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Ex-Frau mit Sohn nach Schottland abgehauen

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(@ohne-unterhalt)
Schon was gesagt Registriert

Also auf enlisch übersetzen ist lächerlich.
Gibt notfalls Dolmetscher via eMail.
Beglaubigung beim Einwohnermeldeamt oder Notar.

Entschuldige bitte, ich habe den Eindruck dass du sehr hörig und blauäugig an die Sache gehst.
Die KM ist gelernte Rechtsanwältin, weiblich und lebt mit Kind in UK.
Das sind drei problematische Punkte in einem Satz.
Insbesondere der Umstand dass sie Mutter ist halte ich für problematisch.
Entsprechend dem Kontinuitätsprinzip sind beim HÜK seinerzeit Fristen eingebaut worden.
Die genauen Fristen sind mir nicht mehr bekannt.
Aber wenn du so bürokratisch weiter machst wirst du sämtliche dieser Fristen irgendwann aus der Nähe kennen lernen.

Die KM wird natürlich diese Fristen kennen und natürlich wird sie den Schulbesuch steuern.
Und natürlich wird sie alles dafür tun, dass es für dich schwieriger wird.

Zum lesen:

*link vorübergehend herausgenommen*

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2015 15:41
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also auf enlisch übersetzen ist lächerlich.
Gibt notfalls Dolmetscher via eMail.
Beglaubigung beim Einwohnermeldeamt oder Notar.

Und du glaubst wirklich, dass für eine einfache mail in englisch an eine Schule ein Dolmetscher notwendig ist, um diese zu übersetzen? Zahlst du dem TO die Dienste eines solchen Fachmanns. Der macht das sicher nicht umsonst. Und eine Schule in Schottland wird sicher nicht mit einer auf deutschverfassten mail zu einem Dolmetscher oder einem Deutschlehrer rennen, sondern diese als Spam in die Rundablage schieben.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2015 15:50
(@psoidonuem)
Registriert

Also auf enlisch übersetzen ist lächerlich.
Gibt notfalls Dolmetscher via eMail.
Beglaubigung beim Einwohnermeldeamt oder Notar.

Entschuldige bitte, ich habe den Eindruck dass du sehr hörig und blauäugig an die Sache gehst.
Die KM ist gelernte Rechtsanwältin, weiblich und lebt mit Kind in UK.
Das sind drei problematische Punkte in einem Satz.
Insbesondere der Umstand dass sie Mutter ist halte ich für problematisch.
Entsprechend dem Kontinuitätsprinzip sind beim HÜK seinerzeit Fristen eingebaut worden.
Die genauen Fristen sind mir nicht mehr bekannt.
Aber wenn du so bürokratisch weiter machst wirst du sämtliche dieser Fristen irgendwann aus der Nähe kennen lernen.

Die KM wird natürlich diese Fristen kennen und natürlich wird sie den Schulbesuch steuern.
Und natürlich wird sie alles dafür tun, dass es für dich schwieriger wird.

Zum lesen:

*link vorübergehend entfernt*

Der Fall passt ja sowas von überhaupt nicht. Was soll der Käse?

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2015 15:51
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Der Fall passt ja sowas von überhaupt nicht. Was soll der Käse?

Genau, eher bestätigt er die Chancen des TO, das kind geht auch da in seine gewohnte Umgebung zurück. Wer könnte da etwas dagegen haben?

Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2015 15:53
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Genau, eher bestätigt er die Chancen des TO, das kind geht auch da in seine gewohnte Umgebung zurück.

Ich denke @Ohne-Unterhalt hat das auch als Bestäitgung für den TO gedacht.

Ehrlich gesagt, würde ich mir allerdings einen Brief noch Schottland sparen ...
... wenn eine schottische Schule sich an schottische Gesetze halten will, wird sie es tun, wenn nicht, wird sie es nicht tun.
Ein Brief von einem Unbekannten aus Deutschland an eine vermutlich auserwählte Schule bei einer eventuellen Schulanmeldung wird daran nichts ändern (ich würde so etwas jedenfalls als Spam in die Mülltonne verfrachten).

