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Unterschiedlichkeit von KiTa-Beiträgen

 
 biga
(@biga)
Registriert

Hallo an Alle,

auf dem Usertreffen hatten wir das Thema Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen.
Diese scheinen sehr unterschiedlich berechnet zu werden und sehr unterschiedlich in Höhe und damit verknüpfter Leistung zu sein.

Mir wollte ja niemand glauben...Deshalb habe ich für NRW noch einmal nachgeschlagen. Jede Stadt legt die Beitragshöhe selbst fest. Zudem richten sich die Beiträge nach Alter des Kindes und nach der Dauer des Besuchs.

Die Berechnung der Beiträge erfolgt folgendermaßen: siehe §7

http://www.dinslaken.de/c12573a70061a420/files/jg_2_nr_09_amtsblatt.pdf/$file/jg_2_nr_09_amtsblatt.pdf?openelement
Dieses Beispiel findet sich in vielen Ordnungen der Städte NRW, ich habe ein paar gegoogelt.

Heißt aus meiner Sicht (das war der Diskussionspunkt auf dem UT), dass Kindesunterhalt angerechnet wird!
Mich würde interessieren, wie es in anderen Städten/Ländern aussieht.

LG
Biga

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.06.2009 01:41
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Biga,

ja, das sehe ich auch so. Sie definieren ja (wie ich sagte), Einkünfte im Sinne §2 (1) EStG...und dem sind hinzuzurechnen. Ganz schön dreist, wie ich finde.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2009 08:40
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Morgen,

ich hab mal kurz geguckt und eine verständliche Beschreibung für Lippetal gefunden:

http://www.lippetal.de/buergerinfo/produkte/kiga.php

Das maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem zu versteuernden Einkommen.
Anzugeben sind nur die positiven Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten, negative Einkünfte aus anderen Einkommensarten sind nicht abzusetzen. Dies bedeutet, dass Personen, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten haben, sog. negative Einkünfte (Verluste bei einer Einkommensart), diese nicht von den anderen Einkünften abziehen dürfen und dass Verluste des zusammenveranlagten Ehegatten nicht abgezogen werden dürfen.

Kann mir jemand erklären warum?

Zu berücksichtigen ist in der Regel das Einkommen beider Elternteile. Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern ist nur das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem das Kind lebt.
Allerdings gehören zu dessen Einkommen auch Unterhaltsleistungen.

Also wird auch hier der KU miteingerechnet.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2009 09:01
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Tina,

naja, die sind halt nicht doof und wollen vermeiden, dass man sich zB durch "statistische" Verluste, die bei Vermietung zum Beispiel durch Absetzungen für Abnutzungen (AfA) berücksichtigt werden, arm rechnen kann. Also nimmt man einfach nur die positiven Einkünfte und erzielt somit hohe Beiträge! Die haben marktwirtschaftliches Denken echt kapiert!!

Was den Unterhalt angeht, würde ich meinen, dass nur der des unterhaltenen Elternteils gerechnet wird. Denn es ist ja vom Einkommen der ELTERN bzw. des ELTERNTEILS die Rede. Das Kind wird nicht erwähnt.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2009 09:05
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Klar sind die nicht doof.

Ich stell mir nur grad vor da ist einer Selbständig und macht größere Verluste. Wie wollen sie dasnn rechnen?

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2009 09:08
 biga
(@biga)
Registriert

Hai LBM,

ich finde vor allem interessant, wie unterschiedlich die Handhabe in den Bundesländern ist.

Ich weiß noch, dass sich die BRD in den 80er Jahren gleiche Chancen für alle Kinder auf die Fahnen geschrieben hatte! Die sehe ich so auf das gesamte bezogen nicht!

@Tina: Bei ersterem geht es meiner Meinung nach um Selbständige: Gewinn-Verlustrechnung.

Lippetal ist glaube ich auch NRW? Dann dürfte das ja überall in NRW so sein.
Wie sieht es anderswo aus?
Vor allem im Hinblick darauf, dass der BGH entschieden hat, dass das Einkommen beider Elternteile relevant ist, auch wenn sie getrennt sind.

@ LBM: Wenn bei Hartz VI, so habe ich es an anderer Stelle verstanden, die Leistung des Kindes zum Familieneinkommen gezählt wird, dann auch der KU. Außerdem sagte ich ja bereits beim UT: Bei mir wurde es einegerechnet. War zwar zuletzt 2005, aber ich glaube nicht, dass die das ändern.

So, mal schauen, ob ihr jetzt wieder schneller wart als ich beim Schreiben  😉
Na, wart ihr!

