Moin,
hab gestern ein Urteil des Sozialgerichts München entdeckt,
wonach bei einer ganz üblichen Konstellation:
Vater Hartz 4
Umgang 14tägig + Ferien
Kindergeld bei KM
dem Kind zugesprochen wird, Teil der Bedarfsgemeinschft beim Vater zu sein.
Dadurch hat das Kind Anspruch auf Zahlung nach Hartz 4.
Das ganze Urteil:
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,100&cmd=all&Id=169
Es wird gekreuzt, wenn der Gegenwind zu stark ist, und das Spinnaker bei achterlichem Wind gesetzt. Es wird Containerschiffen ebenso wie einem Kanu Raum gegeben. Manchmal allein, manchmal mit Crew. Nur das Ziel darf nicht aus den Augen verloren gehen.
Moin,
bezieht jemand von Euch Leistungen von der ARGE für das Kind, das bei Euch zum Umgang ist ?
Bei mir wird lediglich gesagt, das sein ein Bedarf des Kindes, ich solle doch mit der KM über eine Minderung des Unterhalts sprechen.
Die beweisen langsam richtig Humor bei der ARGE !
Es wird gekreuzt, wenn der Gegenwind zu stark ist, und das Spinnaker bei achterlichem Wind gesetzt. Es wird Containerschiffen ebenso wie einem Kanu Raum gegeben. Manchmal allein, manchmal mit Crew. Nur das Ziel darf nicht aus den Augen verloren gehen.
Bezieht jemand HARTZ4 fürs (Umgangs)kind ?
Es wird gekreuzt, wenn der Gegenwind zu stark ist, und das Spinnaker bei achterlichem Wind gesetzt. Es wird Containerschiffen ebenso wie einem Kanu Raum gegeben. Manchmal allein, manchmal mit Crew. Nur das Ziel darf nicht aus den Augen verloren gehen.
Hey!
Also rein vom Gesetz her (SGB II) ist dasd eigentlich so gar nicht durchführbar..
U erstens wäre das ja auch erstmal keine Bedarfsgemeinschaft..denn du zahlst auf der einen Seite KU (wobei das ja eigentlich bei ALG 2 gar nicht möglich ist) u auf der anderen Seite würdest du ALG 2 (Sozialgeld) für dein Kind bekommen das zum Umgang bei dir ist? Bzw eben beim jeweiligen Umgangselternteil (ja blödes Wort, ich weiß, aber soll ja aucdh nur zur Beschreibung der Sache dienen)..
D.h. dann das man dan ja eigentlich nur dem Kind für die Umgangstage anteilig ALG 2 bewilligen dürfte..und dir, bzw dem Umgangselternteil ja noch zusätzlich den Mehrbedarf für alleinerziehende, anteilig?! :question: :note:
Ne also eigentlich gibt das Gesetzt das eindeutig nicht her..
U auch einen Mehrbedarf gibt es nicht für den Umgang..
Da dibt es einige Mehrbedarfe nicht mehr, die es früher bei der Sozialhilfe gab..
Und z.B. selbst die behinderten ALG 2 Empfänger werden bei ALG 2 nicht mehr gleichgestellt..
Also das SGB II strotzt nur so von Widersprüchen und Ungereimtheiten und Nachteilen und anderem..
Nein, um noch mal jetzt auf deine Frage zurück zu kommen, da wird es nicht die Möglichkeit geben für das Kind das zum Ungang beim Umgangsberechtigeten Elternteil ist, der ALG 2 Empfänger ist, eben für das Kind ebenfalls ALG 2 zu bekommen..
Eigentlich ist das nicht möglich...
Eigentlich...
So wie es eigentlich auch z.B. beim ALG 2 keine WEihnachtsbeihilfe mehr gibt, aber es z.B. eine Stadt in Bayern geben soll die das jetzt doch ihren ALG 2 Empfängern auszahlt, wie eben früher bei der Sozialhilfe..
Allerdings sollte es so auch z.B. wie eben früher bei der Sozialhilfe eine Kostenübernahme für Schulbücher von der ARGE geben...allerdings gab es die dann nur für ehemalige Sozialhilfeempfänger, nicht aber für ALG 2 Empfänger die erst ab in Kraft treten des SGB II in den "Genuss" dieser Leistung kamen..für die gab es das nicht, das gibt es für diese ALG 2 Empfänger erst für das Schuljahr 2006/2007 ... wie gerecht das ganze doch ist..u wie sie doch alle Gleichgestellt wurden..
Alles ist scheinbar doch möglich und auch nicht möglich...
Notfalls wäre ja mal ein einfach gestellter Antrag auf die Leistung für das Kind interessant..mehr als ein Ablehnungsbescheid könnte ja im negativen nicht dabei herum kommen..
Gruß
Jens
Vielleicht hilft das hier weiter?
