Also was die Erziehungsfähigkeit der KM betrifft, ist die mit Sicherheit als eingeschränkt zu betrachten. Wie sehr, das hängt davon ab, was zum Thema Bindungstoleranz gesagt wird, was vom Umgang mit dem Vater abhängig gemacht werden würde. Da die KM den KV vor vollendete Tatsachen stellte und ohne sein Einverständnis gehandelt hat, kann man davon ausgehen, dass sie sich ihrer Sache sicher ist. Der VB des Kindes kann da recht wenig tun, auch wenn die Kindesinteressen vor Gericht vertreten werden sollen, denn der VB ist in Schottland auch nur ein Tourist.
Das Betreuungskonzept des KV spielt eine Rolle vor Gericht? Nur, wenn er in Vollzeit tätig ist, was wohl im Moment nicht der Fall scheint.
Das Thema Betreuungskontinuität ist da schon wieder ein ganz anderer Schuh, denn wenn der KV auf Grund des Umzugs ins Ausland daran gehindert wird Umgang zu haben, egalisiert sich diese Frage von selbst, denn die Mutter verhindert das dann absichtlich.
Das die KM am 29.01. bei Gericht erscheint kann möglich sein. Ob sie das Kind mit bringt, ist allerdings fraglich. Wer bringt freiwillig das Kind mit, damit es dann hier bleibt? Da lohnt der ganze vorher betriebene Aufwand kein Stück. Es gibt aber Gläubige, die setzen sich einen Hut mit einem Hammerkran auf.
Jarod
Vielen dank schonmal für die vielen nützlichen Informationen und Unterstützung.
Die VB hat bereits Kontakt zur KM aufgenommen. Für diese Woche ist noch ein Telefon Gespräch der beiden geplant.
Ihre Reaktion auf die Abmeldung der Schule in D durch die KM war schon ziemlich eindeutig. "Geht überhaupt nicht"
Ich habe auch heute Nachmittag die VB darüber informiert (AB Nachricht), dass mein Sohn in Schottland bereits die Schule besucht.
Das Gericht hat zum 28.1 die KM aufgefordert mit unseren Sohn zur Anhörung des Kindes das Gericht aufzusuchen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie diesen Termin ignorieren wird.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie diesen Termin ignorieren wird.
Frauen die solche Aktionen bringen, die spielen auf Zeit und haben garantiert einen Plan. Wer soll sie dazu zwingen mit dem Kind nach Deutschland zurück zu kommen?
Hallo,
diese VB Frau schummelt doch ganz klar.
Die spielt später Gutachterin beim Familiengericht und haut dir in den Rücken.
Mit der Mutter telefoniert sie ohne dass du zuhören kannst.
Wenn du nicht sofort aktiv wirst ...
Und vergiss den Job. Nehme PKH kostenfrei. Wirts es brauchen.
Bin zwar kein Richter oder Jurist, aber eine solche Argumentation entspricht nicht der Tatsache.
Das ABR wird ja nicht einfach so beantragt, sondern beruht auf der Tatsache das KM das Kind einfach aus dem Schulbetrieb löst und ins Ausland "flüchtet". Da kann man von Erziehungsunfähigkeit sprechen. Wenn man dem folgt, spielt es keine Rolle was vorher war.
Und eine Kindesentziehung ist und bleibt eine Straftat. Und das ändert sich auch nicht, wenn das Kind vorher ein 3/4 Jahr bei KM gelebt hat.
Nein, das ist beileibe nicht so, wie du denkst.
Susi stellt die Systematik genau richtig dar.
Und bei weitem nicht jeder Wegzug der Mutter mit Kind ist eine Straftat.
Wenn mehr als 0,1% als dieser Fälle als Straftat gewürdigt, geahndet und rückgängig gemacht würden, würde ich schon einen ausgeben.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Mit der Mutter telefoniert sie ohne dass du zuhören kannst.
Wenn du nicht sofort aktiv wirst ...
