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Umgangskosten bei ALG II-Bezug

 
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich hab da ein interessantes Urteil gefunden. Also liebe Umgangseltern, stellt einen Antrag im Namen eurer Kinder (und nicht im eigenen Namen) für die Umgangskosten  😉

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da es an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsanspruch (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) - dem materiell-rechtlichen Anspruch, auf den das Begehren gestützt wird - fehlt.

Es gibt keine Anspruchsgrundlage, die den erhobenen Anspruch des Antragstellers stützt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm im Hinblick auf die mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinem am 2001 geborenen Sohn T K (im Folgenden: Sohn) verbundenen Kosten höhere Leistungen zu gewähren.

Vielmehr können diese Kosten, die während der Tage entstehen, an denen der Sohn des Antragstellers bei ihm wohnt, nur dadurch ausgeglichen werden, dass dem Sohn ein eigener Anspruch auf die Regelleistung des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; § 20 iVm 28 SGB II) für diese Tage (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II) zugebilligt wird, sofern während dieser Zeiträume eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft vorliegt (vgl. Terminbericht Nr. 58/06 Bundessozialgericht (BSG) vom 7. November 2006 zum Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R , das in schriftlich abgefasster Form noch nicht vorliegt). Auf diesem Wege, und nicht durch eine Ausweitung der dem Antragsteller nach dem SGB II zustehenden Leistungen (erweiternde Auslegung, Analogien zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) ist die Beachtung des verfassungsrechtlichen Schutzes des Umgangsrechts aus Art 6 Abs. 2 Grundgesetz auch im leistungsrechtlichen Zusammenhang zu gewährleisten. Voraussetzung für das Bestehen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft dürfte sein, dass dem Sohn des Antragstellers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen zur Verfügung stehen (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass der Antragsteller, sollte er diesen Anspruch im Namen seines Sohnes gegenüber der Antragsgegnerin erheben, hierzu gemäß § 38 SGB II berechtigt wäre und auch gemäß § 73 Abs. 2 SGG befugt wäre, einen solchen Anspruch namens seines Sohnes gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen.

Ein entsprechendes einstweiliges Rechtsschutzbegehren des Sohnes könnte jedoch – abgesehen davon, dass es bisher noch nicht an den Senat herangetragen worden ist - niemals zulässiger Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden. Denn insoweit fehlt es an einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Berlin im angefochtenen Beschluss. Nach § 29 SGG entscheidet das Landesozialgericht - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – ausschließlich als Gericht des zweiten Rechtszuges über Beschwerden gegen Entscheidungen des SG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG). 

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=61647&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Gruß

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.01.2007 22:41
(@zuckerstange75)
Schon was gesagt Registriert

kann ich mal das Aktenzeichen haben ?

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2007 00:16
(@elternteil_m)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich befürchte, das ARGE die Euronen vom anderen Elternteil zurückholt.

Ich werde aber auch versuchen meinen abgelehnten Antrag neu aufrollen zu lassen.

Ich werde berichten. 

Es wird gekreuzt, wenn der Gegenwind zu stark ist, und das Spinnaker bei achterlichem Wind gesetzt. Es wird Containerschiffen ebenso wie einem Kanu Raum gegeben. Manchmal allein, manchmal mit Crew. Nur das Ziel darf nicht aus den Augen verloren gehen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2007 12:34
(@romyh)
Registriert

ich habe das auch gehört. wenn die kinder beim kv wegen umgang seind, werden der km, wenn sie auch hartzler ist, die entsprechenden leistungen soweit gekürzt.
dann ists mal ganz schnell ebbe mit dem umgang, ne?

romy

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2007 13:12
(@elternteil_m)
Nicht wegzudenken Registriert

ARGE hat mir die reinen Kosten des Umgangs (Bahnfahrkarten 2.Klasse) als Darlehn gewährt.
Da hab ich noch Einspruch gegen eingelegt, weil sei nicht auf meine Einkommen in der Zukunft finanzieren dürfen und habe die Zahlungen unter Vorbehalt entgegen genommen.

Bislang sind sie noch nicht angekommen und wollen (während andauernder Hartz4 Phase) das Geld von mir zurück.

Aber eben bei Leistungen an das Kind sehe ich das anders mit der Inanspruchnahme. . .
Ich stelle mir vor: Das andere ABR innehabende Elternteil geht einer geregelten Arbeit nach und ist überhaupt nicht Hartz4 bedürftig. . . dann holen sie von dort gerne. . . . und wenn das Elternteil dann auch noch weiblich ist, darf es ungestraft den Umgang kürzen. . . sorry die Damen wegen der Pauschalisierung, ist halt so.
. . .
uups, wie sich meine Ausdrucksweise zu Hartz4 schon geändert hat: Eigentlich lautete das ja: sozialhilfebedürftig und Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.     

Es wird gekreuzt, wenn der Gegenwind zu stark ist, und das Spinnaker bei achterlichem Wind gesetzt. Es wird Containerschiffen ebenso wie einem Kanu Raum gegeben. Manchmal allein, manchmal mit Crew. Nur das Ziel darf nicht aus den Augen verloren gehen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2007 15:04
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

*whow* guckt mal hier. Ist nur ein Sozialgericht, kein LG oder gar OLG.