Dann schon lieber Arbeit in dieses komische Formular und eine englischsprachige Geburtsurkunde investieren.

Die Frau am Telefon sagte mir, wenn das Gericht am 28.1 sich für mich entscheidet, kann ich mir den Antrag auch sparen und mit dem Gerichtsentscheid in Schottland Rumwedeln.

... ist mir genau ein "wenn" zu viel, was "wenn nicht".
Was, "wenn" ? Erst mal muss das Ding rechtskräftig werden, brauchen die Schotten dann eine Übersetzung mit einem englischen Rechtskraftvermerk ?

Wenn KM mit Sohnemann am 28.1. tatsächlich aufschlägt (was ihr zu empfehlen wäre, weil ihre Chancen für einen legalen Kindesentzug dann sicherlich besser wären als bei einem Wegbleiben), dann klärt sich das vermutlich in Deutschland.

Für den Fall, daß sie aber nicht kommt, erscheint es mir sinnig, schon jetzt den behördlichen Gang anzuschubsen ...

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2015 16:11
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Brief ist unwichtig.

Aber der TO sollte auf alle Fälle wachsam bleiben und die gerichtlichen Schritte auf keinen Fall aufgeben. Der Kontakt zum JA und die Versuche mit dem HKÜ müssen fortgesetzt werden. Kommt die KM mit Kind nach D, dann entfällt zunächst das HKÜ.

Zur Zeit lebt die KM eben gerade nicht in GB sondern hat dem TO das Kind entzogen indem sie nach GB/Schottland gegangen ist.
Die Schritte zum Gericht und in Sachen Rückführung sind deshalb absolut wichtig. Da GB das HKÜ unterstützt ist auch eine Gerichtsentscheidung relevant. Natürlich wird sich ein Gericht in GB/Schottland nicht vorschreiben lassen was es entscheidet, aber es gibt in dieser Frage internationale Verträge, die auch das Gericht in GB berücksichtigen muss. Der TO muss in der Frage einfach am Ball bleiben.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2015 16:21
(@thursdaynext)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, die Fristen beim HKÜ bettragen 1 Jahr ab Antragstellung. Allerdings können Antäge schon aus Formfehlern abgewiesen werden, weshalb es bei diesen Anträgen wirklich unerlässlich ist, einen wirklich versierten Familienrechtsanwalt  mit Erfahrung auf dem Gebiet an seiner Seite zu haben.
Gruß, Thursday
Tipp: auch hier werden Sie geholfen:*link vorübergehend entfernt*

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2015 11:55
(@matthias86)
Schon was gesagt Registriert

Ich hatte eben den Termin mit der Verfahrensbevollmächtigten, mit der ich eine Stunde ein Gespräch geführt habe.

Sie hat versucht einen kompromiss mit mir zu finden, doch Schottland ist für mich nicht akzeptabel.
Da unser Sohn bereits ein 3/4 Jahr bei der KM lebt, ist es nach ihrer Sicht sinnvoller für das Kind in Schottland bei der KM zu bleiben.
Mein Betreuungskonzept hat sie sich zwar angehört, hat es aber in Frage gestellt, dass ich einen passenden neuen Beruf mit Kind finden werde.
Sie wird jetzt die Tage mit der Schule Kontakt aufnehmen und auch ein Telefongespräch mit der KM führen.

Die KM war derzeit auch tätig und hat unseren Sohn bei seiner Grundschule in seiner Heimatstadt abgemeldet.

Ich hab mich daraufhin entschlossen der in frage kommenden Schule in Schottland eine Email zu schrieben.
In der mail habe ich mich darüber erkundigt ob mein Sohn dort die Schule besucht und das ich dies als Vater des Kindes ablehne.
Ich habe noch kurz die Anzeige und das Gerichtsverfahren in Deutschland erwähnt.

