaltsverpflichtung für Dich schon `mal bis zum 27. Lebensjahr andauern - zielstrebige Ausbildung ohne Richtungswechsel.
Wenn Euer Kind 13 Jahre alt wird, endet der Unterhaltsvorschuss und die KM wird sich mit einem "Titel" bei Dir melden.
Damit ist es ohne weiteres möglich Dich kurzfristig an das finanzielle Existenzminimum zu führen - Abgabe einer EV.

Also wirst Du klugerweise wie von RomyH erwähnt, Deiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachkommen, besonders weil es nach meiner Vermutung in naher Zukunft wohl einigen Wirbel in der Rechtsprechung bzgl. des §170 (vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung o.Ä.?) geben wird.

LG Jochen

Die Wahrheit kann man 1000mal erzählen, Lügner brauchen soooon Gedächtnis

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2007 22:59
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

das Studium kann dir niemand verbieten. Dir kann nur widerfahren, dass ein Richter dir ein fiktives Einkommen anrechnet und auf dieser Basis den KU festsetzt. Das knifflige ist, dass über diesen Betrag ein heftiger Schuldposten auflaufen kann, der nebst Zinsen zu tilgen ist.

UHV läuft nicht als Schuld auf, wenn du Leistungsunfähig bist. Dies musst du aber unbedingt schriflich haben.

Das Risiko, mit § 170 StGB in Berührung zu kommen sehe ich nicht. Das Strafrecht setzt andere Maßstäbe an als das Familienrecht.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2007 23:43
(@todtraurig)
Rege dabei Registriert

Nabend,

Der Unterhaltsvorschuß wird längstens für insgesamt
72 Monate gezahlt. Oder bis zum 12 Lebensjahr.

Dann ist das Kind 7 Jahre alt, wenn seit 2005 bezogen wird.

Tschau

Todtraurig

Ich äußere nur meine Meinung.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2007 23:47
 Syrc
(@syrc)
Schon was gesagt Registriert

Also ich muss schriftlich haben, dass ich nicht leistungsfähig bin? Von wem? Ersparnisse habe ich quasi keine, Eigentum habe ich keins.
Die Sache mit den 72 Monaten oder dem 13. Lebensjahr würde bei mir auch nicht das Problem sein; der Bachelorstudiengang dauert 3 Jahre, wenn ich den Master anhängen sollte, nochmal 2. Geplant ist aber nur der Bachelor.

Würde ich gleich in den Beruf wechseln, würde ich mit ca. 1850 EUR einsteigen, was nach meinen Berechnungen 1215 EUR netto ergeben (1230 EUR mit 0,5 Kindern auf der Lohnsteuerkarte), was gute 200 EUR an Unterhalt bedeuten würde. Würde ganz grob für den Bachelor 200 EUR x 12 Monate x 3 Jahre = 7200 EUR ergeben. Noch "überschaubar" in meinen Augen.

Syrc

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2007 00:03
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Feststellung der Leistungsunfähigkeit erfolgt durch das JA. Der KU in der Altersgruppe 1 beträgt 199 €. Selbst in den höheren Stufen kommt wegen der anteiligen KG-Berücksichtigung kein spürbar höherer Zahlbetrag raus.

In deiner Berechnung hast du allerdings die Zinsen vergessen. Mal so 'n persönlicher Gedanke: Wäre es dir nicht möglich, neben einer beruflichen Tätigkeit zu studieren? Ich persönlich hätte ein Problem damit, mit solchen Schulden zu starten. Wenn dann noch BaFÖG oben drauf kommt...

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2007 00:13
 sky
(@sky)
Registriert

Moin,

ergänzend vielleicht noch:

Im Zweifel entscheidet das FamG über die Leistungsfähigkeit/unfähigkeit. Beiden Parteien steht der Klageweg offen.

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2007 00:24




 Syrc
(@syrc)
Schon was gesagt Registriert

BaFög fällt eh aus, weil mein Vater gut verdient.
Zinsen machen auch nicht mehr den großen Unterschied.

Es ist einfach so, dass mich der Beruf nicht  "ausfüllt", mir jetzt schon nicht mehr reicht 4 Monate vor der Abschlussprüfung. Fühle mich dort unterfordert, habe entsprechend einen Notendurchschnitt von 1,0 und werde das auf keinen Fall weitere 45 Jahre machen. Da kann ich dann leider auch keine Rücksicht auf die Staatskasse nehmen oder mich von den Schulden abschrecken lasssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2007 00:37
(@comeback)
Zeigt sich öfters Registriert

Was du auf keinen Fall machen solltest ist in der Uni dann quasi als Nichtvater auftreten und das ganze zu verschweigen suchen. (habe ich so gemacht und damit sehr  sehr schlechte Erfahrungen gemacht)
Offen mit der Sache umgehen!
Es gibt in vielen Städten speziell für Elternstudenten auch viele Angebote, die dir das ganze ein bischen erleichtern. Z.B. Eltern-Kind Appartments in Wohnheimen mit kürzeren Wartezeiten, Kindergarten für Elternstudenten neben der Uni etc. Erkundige dich mal. Wenn die sehen, daß du dich neben dem Studium auch als Vater engagierst sieht die Sache besser aus.
Die müssen spüren, daß das Studium wirklich eine Herzensangelegenheit ist.
Es wäre auch schlecht, wenn dein Sohn später spürt, daß du ihn für dein verpasstes Studium verantwortlich machst.
Grüße

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2007 06:16
 Syrc
(@syrc)
Schon was gesagt Registriert

Inwiefern schlechte Erfahrungen durchs Verschweigen?

Ich habe übrigens gar keinen Kontakt zum Kind, lebe quasi als Nichtvater wie du es ausdrückst.

Wäre übrigens keine Uni, sondern eine FH. 😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.01.2007 09:20