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Neue Unterhaltsberechnung nach Umzug in die Schweiz

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(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=40102&amp ;">Hier geht es um einen ähnlich gelagerten Fall. Da wird die Reihenfolge der vorzunehmenden Schritte beschrieben.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2010 15:27
(@engelherz)
Rege dabei Registriert

Hallo Zusammen

& es geht weiter.....
So langsam kommen die Briefe des JA richtig "frech" und rüpelhaft rüber.
Nicht das die Schreiben schon mal freundlich waren, aber so langsam reicht es uns!

Was bedeutet beispielsweise:
"...Ich weise darauf hin, das der Unterhalt dem öffentlichen Leistungsträger zusteht. Aus diesem Grund bin ich nicht befugt, auf die noch bestehende Differenz zu Ihrer Berechnung von Monatlich 41.00 Euro für beiden Kinder zusammen zu verzichten."
Dann wird meinem Mann mit einer Klage gedroht sollte er sich weigern diesen vom JA berechneten Betrag zu bezahlen.

Des weiteren schreibt die "liebgewonnene" (ironie) Dame:
"Hinsichtlich der gegebenenfalls noch zu berücksichtigenden Einkommensänderungen werde ich Sie voraussichtlich im August 2011 bitten, mit Ihre Verdienstberechnungen für den Zeitraum ab August 2010 zukommen zu lassen. Sie werden nicht geltend machen können, dass Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der nun erfolgten Berechnung bereits bekannt sind und daher vor Ablauf von 2 Jahren kein neuer Ankunftsanspruch besteht."

Nun folgende Frage:
- Können die Reisekosten des Sohnes zu seiner Mutter welche durch meinem Mann bezahlt werden als Sonderbedarf geltend gemacht werden?
- Können Die Reisekosten der beiden Mädchen als Sonderkosten geltend gemacht werden?
- Kann der Stützunterricht / Nachhilfe und die Hausaufgabenhilfe für den Sohn als Sonderbedarf  geltend gemacht werden?

Gemäss neuster Berechnung des JA schrammt mein Mann aktuell um 23.18 Euro am Bedarfskontrollbetrag von 1000.- Euro vorbei. Dies aber nur 4 Monate, dann rutscht das jüngste Kind in eine höhere Unterhaltsklasse und er wäre somit unter dem Bedarfskontrollbetrag von 1000.00 Euro.

So langsam geht uns das hick-hack auf die Nerven. Mein Mann ist aber nicht bereit nach Stufe 2 der DDT Unterhalt zu bezahlen. (Es sind nicht die 41 Euro mehr oder weniger im Monat die Ihn schmerzen, es ist der Umstand, dass das Jüngste Kind bald eine Stufe höher kommt und aus den 41 Euro bald 82 Euro oder mehr werden..... Zumal die ganzen Sonderposten mein Mann ganz alleine trägt.)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.11.2010 12:39
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Dann soll Dein Mann zu einem Notar gehen, dort in "Abänderung" (eigentlich eine Ergänzung)  des bestehenden UH-Titels sich zu 100% verpflichten (mind. 2-fache Ausführung), dem JA eine davon zukommen lassen und abwarten. Das muss für jedes Kind einzeln geschehen. Auf den Rest nicht eingehen, dass wird sich zeigen, wenn es soweit ist.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 30.11.2010 12:53
(@engelherz)
Rege dabei Registriert

Das JA-Theater geht in die nächste Runde...

Aber ist doch schön, wenn sonst niemand mehr an einen denkt, dass Jugendamt tut es  😉

Mein Mann hat ja für seine beiden Mädchen in Deutschland einen Titel bei der Botschaft erstellen lassen.
Dies nach der ersten Stufe der DDT einmal nach Altersstufe 12-17 und einmal für die 11 jährige nach der Altersstufe 6-11.
Eine automatische erhöhung nach Altersstufe ist im Titel auf Anraten der Botschafterin nicht enthalten.

Nun kommt das JA (Zwei Monate nachdem der Titel erstellt wurde) und fordert wiederum Auskunft über das Einkommen von meinem Mann.
Da die jüngste bald 12 Jahre wird, will das JA prüfen ob die entsprechende Altersstufe der DDT gezahlt werden kann und ob eine Höherstufung in die zweite Stufe der DDT möglich wäre.

Meiner Meinung nach, darf doch das JA höchstens alle 2 Jahre die Lohnausweise einfordern und eine Neuberechnung vornehmen?
Gibt es da eine Ausnahmeregelung wegen der neuen Altersstufe?

Muss mein Mann wirklich das ganze Theater nochmals von vorne über sich ergehen lassen?
Wenn nein, mit welchem §§ kann dem JA auf seine Aufforderung entgegengetreten werden?