Als Antwort habe ich eben bekommen, dass mein Sohn registriert sei und auch die Schule besucht. Keine Aussage dazu, dass ich nicht einverstanden damit bin.
Habt ihr vielleicht einen Tipp für mich wie ich da weiter kommen kann? 

grüße Matthias

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.01.2015 15:42
(@sittinbull)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich denke, ohne einen versierten Anwalt wirst du nichts erreichen. Und die KM schafft fleißig Fakten wie die Schulab- und -anmeldung.Gib Gas!

Mein Betreuungskonzept hat sie sich zwar angehört, hat es aber in Frage gestellt, dass ich einen passenden neuen Beruf mit Kind finden werde.

Bei dieser Aussage würde ich misstrauisch werden. Du selbst kannst es wohl am besten beurteilen, ob du so einen Job finden kannst oder nicht. Hast du dich schon mal nach einer Teilzeitstelle umgesehen?

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2015 16:02
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

was soll die Schule denn machen? Ich denke nicht, dass Du die Schule zu irgendwas zwingen kann. Es ist schon freundlich, dass sie Dir den Schulbesuch bestätigen.

Ansonsten sind Deine Karten relativ schlecht, da das Kind schon ein 3/4 Jahr bei der Mutter gelebt hat, trotzdem kannst Du versuchen in Deutschland ein Gerichturteil in Deinem Sinne zu erwirken und mit Hilfe eines Anwalts das HKÜ voranzutreiben.
Wirklich tun kannst Du dabei leider nicht viel und schnell geht es auf gar keinen Fall. Wie sieht es denn mit der Arbeitssuche aus? Wenn Du eine geeignete Arbeitsstelle gefunden hast, entfällt das Gegenargument der Verfahrensbevollmächtigten.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2015 16:03




(@matthias86)
Schon was gesagt Registriert

Ab den 1.2 befinde ich mich in der Tranfergesellschaft, diese hat eine maximale Laufzeit von einen Jahr.
Ich bin derzeit freigestellt und möchte mich eigentlich erst mit Start der Transferzeit um einen neuen Job kümmern. Gerade wegen der bevorstehenden Verhandlung und der guten Rahmenbedingungen in der TG wollte ich mir momentan ein wenig Zeit lassen. Als staatlich geprüfter Elektrotechniker werde ich nach Prognosen der TG sehr schnell vermittelt werden können.

Mit meiner RA habe ich am Montag telefoniert, es gab von ihrer Seite nichts weiter vor der Verhandlung zu klären.
Auch ihr habe ich meine Sicht der Dinge und Vorstellungen erklärt.

Mir nun noch einen zweiten RA für die Verhandlung zu holen, finde ich persönlich unnötig.
Ich glaube das man wirklich nichtmehr viel mehr machen kann.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.01.2015 16:24
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Matthias,

ne verschenkte Stunde ...

Dein Betreuungskonzept ist aktuell das falsche Thema.
Da kann man sich drüber unterhalten, sobald Kind (mit oder ohne KM) wieder hier ist.

Deine Ex hat eine Straftat begangen. Hast Du die mittlerweile angezeigt ?
... und wenn die Diskutantin auf die Idee kommt, KM bei ihrem Verbleib in Schottland zu unterstützen, würde ich die VB ebenfalls anzeigen (wegen Beihilfe zu einer Straftat) ...

... und ob das irgendwelche Konsequenzen für KM (oder VB) hat oder ob es Dir etwas nützt, wäre mir absolut egal.

Wer mit seinem Kind über Landesgrenzen hinweg abhaut und es einem Elternteil entzieht, ist ein erziehungsuntauglicher Verbrecher.