Beschluss SG Duisburg 31.10.07, S 10 AS 90/07 ER:

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=73501&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

KdU (Berücksichtigung von Besuchsaufenthalten von Kindern im Rahmen des Umgangsrechts):

Zur Frage, ob es bei der Ermittlung der angemessenen Wohnfläche zu berücksichtigen ist, wenn das Umgangsrecht eines Ast. mit seinem nichtehelichen Kind dahingehend geregelt worden ist, dass er es alle 14 Tage von freitags bis montags bei sich aufnimmt und sich das Kind 3 Wochen während der Sommerferien, eine Woche in den Herbstferien und an den sogenannten Doppelfeiertagen bei ihm aufhält.

Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit ist unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände und hier unter besonderer Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 2 GG vorzunehmen. Der Begriff "Eltern" umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch die leiblichen Eltern eines nichtehelichen Kindes. Nachdem das BverfG zunächst den Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einbezogen hat, wenn er mit der Mutter des Kindes zusammen lebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Elternverantwortung durch ihn vorliegen, ist unterdessen vom BVerfG anerkannt, dass Väter nichtehelicher Kinder unabhängig davon, ob sie mit der Mutter des Kindes zusammenleben oder mit dieser gemeinsam die Erziehungsaufgaben wahrnehmen, Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind (BVerfG Beschluss v. 30.01.02 - Az. 2 BvR 231/00).

Damit steht das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteiles ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteiles unter dem besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, da der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechtes unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist.

Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung hat das BverwG zum früheren BSHG entschieden, dass die Ausübung des Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit dem Grunde nach auch mit Mitteln der Sozialhilfe ermöglicht werden müsse. Das BverfG hat dies dahingehend konkretisiert, dass im Rahmen der Beurteilung des "notwendigen" Lebensunterhaltes im Sinne der §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BSHG grundsätzlich auch mehrere Besuche des Kindes innerhalb eines Monats beim nicht sorgeberechtigten Elternteil entsprechend der einverständlichen Regelung der Eltern ermöglicht werden müssen und eine sozialhilferechtliche Beschränkung auf einen einmaligen monatlichen Besuch nicht mit Art. 6 Abs. 2 GG in Einklang zu bringen sei (BVerfG Beschluss v. 25.10.1994 - Az. 1 BvR 1197/93). In einer weiteren Entscheidung hat das BverfG die Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG für die Ausgestaltung des Umgangsrechtes hervorgehoben und darauf hingewiesen, dass es mit dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar wäre, das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteiles bei unterschiedlichen Wohnorten der Eltern unzumutbar zu erschweren oder faktisch zu vereiteln (BVerfG v. 05.02.2002 - Az. 1 BvR 2029/00).

Auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist unterdessen anerkannt, dass angesichts der besonderen Bedeutung des Elterngrundrechtes atypische Bedarfslagen gerade im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechtes des nicht sorgeberechtigten Elternteiles anzunehmen und die Verwirklichung des Umgangsrechtes bei Bedürftigkeit im Rahmen des Leistungssystemes des SGB II zu ermöglichen ist (BSG v. 07.11.06 - Az. B 7 b AS 14/06 R; LSG NRW v. 10.05.07 - Az. L 20 B 24/07 SO-ER zur Berücksichtigung des Art. 6 GG im Rahmen der Auslegung der "Angemessenheit" in § 9 SGB XII).

Die Bedeutung des in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Elternrechts und der daraus resultierende besondere Schutz des Umgangsrechtes des nicht sorgeberechtigten Elternteiles müssen im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit der tatsächlichen KdU dahingehend Berücksichtigung finden, dass bei regelmäßigen Besuchen des Kindes bei einem nicht sorgeberechtigten Elternteil ein größerer Wohnraum als angemessen zugrunde gelegt werden muss als für einen alleinlebenden Leistungsbezieher, der kein Umgangsrecht ausübt. Bei der o.a.Ausgestaltung des Umgangsrechtes ist von der Annahme einer jeweiligen zeitweisen BG i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 4 auszugehen, weil insoweit jeweils ein dauerhafter Zustand in der Form vorliegt, dass das Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei dem Ast. wohnt.

Die während der Ausübung des Umgangsrechtes vorliegende Situation unterscheidet sich qualitativ in keiner Weise von Situationen, in denen ein Kind beispielsweise bei beiden Elternteilen abwechselnd im Haushalt lebt und versorgt wird. Schon diese Betrachtungsweise rechtfertigt es, denselben Wohnraum als angemessen anzusehen wie in den Fällen, in denen sich ein minderjähriges Kind abwechselnd bei beiden Eltern aufhält. In diesen Fällen wird beim Leistungsbezug nach dem SGB II ein 2-Personen-Haushalt bei den KdU zugrunde gelegt.