Herzlichen Dank für die Info`s

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Themenstarter Geschrieben : 31.03.2011 10:33
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

dreh' den Spieß um und verlange vom JA die Nennung der Rechtsgrundlage. Sie werden, wenn überhaupt, >§ 1605 BGB< nennen und sich damit selbst ins Aus schießen, weil eben die zwei Jahre seit letzter Auskunft nicht vergangen sind.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 31.03.2011 10:37
(@engelherz)
Rege dabei Registriert

Danke DeepThought

Habe einen Zweizeiler geschrieben ans JA.
Mein Mann wird diesen Brief  Unterschreieben und dann schauen was kommt.

Liebe Grüsse aus der verregneten Schweiz

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.03.2011 15:03
(@engelherz)
Rege dabei Registriert

Guten Abend

Nun kam das Schreiben vom JA, dass sie, sollte mein Mann seine Verdienstnachweise nicht bis zum 27.05.2011 übersenden. dass JA diese direkt beim Arbeitgeber einfordern will.
Das kann nicht rechten sein oder täusche ich mich da! ?  :gunman:

Gibt es da irgend einen § dazu welcher ich im Schreiben verwenden kann?
Kann ich, sollte Sie dies tatsächlich machen, mit der Dienstaufsichtsbehörde drohen?

Liebe Grüsse

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.05.2011 22:06
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

bei einem SCHWEIZER AG? Haha, das sollen die mal versuchen. Das mag die Schweiz ja auch TOTAL gern, wenn man mal lustig Verwaltungaskte "einfach so" in die Schweiz schickt. Das geht nur kompliziert über Amtshilfeersuchen und so. Sollten die das beim AG versuchen, dann soll sich der AG über die Verletzung der zwischenstaatlichen Abkommen beschweren.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.05.2011 23:49
(@engelherz)
Rege dabei Registriert

Guten Morgen zusammen

Haben "nur" wir da so eine besonders störrische und schnippische Sachbearbeiterin des JA oder ist das gang und gäbe?
Kann man sich gegen diese Drohungen und diese überhebliche, freche Art irgendwie zur Wehr setzen?  😡

Es ist einfach nur Mühsam und ermüdend.....

Liebe Grüsse
engelherz

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Themenstarter Geschrieben : 20.05.2011 08:46
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sag mal, will die "nur" das Einkommen deines Mannes oder auch deines im Notfall beim jeweiligen AG anfragen?

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 20.05.2011 08:48




(@engelherz)
Rege dabei Registriert

Du, die soll sich wagen bei meinem AG nachzufragen.
Der hetze ich sämtliche Anwälte meines AG auf den Hals!  :gunman:

Im Brief an meinen Mann stand:
"Ich gehe davon aus, dass es nicht in Ihrem Interesse ist, wenn ich Ihren Arbeitgeber um Lohnauskunft bitte!"

Also spricht sie hier "nur" vom AG meines Mannes.
(Hoff ich doch)

Grüessli

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.05.2011 09:00
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Wurden Rechtsgrundlagen benannt? Falls nein:
Schreibe eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den JA-Leiter wegen versuchter Nötigung, da das Anliegen trotz Aufforderung ohne Nennung von Rechtsgrundlagen weiter verfolgt wurde - und fordere Unterlassung. Und dies bitte per Einschreiben oder über Anwalt. Das JA stellt sich hier selber ausserhalb des Gesetzes.

Das JA ist vogelfrei und hat keine Dienstaufsicht. Übergeordneter Vorgesetzter ist das Bundesland und damit der entsprechende Minister. Im Moment habt ihr es mit einem einzelnen MA zu tun, daher an den Leiter der Einrichtung.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 20.05.2011 11:15
(@engelherz)
Rege dabei Registriert

Hi oldie

Es wurde überhaupt keine Rechtsgrundlage benannt, nur diesen Wisch, mit der Drohung, die Auskunft beim AG einzufordern.
Ich werde am Wochenende ein Schreiben an den JA Leiter verfassen.
In einem ersten Schritt sehen wir davon ab, dies über einen Anwalt laufen zu lassen.
Sollten weitere Drohungen von Seiten der JA Mitarbeiterin erfolgen übergeben wir das ganze an den Anwalt.
Die Abgabe des ganzen Ärgers kann die Anwaltskosten wert sein....