Nur meine Meinung
United

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2015 16:28
(@Jarod48)

Mit meiner RA habe ich am Montag telefoniert, es gab von ihrer Seite nichts weiter vor der Verhandlung zu klären.
Auch ihr habe ich meine Sicht der Dinge und Vorstellungen erklärt.

Mir nun noch einen zweiten RA für die Verhandlung zu holen, finde ich persönlich unnötig.
Ich glaube das man wirklich nichtmehr viel mehr machen kann.

Moin Matthias,

zum einen stellt sich die Frage welchen Grund es gibt, die Meinung der VB der KM zu berücksichtigen. Was geht sie deine derzeitige Betreuungssituation an? Diese Meinung soll dich nur beschäftigen und ablenken, würde ich meinen. United hat vollkommen Recht, KM anzeigen. Ob eine Anzeige der VB der KM sinnvoll ist, wegen Beihilfe, naja. Die kann ja nichts für das was ihre Mandantin macht. Das was die KM macht ist Kindesentzug. Da kann man von Erziehungsunfähigkeit ausgehen.

LG

Jarod

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2015 16:38
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der VB sollte doch wohl für das Kind im laufenden Verfahren sein, bestellt vom JA? Natürlich darf ein VB im Gespräch seine Meinung sagen.
Und in einem Punkt hat der VB schon recht, ein 3/4 JAhr hat das Kind bei der Mutter gelebt, dass ist im Verfahren auch von Bedeutung.

Ich dachte, dass Matthias die KM bereits wegen Kindesentzug angezeigt hat -- oder? Worum soll es denn sonst im Gerichtsverfahren gehen? Wenn die Anzeige bisher unterblieben ist, dann sollte sie natürlich sofort gestellt werden, ansonsten kann es auch keine Rückführung geben.
Trotzdem ist es wichtig, dass der TO ein Betreuungskonzept vorlegen kann, dass auch allgemein anerkannt wird.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2015 17:47
(@sittinbull)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich dachte, dass Matthias die KM bereits wegen Kindesentzug angezeigt hat -- oder?

So ist es, es fehlt wohl noch der Antrag gemäß §235 Abs.7. Vielleicht kann deine RA den Antrag stellen um Formfehler zu vermeiden? Erschreckend, wie langsam das alles geht.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2015 18:01
(@meziel)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo,

der VB sollte doch wohl für das Kind im laufenden Verfahren sein, bestellt vom JA? Natürlich darf ein VB im Gespräch seine Meinung sagen.
Und in einem Punkt hat der VB schon recht, ein 3/4 JAhr hat das Kind bei der Mutter gelebt, dass ist im Verfahren auch von Bedeutung.

VG Susi

Wenn das der Maßstab ist um eine Straftat zu legalisieren, dann Gute Nacht Rechtsstaat!!!!

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2015 18:27
(@matthias86)
Schon was gesagt Registriert

Die Anzeige habe ich bereits am 7.1 gestellt (Kindesentziehung, Kindesentführung).
Am 16.1 habe ich nach einen Telefonat mit dem Kriminalbeamten, einen Strafantrag gestellt.

Darüber hinaus habe ich nochmal zur info am 5.1
Das alleinige AB für meinen Sohn, Herausgabe des Kindes und ein untersagten das Kind außerhalb der deutschen Grenzen zu verbringen per einstweiliger Anordnung bei dem zuständigen Amtsgericht eingereicht.

Die Verhandlung mit dem Thema Familiensache betreffend das minderjährige Kind findet nach Verschiebung am 29.1 statt.

Ich stehe mit dem JA, meiner RA, der Schule meines Sohnes und seit heute mit der VB im Kontakt.