LG
Biga

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.06.2009 09:09
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Komisch, das lippetal bei meiner Suche in hessen auftaucht  :knockout:

Komischerweise komme ich an die Berechnungsgrundlage der Beiträge in meiner Heimatstadt nicht ran.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2009 09:14
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

naja bei den Selbständigen sind dann die Verluste von A nicht mit den positiven Einkünften von B zu verrechnen. Und wenn nur A arbeitet wird gefragt: Wovon leben Sie dann bitte?

@Biga: Ich habe Dir das auf dem UT schon geglaubt, ich habe mich nur gefragt, wie die das im Kita-Gesetz formulieren, denn unter Einkünfte kann man Unterhalt nicht subsumieren. Aber "hinzuzurechnen ist"... ist natürlich eine Lösung.

Für Berlin der § 2 (2);
(2) Als Einkommen gilt die Summe der im letzten Kalenderjahr vor Festsetzung der Kostenbe-teiligung erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer-gesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des ande-
ren Elternteils oder des Kindes ist nicht zulässig. Steht das Einkommen des letzten Kalender-jahres vor Festsetzung der Kostenbeteiligung nicht fest, so ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Festsetzung der Kostenbeteiligung zugrunde zu legen. Steht auch dieses Ein-kommen noch nicht fest, so ist bis zu dessen endgültiger Feststellung die Kostenbeteiligung vorläufig auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse dieses Jahres zu bemessen. Ausländische Einkünfte, die den Einkünften im Sinne von Satz 1 entsprechen und der deutschen Einkommensbesteuerung nicht unterliegen, sind als Einkommen einzubeziehen.

Nix mit Unterhalt. Mal sehen, wie lange noch...

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 30.06.2009 09:21
 biga
(@biga)
Registriert

@ina: Vielleicht möchtet Ihr Hessen ja auch eins haben????  :phantom:

Ich finde meins jedenfalls bei Soest/Lippstadt

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.06.2009 09:30
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ biga:

Oder es liegt daran, das Hessen nicht so freigiebig mit seinen Infos ist  :puzz: und deshalb die Suche ein nahestehendes BL ausgespuckt hat

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2009 09:58




(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

in Niedersachsen haben das früher die Gemeinden festgelegt. D. h. jede Gemeinde hatte im Zweifelsfall unterschiedliche Berechnungsmethoden. Die einen haben das nach Einkommen gemacht; die anderen haben einen Betrag für alle gleich gehabt.

Hier in Brandenburg ist das auch nach Einkommen gestaffelt. Ich habe nach der Trennung die Trennung angegeben und dann nur noch für mein Einkommen berechnet. KU zählte damals nicht dazu; sollte aber jemand  EU bekommen und der über die Anlage U geltend gemacht werden, dann würde dieser auch als Einkommen rechnen.

Wie das heute ist mit dem Urteil, das Kitakosten Mehrbedarf sind weiss ich nicht. Ich könnte mir aber vorstellen, dass mittelfristig jedes Elternteil nach seinem Einkommen zahlen muss.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2009 10:06
(@phili)
Rege dabei Registriert

Hallo,

in Hamburg gibt es ja das Kita-Gutscheinsystem. Es wird nach Stunden abgerechnet, je wie der Bedarf es erfordert. Ich habe z.B. einen 10-Stunden-Platz.

Gerechnet wurde nach meinem Einkommen inkl. KU. Abzugsfähig waren lediglich eine Haftpflichtversicherung und berufsbedingte Fahrtkosten (aber noch nicht einmal der reguläre Satz für eine Monats/Jahreskarte) und noch irgendeine andere Pauschale. Wenn beide Elternteile verdienen, wird natürlich addiert.

Der Kita-Beitrag setzt sich dann zusammen aus dem Errechneten plus Essensgeld als Pauschale in Höhe von 13,- Euro (war zumindest bei mir so).

Inzwischen ist mein Sohn in einem integrativen Kindergarten und hat die „Pflegestufe“ 3, d.h. Eins-zu-eins-Betreuung.

In diesem Kindergarten wird gar nicht mehr nach Einkommen gefragt, sondern alles mit einer Pauschale abgegolten. Diese beträgt lediglich 32,- Euro/Monat. Enthalten ist bereits das Essensgeld sowie auch Ergotherapie, Logopädie etc. Es wird alles von der Kita bzw. vom Träger und der Stadt gezahlt. Wie das gerechnet wird, hab ich aber keine Ahnung.

LG Phili

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2009 11:18
(@julia468)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

in Teilen Brandenburgs wird bei den Kindergartenbeitragskosten auch das Kindergeld "berücksichtigt", d.h. das Kindergeld zählt zum positiven Familieneinkommen dazu. 😡

Evtl. Kindesunterhalt wird ebenfalls hinzugezählt, dafür "darf" man dann pro Kind, das keinen Kindergarten besucht, 200 Euro abziehen.

Viele Grüsse

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2009 15:20