Vergleich aufgehobe...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Vergleich aufgehoben...KM mit an den ehel. Schulden beteiligen?!

 
(@papi74)
Registriert

Hallo,

Wie bereits in einem anderen Artikel bereits beschrieben, habe ich ja ein Versäumnisurteil kassiert, welches mich zu einem höheren KU verpflichtet + eine saftige Nachzahlung fordert.

Im damaligen Vergleich, der jetzt durch das Urteil aufgehoben wird/wurde war vereinbart, dass ich die ehelichen Schulden alleine bediene.

Jetzt ist der Vergleich ja rückwirkend aufgehoben worden und somit ja auch die Verpflichtung, dass ich die Schulden alleine tilge.

Wie stelle ich es am besten an, dass Madame die hälftigen Schulden mit übernimmt? Die letzte Rate war jetzt im Dezember fällig und der Betrag beläuft sich (bereits hälftig) für Sie auf insgesamt 500€. (Die Nachzahlung wird sich auf 1300€ belaufen).

Hat jemand eine Idee?

Ich habe bereits ein Schreiben vorbereitet, in dem ich Sie zur Zahlung bis zum 3.1.2010 auffordere und ggf. Klage einreichen werde.

Meiner Meinung nach kann Sie sich ja nicht „arm“ rechnen, wenn ich Ihr die Nachzahlung überweise…oder doch?

Mit freundlichen Grüßen

Papi74

PS. Kleine Info noch zu Madame:..Sie bekommt neben meinen KU noch Hartz IV als Aufstockung.

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.11.2009 15:09
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi papi74,

Deine Geschichte und Deinen Geldbeutel kenne ich jetzt nicht.
Aber ist es wirklich notwendig, wegen dieses Betrages mit Klage zu drohen?
Gibt es keine andere Möglichkeit für eine vernünftige Regelung in Deiner Sache?

Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2009 15:18
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

wurde der Vergleich in Gänze aufgehoben oder nur in Bezug auf den Unterhalt? Das solltest du vorher nochmal genau nachlesen. Verlgeiche können auch nur in einem Punkt abgeändert werden und dann würde die Übernahme der Schulden bestehen bleiben.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2009 15:28
(@papi74)
Registriert

Hallo,

Gibt es keine andere Möglichkeit für eine vernünftige Regelung in Deiner Sache?

Ich halte mich für einen sehr vernünftigen Menschen...jedoch werde ich in allen Lebenslagen von der holden Ex gekniffen wo es nur geht und irgendwann muss ja mal nein gesagt werden.

Außerdem zahle ich die Schulden ab, die für die Anschaffung von Möbeln usw. gemacht worden sind und von denen ich beim Auszug nichts nehmen durfte. Von daher finde ich es nur mehr als fair, wenn Sie sich an den hälftigen Tilgungskosten beteiligt.

Verlgeiche können auch nur in einem Punkt abgeändert werden und dann würde die Übernahme der Schulden bestehen bleiben.

Der Unterhalt & Kredit waren im Vergleich direkt miteinander verknüpft so dass alles hinfällig wurde.

Mfg

papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.11.2009 16:02
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo papi74,
trotzdem ist Tinas frage ja durchaus berechtigt.

Und das hängt weniger von der Formulierung des ursprünglichen Vergleichs ab, sondern eher von der Formulierung des Säumnisurteils.

Z.B. ob da steht:
"In Abänderung des Vergleichs vom.....:" oder
"Unter Aufhebung des Vergleichs vom..:".

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2009 16:17
(@papi74)
Registriert

Hallo,

ich werde mal nachschauen was genau drauf steht und dann hier einstellen.

Mfg

papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.11.2009 16:27
(@papi74)
Registriert

Hallo,

hier mal der Tenor des Urteils:

der Antragsgegner wird verpflichtet

a.)

in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom XX.XX.XXXX für das gemeinsame Kind XYZ einen KU in Höhe von 105% ab Oktober 2009 zu zahlen.

b.)

in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom XX.XX.XXXX für das gemeinsame Kind ZYX einen KU in Höhe von 105% ab Oktober 2009 zu zahlen.

c.) an das Kind XYZ zu Händen der KM einen Unterhaltsrückstand von Summe X.

d.) an das Kind ZxY zu Händen der KM einen Unterhaltsrückstand von Summe X.

