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Neuregelung der Kostenheranziehung im Bereich der Jugendhilfe

 
(@eskima)
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Irgendjemand hatte vor kurzem nach Heimkosten für sein Kind gefragt, das er noch nie gesehen hat:

Neuregelung der Kostenheranziehung im Bereich der Jugendhilfe durch das KICK

Beitrag Nr. 79152 vom 24.11.2005

Am 1. Oktober 2005 ist das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz in Kraft getreten. Auf Grund dessen wurde das 8. Kapitel des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) zur Kostenbeteiligung insgesamt neu geregelt. Die Neuregelungen für die Ermittlung des Kostenbeitrages sind bei Neufällen sofort anzuwenden, für Altfälle gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten, bei besonders großen Abweichungen von der bisherigen Kostenbeteiligung bis zu zwölf Monaten. Allgemeine neue Vordruck liegen im Internet zum Download bereit.

In den Landesjugendämtern wird mit Hochdruck an Neufassungen der Heranziehungsrichtlinien oder -empfehlungen gearbeitet. Unter www.Kostenbeitrag.de - Informationen für Jugendämter in Hessen stehen allgemeine Vordrucke beispielsweise für die Erklärung der Kostenbeitragspflichtigen oder Leistungsbescheide aber auch Berechnungsvordrucke (auf Basis MS Exel) für die Berechnung der Kostenbeiträge nach den neuen Regelungen zur Verfügung.

Nach den neuen Regelungen sollen die Eltern im Rahmen der Kindertagespflege nunmehr pauschaliert an den Kosten beteiligt werden. Im Bereich der Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen findet nur noch eine öffentlich-rechtliche Kostenheranziehung statt. Diese Kostenbeteiligung ist nicht mehr auf die häusliche Ersparnis beschränkt. Auch sind Eltern, selbst wenn sie nicht leistungsfähig sind, bei stationären Maßnahmen mindestens in Höhe des Kindergeldes zu den Kosten heranzuziehen.

Die Ermittlung des Kostenbeitrages richtet sich nach einer Tabelle, die der neuen Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 als Anlage beigefügt ist. Im Gegensatz zum Unterhaltsrecht steigt die Kostenheranziehung ab einem anzurechnenden Einkommen von ca. 3.000,00 EUR überproportional stark an. Bei außergewöhnlich hohem Einkommen beträgt diese bis 25 % des Einkommens bis zur vollen Kostendeckung der Unterbringung. Beispielsweise beträgt der Kostenbeitrag bei einer vollstationären Unterbringung eines Kindes ohne weitere Unterhaltsverpflichtung bei einem anzurechnenden Einkommen von 3.001,00 - 3.300,00 EUR jetzt 785,00 EUR monatlich.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Hermann Richter.

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Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.11.2005 11:18