Darüber hinaus ergibt sich aber auch aus dem Zweck einer einverständlichen Regelung des Umgangsrechtes ebenso wie aus dem Zweck der in § 1634 Abs. 3 BGB vorgesehenen gerichtlichen Regelung eines Umgangsrechtes, das dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, der das Kind zeitweise im Rahmen der Besuchsregelung bei sich aufnimmt, entsprechender Wohnraum zur Verfügung gestellt werden muss. Durch eine einverständliche Regelung des Umgangsrechtes tragen die getrennt lebenden Eltern ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind Rechnung, indem sie versuchen, durch Besuchsregelungen die regelmäßig mit der Trennung für die Entwicklung des Kindes verbundene Schädigung zu mildern und eine vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu den nunmehr getrennt lebenden Eltern zu finden. Dabei muss die Wahrnehmung des Umgangsrechtes am Kindeswohl ausgerichtet sein, was insbesondere beinhaltet, dass dem Kind gute Bedingungen für seine Entwicklung geboten werden müssen. Auch soweit hinsichtlich des Umgangsrechtes eine gerichtliche Regelung nach § 1684 Abs. 3 BGB zu treffen ist, muss das Wohl des Kindes der maßgebliche Gesichtspunkt sein und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang ist hier zu berücksichtigen, dass das Kind 7 1/2 Jahre alt ist und im Rahmen der relativ langen Aufenthalte beim Ast. zur Verwirklichung seiner Bedürfnisse ebenso wie zur notwendigen Abgrenzung gegenüber dem Ast. genügend eigenen Raum in der Wohnung benötigt, der ihm eine gewisse Autonomie erlaubt. Es muss ein Umfeld geschaffen werden, in dem der Sinn des Umgangsrechtes, das der Aufrechterhaltung und Pflege der persönlichen Beziehungen zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil dient, zum Tragen kommen kann, wobei den relativ langen Aufenthaltszeiten des Kindes ausreichend Rechnung getragen werden muss. Es ist erforderlich, das Umgangsrecht nicht dadurch zu unterlaufen und letztlich zu vereiteln, dass die Lebensumstände des Kindes in der Wohnung nicht altersgerecht gestaltet werden können und dadurch das Kind das Interesse an längeren Aufenthalten verliert. Auch insoweit ist das Kindeswohl maßgeblich zu berücksichtigen, da die Verhinderung oder Erschwerung der Aufrechterhaltung einer Beziehung des Kindes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil sich schädlich auf dessen Entwicklung auswirken kann.

Die insoweit ermittelten angemessenen Aufwendungen für die Wohnung sind allein dem Ast., und nicht über die Rechtsfigur der temporären BG teilweise dem Sohn - nämlich bezogen auf die Tage, in denen er sich in der Wohnung aufhält - zuzuordnen. Nach Auffassung der Kammer ist bezogen auf die Kosten der Unterkunft in der besonderen Konstellation der Realisierung des Umgangsrechtes des nicht sorgeberechtigten Elternteiles allein der Elternteil als Anspruchsinhaber anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass ein Ast. nicht für Zeiten des gemeinsamen Lebens mit seinem Sohn jeweils eine größere Wohnung und für Zeiten des Alleinwohnens eine kleinere Wohnung anmieten und bewohnen kann. Das bedeutet in der Konsequenz, dass das Umgangsrecht nur dadurch realisiert werden kann, dass dauerhaft eine Wohnung zur Verfügung steht, die ausreichend Wohnraum für Zeiten des Aufenthaltes des Sohnes in der Wohnung aufweist.

Legt man dies zugrunde, dann handelt es sich um einen aus der Realisierung des Umgangrechtes ergebenden Anspruch des Ast. auf angemessenen Wohnraum und auf Leistung der insoweit entstehenden Kosten. Es ist anerkannt, dass auch bei Vorliegen anderer besonderer Einzelfallumstände von der grundsätzlich vorzunehmenden Aufteilung der KdU nach der Kopfzahl abzusehen ist.

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.11.2007 01:24
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Donnerwetter,

man möchte meinen, dass es auch unter Richtern verständige Menschen gibt!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2007 01:49
(@svgund)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

sehr interessant. Kann man auf das Urteil auch in anderen Städten verweisen ?? Oder kann die Arge in einer anderen Stadt sagen, ja dann klagen sie doch. Unser Grundgesetz sagt doch das vor dem Gesetz jeder Mensch gleich behandelt werden muss. Und dies ist nun mal eine Richterliche Entscheidung!!

Gruß
Sven

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2008 01:11
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Sven,

leider zeigt die Praxis, dass die Arge sagen kann: ja, dann klagen Sie doch.

Die Chancen, diese Klage selber zu gewinnen, ist dann immer noch gut. Aber es zeigt sich eben doch, dass viele eben nicht klagen und die Arge somit Geld einsparen kann, wenn sie keine Leistungen bewilligt.

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.08.2008 01:38
(@svgund)
Schon was gesagt Registriert

Hallo eskima,

Danke für die schnelle Antwort.

Bei unserem "Rechtsstaat" hätte ich aber eher die Befürchtung das ein anderes Gericht es wieder anders sieht.

Und soviel dann zum Grundgesetz............wo bleibt in diesem Staat die Gerechtigkeit ??

Gruß
Sven

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2008 01:43