Gruss
engelherz

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.05.2011 12:00
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin engelherz,

wie ist denn das Verhältnis Deines Mannes zu seinem Arbeitgeber? Wenn es gut und kumpelhaft ist und er die Rahmenbedingungen in etwa kennt, könnte er den AG ja auf eine entsprechende Anfrage vorbereiten - und der AG könnte eine freundliche Entgegnung zurückschicken, dass einem Schweizer Unternehmer irgendwelche Bitten, Weisungen oder Aufforderungen ausländischer Behörden links oder rechts am Allerwertesten vorbeigehen - Kopie an Herrn engelherz.

Dann ist die JA-Punze nämlich blamiert, weil sie mit etwas gedroht hat, das sie nicht durchsetzen kann - und wird sich überlegen, ob sie so einen Blödsinn ein weiteres Mal probiert. Dafür braucht Ihr überhaupt keinen Anwalt.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.05.2011 17:41
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

UND man kann richtig Ärger kriegen. Wie gesagt, die Schweiz hat sich ziemlich zickig, was deutsche Verwaltungsakte angeht. Und da sie sich ja unter Angabe einer Rechtsgrundlage an den AG wenden müsste mit Rechtsbehelfsbelehrung und blabla, WÄRE die Anfrage ein Verwaltungsakt.

Ich würde die glatt schreiben lassen und dann richtig Ärger übers auswärtige Amt machen. Sowas macht sich gut in der Personalakte und vielleicht geht sie beim nächsten Mal ne Runde denken, bevor sie unsinnige böse Briefe schreibt.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 20.05.2011 17:49
(@engelherz)
Rege dabei Registriert

Hi
So nun kommt plötzlich, das JA doch noch an mit Begründung.

*bei der im letzten Jahr erfolgten Unterhaltsberechnung  hatte ich mit Schreiben vom xx.11.2010 klargestellt, dass es sich lediglich um eine vorläufige Berechnung handelte, da die arbeitsvertraglich festgelegten Sonderzahlungen aufgrund der zu dem Zeitpunkt noch nicht feststehenden tatsächlichen Höhe nicht berücksichtigt wurden. Die Auskunft über die Höhe der  jährlichen Sonderzahlungen ist erst jetzt möglich, so dass Herr K. unabhängig von der 2-Jahres-Frist  des § 1605 BGB hierüber zur erneuten Auskunft verpflichtet ist. Ferner verweise ich auf Herrn K. Schreiben vom xx.11.2010: "Gerne können Sie zu einem späteren Zeitpunkt die entsprechenden Einkommensnachweise einfordern, so dass gegebenenfalls der Unterhalt angepasst werden kann."

Diese Zusage, zur weiteren Auskunft bereit zu sein, war u. a. Geschäftsgrundlage für die von Herrn K. aufgenommenen Urkunden. Erfolgt die zugesagte konkretisierende Auskunft jetzt nicht, verstößt Herr K. gegen den der Unterhaltsbeurkundung immanenten Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Unterhaltsneuberechnung wird dann aufgrund der arbeitsvertraglichen Daten erfolgen. Sofern keine Bereitschaft zur Titulierung des  evtl.  höheren Unterhalts besteht, wird eine gerichtliche Auseinandersetzung unausweichlich sein. *

Was will die Dame eigendlich von meinem Mann?  :puzz:

Der Unterhalt wurde im Januar 2011 Tituliert mit dem Betrag gemäss DDT.
Hier wurde mir bei der Berechnung geholfen.
Der Titelbetrag beruht auf einer Berechnung aufgrund des Arbeitsvertrags und nicht von den Lohnauskünften auf 2 Jahre zurück!

Grüsse aus der Schweiz

Klarnamen entfernt

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2011 10:05
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Steht denn die Höhe der Sonderzahlung jetzt fest? Wurde diese Sonderzahlung bereits gezahlt? Und wenn ja, welchen prozentualen Anteil am Jahreseinkommen hat/hätte sie?

Die Dame versucht über eine vorläufige UH-Berechnung einen erneuten Auskunftsanspruch zu begründen. Ebenso versucht sie, über die Wesentlichkeitsklausel im Auskunftsparagraphen einen Auskunftsanspruch zu rechtfertigen. Daher meine obigen Fragen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2011 14:36
(@engelherz)
Rege dabei Registriert

Hallo Oldie

Die Sonderzahlung wurde im Dezember 2010 ausbezahlt. Diese Zahlung beläuft sich auf rund 8% des Jahreseinkommens.

"Zu einem späteren Zeitpunkt"  heisst aber nicht, das dies 8 Monate nach der letzten Auskunft zu erfolgen hat.
Die JA-Tante kann doch nicht alle paar Monate kommen und den Unterhalt berechnen lassen, weil Sie wieder nur eine Vorläufige Berechnung machen will.
Muss mein Mann Ihr die Auskunft wirklich geben? Uns sträubt sich alles dagegen!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2011 08:49
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Laut ständiger Rechtssprechung erreicht seine Sonderzahlung nicht die für eine erneute Auskunft vorgeschriebene Wesentlichkeitsgrenze von in der Rechtssprechung praktizierten >10%. Dies impliziert auch die Bezeichnung 13. Monatsgehalt (also ein 12-tel des Jahreseinkommens), zumal hier i.d.R. höhere Abzüge - zumindest in Deutschland - fällig werden. Eine lakonische Antwort könnte sein.


