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Verpflichtungserklärung vs. Unterhaltsrecht bei Scheidung von Ausländerin

 
(@reality)
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Hallo, wir haben eine Frage zum Ehegattenunterhalt bei Trennung von ausländischer Ehefrau.

Für die Ehefrau wurde nach der Heirat eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet, die notwendig war um sie im Rahmen der Familienzusammemführung nach Deutschland zu holen. Grundsätzlich gilt eine solche VE ja zeitlich unbegrenzt, bzw. so lange sich der Aufenthaltsstatus der entsprechenden Person nicht ändert. Für den Ehemann, der die VE unterzeichnet hat gilt also, dass er für alle Kosten aufkommen muss, die seine Ehefrau möglicherweise dem deutschen Staat verursacht.

Die Ehe besteht schon so lange, dass die Ehefrau nach der Scheidung auf jeden Fall ein eigenständiges dauerhaftes Aufenthaltsrecht bekommen wird. Besteht die Chance, dass die VE nach dem Scheidungsurteil aufgehoben wird, da sich ja der Aufenthaltstitel und auch der Aufenthaltszweck geändert haben? Oder bleibt die VE wirklich unbegrenzt bestehen und der geschiedene Ehemann muss ein Leben lang für seine Exfrau aufkommen? Hierbei wäre es interessant zu wissen, ob die VE eine so starke Wirkung hat, dass sie sich quasi über das deutsche Unterhaltsrecht hinwegsetzt, dieses hier also nichtig wird?

Welches der folgenden Szenario ist realistischer:

a) Der Ehemann wird dazu verpflichtet, seiner Ehefrau bis zum Rechtskräfitgwerden der Scheidung Trennungsunterhalt und danach ggf. noch ein paar Jahre lang nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Gleichzeitig wird er zur Zahlung von Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind verpflichtet. Sein Nettogehalt reicht aber bei Anzug des KU und der gemeinsamen Verbindlichkeiten (Kreditrate für Wohneigentum) nicht mehr für den Ehegattenunterhalt aus. Normalweise bliebe ihm dann ja ein Mindestbehalt von 900 oder 1.000 Euro - welcher Betrag stimmt wissen wir nicht, wir haben dazu unterschiedliche Angaben gefunden. Würde man die VE und das Ausländerrecht ausser Acht lassen, würde das ja für die geschiedene Frau bedeuten, dass sie Sozialhilfe beantragen müsste, da der Ehemann nicht zahlungsfähig ist.

b) Gleiche EInkommensverhältnisse wie oben, nur wirkt zusätzlich noch die VE. Bedeutet das der Ehemann würde tatsächlich dazu verpflichtet werden, die für die Exfrau anfallenden Kosten, also die Sozialhilfe zu tragen obwohl er nicht zahlungsfähig ist? Er würde dann quasi seinen Mindestbehalt der Frau abgeben und selbst zum Sozialfall werden?

Wo gibt es weitere Informationen zu der Thematik oder Betroffene, die damit schon Erfahrung gemacht haben? Gibt es dazu eine grundsätzliche Gesetzesregelung oder handelt es sich beim Aufheben der VE durch Scheidung immer um Einzelfallentscheidungen?

Danke

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.01.2009 21:08
(@reality)
Schon was gesagt Registriert

Niemand???

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2009 02:29
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

hi,

ich muß gestehen das ich davon so gar keine ahnung hab.

tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2009 14:44