Moin,
also, dass die VB die Gespräche nicht per Telefonkonferenz führt, würde ich mal für normal halten...
Beste Grüße,
MalteW
Was denn überhaupt für eine Verfahrensbevollmächtigte? Wessen Verfahrensbevollmächtigte?
Moin,
Und bei weitem nicht jeder Wegzug der Mutter mit Kind ist eine Straftat.
Wohl wahr, aber ein Verbringen ins Ausland mit dem Ziel dort zu bleiben, ohne das vorab zu klären, gegen den Willen des Mitsorgeberechtigten, sollte als sollte bewertet werden:
StGB § 235 Entziehung Minderjähriger [...]
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
Ob und wie das geahndet wird und was das für Konsequenzen (auch in Bezug auf den ABR-Antrag) hat, steht auf einem anderen Blatt.
In der BGH-Rechtsprechung (4 StR 594/98)heißt es dazu:
Nur bei einer entsprechend weiten Auslegung des Schutzzwecks entfaltet § 235 StGB die generalpräventive Wirkung, einen Elternteil davon abzuhalten, durch Entführung der Kinder ins Ausland vollendete Tatsachen zu schaffen, um so letztlich aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten faktische Vorteile zu ziehen und - ungeachtet des Kindeswohls -eigene Interessen durchzusetzen. Diese Problematik hat auch der Gesetzgeber bedacht, indem er in § 235 Abs. 2 StGB n. F. die Fälle der" Auslandsentführung" ausdrücklich geregelt hat.
Für die Bewertung, ob es sich um eine "Entziehung" im Sinne des Gesetzes handelt, lassen sich Richter dann in der Tat mitunter etwas einfallen, z.B. OGL Karlsruhe (1 Ws 240/02):
Eine Entziehung eines Kindes durch einen Elternteil ist nämlich zu verneinen, wenn dem anderen Elternteil kein Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB bzw. aufgrund einer gerichtlichen Anordnung - beispielsweise im Rahmen des Umgangsrechts gemäß § 1684 BGB (vgl. auch BGHSt 10, 376 ff.) - zusteht. Demzufolge scheidet ein - hier allein in Betracht kommendes - widerrechtliches Vorenthalten im Sinne des § 1632 BGB regelmäßig dann aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - beiden Ehegatten das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinschaftlich zusteht
Gruß
United
Das ist kreativ. Keine Herausgabeanspruch WEIL man halbes ABR hat?
Obwohl, wenn man nochmal drüber nachdenkt. Heißt im Umkehrschluss, man darf das Kind einfach schnappen und zurückführen. Bissi schwierig ohne Ausweis. Aber denkbar.
Moin,
Verstehe ich den letzten Satz richtig? Bei gemeinsamen ABR liegt kein widerrechtliches Vorenthalten vor???
In dem Beschluß heißt es weiter:
Offen bleiben kann, ob die Fallkonstellation unter den Tatbestand des § 235 StGB fällt, in der ein Elternteil das Recht des anderen Elternteils durch eine - hier nicht gegebene - auf Dauer angelegte Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes entgegen einer gemeinsam getroffenen Vereinbarung beeinträchtigt.
Gruß
United
Habe ich es überlesen? Aber ich würde doch dringend dazu raten einen offiziellen HKÜ-Rückführungsantrag zu stellen!! Auch wenn dieser sehr aufwendig ist, sind die Voraussetzungen eindeutig. Man sollte hier keine Zeit verlieren!
Moin.
So wie ich das HKÜ verstehe, geht es zunächst darum, das entführte Kind wieder in sein Heimatland zurück zuführen, um den alten Status Quo wieder herzustellen.
Erst danach kann das heimische Gericht über das ABR oder SR entscheiden.
Sofern der andere Elternteil bereits ein Sorgerechtsverfahren im Ausland angeleiert hat, hat auch das zunächst zu warten.