Das Gespräch mit der VB behandelte schon verdächtig lange das Thema Schottland. Sie sagte aber schon das sie mit der KM ein ähnliches Gespräch mit der anderen Konstellation halten wird.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.01.2015 18:29
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Meziel,

beim Gespräch mit dem VB geht es mit Sicherheit nicht um die Straftat, es geht darum wo das Kind später leben wird, da sind ein 3/4 Jahr vorher Lebensmittelpunkt bei der Mutter eine Tatsache! Auch spielt es für das ABR eine Rolle ob es ein tragfähiges Betreuungskonzept seitens des Vaters gibt. Es bringt doch nicht hier diese Tatsachen zu leugnen, bei der Gerichtsverhandlung werden sie eine Rolle spielen.
Außerdem sollte man sich davor hüten durch irgendwelche Aufgebrachtheiten, sich mehr Feinde als nötig zu machen.
Im übrigen ist die Straftat für den TO eine "Nebensächlichkeit", weil die entscheidende Frage das ABR sein wird. Ohne ABR für den TO wird es mit aller Wahrscheinlichkeit auch keine Rückführung geben. Bei gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht wird er hart um ein wie auch immer geartetes Umgangsrecht kämpfen müssen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2015 18:44
(@meziel)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Meziel,

beim Gespräch mit dem VB geht es mit Sicherheit nicht um die Straftat, es geht darum wo das Kind später leben wird, da sind ein 3/4 Jahr vorher Lebensmittelpunkt bei der Mutter eine Tatsache! Auch spielt es für das ABR eine Rolle ob es ein tragfähiges Betreuungskonzept seitens des Vaters gibt. Es bringt doch nicht hier diese Tatsachen zu leugnen, bei der Gerichtsverhandlung werden sie eine Rolle spielen.
Außerdem sollte man sich davor hüten durch irgendwelche Aufgebrachtheiten, sich mehr Feinde als nötig zu machen.
Im übrigen ist die Straftat für den TO eine "Nebensächlichkeit", weil die entscheidende Frage das ABR sein wird. Ohne ABR für den TO wird es mit aller Wahrscheinlichkeit auch keine Rückführung geben. Bei gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht wird er hart um ein wie auch immer geartetes Umgangsrecht kämpfen müssen.

VG Susi

Bin zwar kein Richter oder Jurist, aber eine solche Argumentation entspricht nicht der Tatsache.

Das ABR wird ja nicht einfach so beantragt, sondern beruht auf der Tatsache das KM das Kind einfach aus dem Schulbetrieb löst und ins Ausland "flüchtet". Da kann man von Erziehungsunfähigkeit sprechen. Wenn man dem folgt, spielt es keine Rolle was vorher war.

Und eine Kindesentziehung ist und bleibt eine Straftat. Und das ändert sich auch nicht, wenn das Kind vorher ein 3/4 Jahr bei KM gelebt hat.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2015 19:22
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

Auch spielt es für das ABR eine Rolle ob es ein tragfähiges Betreuungskonzept seitens des Vaters gibt.

@Susi: Du hast natürlich Recht damit, dass die Betreuungskontinuität bei der Entscheidung über ABR eine wichtige Rolle spielt.
Ob es der ausschlaggebende Punkt ist, wird sich vor Gericht entscheiden (das ist nicht auszuschließen).

Aber nochmal: Das gilt es zu besprechen, bevor man sich ins Ausland absetzt !

... und bitte: Aktuell ist KM mit Kind in Schottland, hat das Kind dort in der Schule angemeldet.

Aufgabe der VB sollte es momentan sein, der KM deutlich zu machen, dass sie nicht alle Latten am Zaun hat und umgehend nach D zurückzukehren hat.
Ob KM am 29.1. erscheint, bleibt abzuwarten ... die Zeit spielt für sie.
Denn wer Tatsachen schafft (und sich verfestigen lässt), ist im Familienrecht (häufig) im Vorteil.

Ich hoffe, daß das hier anders ist.

@Matthias:
Du machst derzeit viele Dinge richtig ! Bei Neuigkeiten darfst Du aber gerne auch offene Punkte aus Deinen letzten Beiträgen aktualisieren (wie z.B. die gestellte Strafanzeige).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2015 19:39




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