Danke für alle Antworten.
Wir werden noch weitere Recherchen durchführen und uns dann einen Schlachtplan zurechtlegen.
Wenn wir neue Infos haben, melden wir uns.
lg
vj
Lass dich nicht vom Bösen überwinden, sondern überwinde das Böse mit Gutem. (Röm 12,21)
Das ist ja der böse kleine Unterschied: keine EA, sondern eine EV (einstweilige Verfügung) ohne Hauptsache.
Moin!
Man denke bitte mal über eine Schutzschrift nach. Auch wenn die Schutzschrift aus dem Markenrecht kommt, sie ist auch im Familienrecht möglich und die Verwendung breitet sich aus. Einfach mal G**ggeln.
Zur Anerkennung von EU-Beschlüssen sind die Haager Konventionen der Menschrechte einschlägig die mit der Brüssel IIa Verordnung (Brüssel IIa VO) auf die Kindschaftssachen eingehen.
cu
juergen
Hi,
Um diesen Thread noch sauber abzuschließen...
Wie hier http://www.vatersein.de/Forum-topic-12823.html bereits geschrieben, hat das OLG die Amtsrichterin nun darauf hingewiesen, dass sie nicht zuständig ist, solange das Kind den ordentlichen Aufenthalt in Österreich hat.
Eine Schutzschrift werden wir (mit all den gesammelten Informationen versehen) trotzdem noch erstellen und bei Gericht hinterlegen. Nur zur Sicherheit...
Die Seiten, auf denen wir viele hilfreiche Infos zum Thema "binationale SR- und Umgangskonflikte innerhalb der EU" erhalten haben, habe ich (wie von DeepThought geraten) der Linkliste hinzugefügt.
Danke für alle Antworten!
lg
vj
Lass dich nicht vom Bösen überwinden, sondern überwinde das Böse mit Gutem. (Röm 12,21)
Hallo !
Bei dem Titel musste ich fast lachen - wenn es nicht so grotesk wäre:
Die Frage mit einem Urteil aus Ö stellt sich ansich gar nicht, angesichts der Tatsache das ja in diesem unserem Lande ein Gericht das Urteil eines Anderen schlicht ignorieren und als falsch definieren kann (z.B. wenn es bei jemandem 2 Unterhaltsverpflichtungen bestehen und für diese ab besten noch Gerichte aus 2 OLG-Bezirken zuständig sind. )
Da lohnt es sich nicht mal im Ansatz über die Relevanz eines Österreichischen Urteiles nachzudenken ...
Hi habakuk,
doch es lohnt sich.
Da betreffendes Kind in Ö lebt ist nun mal schon rein formal kein deutsches Gericht oder deutsches JA für dieses Kind zuständig. Ob es der KM, der Richterin oder sonstwem passt, Gerichtsstandort ist immer der Wohnsitz des Kindes, in diesem Fall also Ö.
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Naja,
wie man sieht juckt die selbstherrliche deutsche Justiz nicht einmal das sie gar nicht zuständig ist.