Offenbar halten sich aber auch deutsche Gerichte und OLGs nicht immer an das HKÜ und entscheiden schon vor Rückführung über das ABR, was nicht rechtens ist.
Insofern ist der TO gut beraten, einen RA zu haben, der sich mit dem Abkommen auskennt.
VG
BP
Das ist was das SR betriifft zutreffend.
Aufjedenfall ist es ratsam es so schnell wie möglich auf den Weg zu bringen, da es sich ohnehin hinzieht! Ich kann da wirklich nur zu erfahren Anwälten raten!
Wichtig ist beim HKÜ dass du ständig über ihren aktuellen Aufenthaltsort Bescheid weißt, damit die Papiere zum HKÜ zugestellt werden können. Können sie dies nämlich wegen mangelnder zustellbarer Adresse nicht, läuft die Zeit gegen dich, bis hin zum Versagungsgrund.
Auch solltest du vorerst nicht in die Nähe deines Kinder oder deiner Frau reisen, um z.b. ein Gespräch zu suchen. Erst vor kurzem wurde so etwas als versuchte Rückenftührung ausgelegt und ein Versagungsgrund daraus konstruiert. Hier also aufpassen.
Da sich neuerdings vermehrt EU-Länder nicht an das HKÜ halten, indem sie den Art. 13 b des HKÜ anwenden, der einzige der eine Rückführung verhindert, solltest du von einem deutschen Gericht die Bescheinigung gemäß Artikel 42 Absatz 1 Brüssel IIa, über die Entscheidung, über die Rückgabe des Kindes, ausstellen lassen. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-Verordnung)
Ganz davon abgesehen kann der TO ja erst einmal schauen, ob sie und das Kind zum Termin am 29.01. erscheinen.
Alles was mit zeitraubenden Anträgen verbunden ist, spielt der KM nur in die Karten.
Ich denke nicht. Unwissende VB und Amtsrichter könnten vielleicht auch zum Schluss kommen, nachdem sich die VB intensiv mit der KM unterhalten hat, das der TO womöglich das ABR verliert, weil es ja ganz nett in Schottland ist.
Dann wird es aber nichts mit HKÜ, bzw wird noch sehr viel Zeit kosten das wieder gerade zu rücken, Zeit zählt aber beim HK!Ü!
Ich kann also wirklich nur dringend dazu raten, das auf den Weg zu bringen..
Unwissende VB und Amtsrichter könnten vielleicht auch zum Schluss kommen, nachdem sich die VB intensiv mit der KM unterhalten hat, das der TO womöglich das ABR verliert, weil es ja ganz nett in Schottland ist.
Und dann is der TO am A..., worauf die KM wohl spekuliert. Was wird dann aus Umgang? Nix.
Eine Entziehung eines Kindes durch einen Elternteil ist nämlich zu verneinen, wenn dem anderen Elternteil kein Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB bzw. aufgrund einer gerichtlichen Anordnung - beispielsweise im Rahmen des Umgangsrechts gemäß § 1684 BGB (vgl. auch BGHSt 10, 376 ff.) - zusteht. Demzufolge scheidet ein - hier allein in Betracht kommendes - widerrechtliches Vorenthalten im Sinne des § 1632 BGB regelmäßig dann aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - beiden Ehegatten das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinschaftlich zusteht
Das ist mir jetzt in dieser Form zwar neu aber es wäre eben eine gute Erklärung, warum ich mein obiges Wettangebot gar nicht verlieren kann, bzw. erst gar keiner dagegen hält.
Das ist wirklich wieder typisch Justiz!
"Bei gemeinsamem ABR ist es erlaubt und bei alleinigem erst recht!"
Sauber! Diese Chuzpe muss man diesen Schreibtischätern im schwarzen Sack erst mal nachmachen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Beppo,
dann aber dürfte es für den TO auch kein Problem sein, einfach nach Schottland zu fahren, sein Kind zu schnappen und wieder zu verschwinden, rein rechtlich.
Jarod
Nein. Das ist natürlich was völlig anderes!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.