Moin,
habe in der Mieterverein-Zeitung, Dezember 2005 Ausgabe ein Urteil des Sozialgerichts Mannheim entdeckt: "Kosten für WW und Strom sind Unterkunftskosten. ALG II Bezieher/Innen müssen diese Kosten nicht aus der Regelleistung bezahlen" entschied das Soz-Ger.
Az: S9 AS 507/05
Hoffe ein kleines Tröpfchen auf Heiße Steine..
Das Leben ist so wie mit einer Schachtel Praline... Man weiß nie was man da bekommt...
Danke, ein sehr interessantes Urteil.
http://erwerbslose.foren-city.de/topic,126,-stromkosten-sozialgericht-mannheim-s-9-as-507-05.html
Auszug:
Der Hinweis der Beklagten, dass die auf § 28 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) beruhende Regelsatzverordnung (RSV) für den Bereich der Sozialhilfe die Aufwendungen für Strom und Warmwasser dem Regelsatz zuordnet, trifft zu, ist aber unerheblich. Zum einen gilt die RSV nur für den Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Sie findet auf die Leistungen nach dem SGB II keine Anwendung. Zum anderen greifen auch insoweit die grundsätzlichen Bedenken des Gerichtes gegen die Zuweisung dieser Aufwendungen zum Regelsatz durch. Hierbei ist vor allem darauf hinzuweisen, dass das Gericht eine Rechtsverordnung verwerfen, das heißt nicht anwenden darf, wenn es von ihrer Rechtswidrigkeit überzeugt ist. So liegt es hier. Auch das SGB XII differenziert zwischen den Regelleistungen (§ 27 SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt) und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII). Nach Auffassung des Gerichtes steht daher die Zuweisung der Kosten für Warmwasser und Strom mit dieser Differenzierung nicht in Einklang und ist daher nicht mehr ermächtigungskonform.
Gruß
eskima