Der Kindsvater trägt alle Kosten...kann aber innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben...

Mfg

papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.11.2009 20:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das hatte ich befürchtet.

Der Vergleich wurde keineswegs in Gänze aufgehoben, sondern nur in den erwähnten Punkten geändert.
Der Rest gilt, nach meinem Verständnis unverändert fort.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2009 20:41
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

hmmmm...das Gericht ändert einen Vergleich durch Urteil.

Argumentativ könnte man dem jetzt begegnen, dass wegen der Vergleichsänderung durch das Gericht der Vergleich ansonsten auch anfechtbar wird. Die damaligen Vergleichsgrundlagen haben sich durch die gerichtliche Intervention schließlich geändert.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2009 20:45
(@papi74)
Registriert

Hallo,

Mensch das geht ja schnell mit Euch 🙂

Ich habe der lieben Madame jetzt mal 2 Schreiben via Einschreiben zukommen lassen:

1.)

Das ich mit der sofortigen Herausgabe des Vergleiches sowie von meinem zwischenzeitlichen Vergleich bis zum 15.12.2009 rechne ggf. Klage auf Herausgabe erhebe.

2.)

Das ich bis zum 3.01.2010 Ihren Teil der gemeinsamen ehelichen Verbindlichkeiten von ca. 500€ erwarte und sonst auch Klage erhebe.

Wenn Sie mir den Vergleich rausgibt, dann hat Sie m.E. auch keinen "Freibrief" mehr in der Hand, um die ehelichen Schulden nicht mitzutragen....hoffe ich zumindest.

Mfg

papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.11.2009 20:53




(@papi74)
Registriert

Hallo,

mal Offtopic:

Lieber Beppo... kann das manchmal sein, dass du im Köpfchen meiner holden Ex, Ihrer Rattin sowie der netten Frau Richterin wohnst.
Bis jetzt hat sich (nicht bös gemeint, sondern eher lobend auf die fachlichen Qualitäten der Antworten bezogen) aber auch alles so eingestellt.

Wie wäre es damit: Ich gebe Dir im Vorfeld immer 20% meiner Forderungen ab und du sagst/schreibst mal zu meinen Gunsten 🙂

Was ich sagen will und das geht an Alle...vielen Dank für Eure Ratschläge, Ihr macht einen echt guten "Freizeitjob".

VG

papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.11.2009 20:59
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi,
was mir beim Durchlesen einfiel, ist denn in der Urteilsbegründung darauf eingegangen worden, weshalb der Vgl abgeändert wurde? Vielleicht steht ja da was zu deinem angerechneten Einkommen, oder den ehebedingten Schulden? Vielleicht wurde in der Urtelsbegründung dein EK ohne die ehebedingten Schulden berechnet...wo sind die denn dann nach Meinung des Richters hin? Jedenfalls muss die Urteilsbegründung ja einen rechtlich halbwegs haltbaren Hinweis darauf enthalten, wie der höhere KU zustande kommt. (allein "er ist ein Mann" dürfte ja nun doch nicht ausreichen, auch wenn es oft so scheint)

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2009 22:11
(@papi74)
Registriert

Hallo Ginnie,

nein es ist nichts weiter eingegangen worden. Es heißt nur, dass ein Versäumnisurteil gefällt worden ist und ich wie bereits geschrieben die Punkte a - d abzuleisten habe.
Mein Gehalt und gar Schulden sind in keinster Weise erwähnt worden.

Ich habe nur noch den Hinweis, dass ich innerhalb von 14 tage Einspruch erheben kann und das wars auch schon. Das Ganze steht auf 1,5 DIN A4 Seiten wobei alleine die Anschrift schon mehr als eine halbe Seite lang ist.

Mfg

papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.12.2009 09:31
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Versäumnisurteil gibt es ja eigentlich wenn jemand etwas versäumt hat. ZB beim Termin zu erscheinen. Vielleicht wird auch ein Versäumnisurteil gefällt, wenn keine Auskunft, wie vom Gericht angefordert, erteilt wurde (das weiß ich aber nicht). Da hilft dann wohl nur die Einspruchsfrist, um es abzubiegen. Bist du anwaltlich vertreten?

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2009 00:36