Liebes JA

Da weder der für eine erneute Einkommensauskunft erreichte Zeitintervall von 2 Jahren verstrichen ist und auch kein wesentlich höheres Einkommen erzielt wird, auch ein Vermögenszuwachs nicht stattgefunden hat, entbehrt Ihr Auskunftsersuchen jeglicher Rechtsgrundlage. Ihr Verweis auf eine vorläufige Berechnung, sooft sie den auch wiederholen wollen, hat keine Gesetzesgrundlage. Das Auskunftsrecht nach §1605 BGB kennt ansonsten für den Unterhaltszahler keine weiteren Verpflichtungen, Ihrem Ersuchen zu entsprechen.

blablabla kodo

Es ist aber fraglich, wie ein Gericht das sehen würde. Zumindest nach dem Gesetzestext als auch nach der Rechtssprechung zur Wesentlichkeitsgrenze sehe ich keine Veranlassung, erneut oder auch teilweise Auskunft zu erteilen. Wenn das JA nun mal zu einem unglücklichen Zeitpunkt Auskunft verlangt hat - dann haben sie eben Pech. Als nächstes fällt denen ein, dass ja auch erstmalig für dieses Einkommen eine Einkommenssteuererklärung (gib's das in der Schweiz?) abgegeben wird und dieses Geld auch noch nicht erfasst wurde. Potentiell ist aber Streit vorprogrammiert.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 25.05.2011 14:18
(@dakika35)
Schon was gesagt Registriert

Ich selber wohne in Australien und habe eine ähnliche Situation, welche gerade beim Gericht ist. Auch wenn ich noch nicht alles gelesen habe, hier mal meine Erfahrungen
Es ist alles viel einfacher als es aussieht. Was auch immer vom JA kommt, es ist in der Regel falsch!
Grundsätzlich erfolgt die Berechnung  im ersten Schritt auf Basis von deutschen Verhältnissen.
Das bedeutet, er kann Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Krankenkenkassenbeiträge, Eigene Zuzahlungen zur Krankenkasse (Beitrage die nicht von der KK bezahlt werden), KK Kosten für euer Kind der Schweiz, Werbungskosten (Fahrten Whg Arbeitsstätte, Home Office absetzen. Wenn es noch weitere gesetzliche Abzüge gibt, sind diese auch abziehbar.
Einmalzahlungen sind eine schwierige Sache. Wen es wirklich einmalig ist, kann man durchaus den vollen Betrag nehmen (gilt zB auch bei Steuerrückzahlungen). Sind es aber unregelmäßige Sonderzahllungen (z.B. Bonuszahlungen) sind sind diese auf 3 Jahre zu verteilen.
Der Wechselkurs wird auf Basis der letzten 12 Monate bestimmt (Bundesbank). Dazu gibt es auch 2 Urteile
Die wichtigste Waffe ist aber die Kaufkraftparität. Dazu gibt es sogar ein Urteil aus dem Jahr 2007 (OLG Brandenburg) mit einem Schweizer Fall. Danach ist der Unterhaltsbeitrag um 15% nach unten korrigiert worden
Hier empfehle ich euch die Teuerungsziffern vom statistischen Bundesamt und vor allem die PPP Werte der OECD (www.oecd.org unter Statistik) zu prüfen. Diese Woche kam auch eine Studie der ECA international. Zürich und Bern waren ganze vorne bei den teuersten Städten dabei.
Die OECD Zahlen werden sogar vom statistischen Bundesamt empfohlen. Auf der Webseite vom statistischen Bundesamt wird auch erklärt, wie man den Kaufkraftvergleich zwischen 2 Ländern berechnet. In meinem all ergab das 30%, die Schweiz sollte noch etwas darüber liegen.
Wichtig: Da 3 Kinder vorhanden sind, wird eine Herabstufung  in der D-Tabelle vorgenommen. Erst dann wird die Kaufkraftkorrektur vorgenommen.
Berechnungen des JA habe keine rechtliche Wirkung. Wenn ihr Einspruch einlegt, geht es sowieso zum Gericht. Ich würde die Sache mal anwaltlich durchrechnen lassen, kostet ca. 120€. Dann kann man immer noch entscheiden.
Gruss

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2011 15:38




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