Das Sozialgericht Schleswig hat schon ein eindeutiges Urteil gesprochen, schau dich einfach mal um :yltype:
eskima
Nach diesem Urteil, das ich hier gefunden habe, (vielen Dank dafür!! :)) habe ich einen Widerspruch für meinen Lebenspartner formuliert, der die Sachbearbeiterinnen eine Stunde lang in Diskussion hielt. Pro war dabei die Position einer der Damen, dass sie schließlich sogar bei WGs prüfen, ob es gemeinsame Butter im Kühlschrank gibt, um es als Bedarfsgemeinschaft zu kürzen, wenn aber ein Kind mit im Haushalt lebt, wird das andersherum ignoriert?
Mein Partner hat das Sorgerecht, ein nicht geringfügiger Unterschied, und er ist damit durchgekommen, er bekommt jetzt die Kostenübernahme für eine größere Wohnung. Den anderen Bedarf wird er später klären, man darf die Damen ja nicht überfordern...
aus dem Widerspruch:
Mein Widerspruch gründet darauf, dass ich mit dem Sorgerecht auch eine Sorgepflicht für meinen schulpflichtigen Sohn ##########, geb. #####.2000, gemäß § 1684 BGB*, ausübe und ihm laut Gesetz folglich den notwendigen Wohnraum zur Verfügung stellen muss. Der Anspruch bezieht sich daher nicht auf meine Person, sondern ist als ein Anspruch meines Kindes zu verstehen, sein gesetzlich gewährtes Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen auszuüben. Es besteht eine tatsächliche Umgangsregelung mit der Mutter, nach der sich Enrique zu 40% bei mir aufhält, eine Ausweitung auf 50% steht, mithilfe der der Mutter verordneten Familienhilfe, noch aus.
Der Widerspruch beruft sich ein Vergleichsurteil des Sozialgerichts München vom 21.09.2005, als Kopie im Anhang befindlich. Der Antrag auf die Übernahme der Kosten für einen Zwei-Personen-Haushalt besteht, weil der Sohn auch in einem Nebenwohnsitz in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsteller (Vater) lebt.
Der Beschluss lautet wie folgt:
Lebt ein Kind bei beiden Elternteilen, bildet das Kind zeitanteilig eine Bedarfsgemeinschaft bei den jeweiligen Elternteilen. Es hat jeweils anteilige Regelleistungsansprüche. Da es nicht möglich ist, den Unterkunftsbedarf nur anteilig zu übernehmen, ist dieser bei den Elternhaushalten jeweils mit dem Kind zu übernehmen. Der Beschluss ordnet an, dass die Regelleistung ebenfalls zu den tatsächlich geleisteten Anteilen des Sorgerechts und der Sorgepflicht zu verteilen ist.
Aus dem Beschluss: "Da die begehrte Leistung der Sicherung des Lebensunterhaltes des Kindes dienen soll, handelt es sich nicht um einen Anspruch des Vaters, sondern um einen eigenen Anspruch des Sohnes (Brühl in LPK- SGB II §7 Rdnr. 37; Eicher/Spellbrink, SGB II' §7 Rdnr. 21)." Des weiteren: "Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen." Daher habe der Antragssteller "einen Anspruch darauf, dass wegen der Bedarfsgemeinschaft mit seinem Sohn seine tatsächlichen Unterkunftskosten bei der Berechnung der Leistung für ihn berücksichtigt werden."
Aus der Begründung: "Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass es nicht möglich ist, den Unterkunftsbedarf anteilig zu übernehmen, da der Antragsteller wegen seines gesetzlichen und verfassungsrechtlich gewährleisteten Umgangsrechts und der damit verbundenen Umgangspflicht ausreichenden Wohnraum vorhalten muss." Das Sozialgericht München befindet, dass sich das Kind in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater befindet, wenn es sich „nicht nur besuchsweise, sondern regelmäßig über ein Drittel des Monats bei seinem Vater aufhält“.
In diesem Fall handelt es sich allerdings sogar um die Ausübung des gesetzlichen Sorgerechts und der damit verbundenen Sorgepflicht und nicht allein einer Umgangsregelung. ###### hält sich zur Zeit zu 40% des Monats bei mir auf, wobei die Umgangsgestaltung auf mindestens 50%, unter Zuhilfenahme der Familienhilfe, ausgeübt durch ####### e.V., und mit Unterstützung durch das Jugendamt ######,, zu nennen die Bearbeiterin Frau ######,, aufgrund der gerichtlichen Verordnung des Amtsgerichts ############, Abteilung für Familiensachen, ausgeweitet werden soll, weil die Kindesmutter das Sorgerecht nicht ohne vorgenannte Hilfestellung auszuüben in der Lage ist.
Ich bitte Sie deshalb um eine schnellstmögliche Überarbeitung des Beschlusses, um eine drohende Wohnungslosigkeit zu bislang 40% von meinem Kinde abzuwenden. Unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses könnte die o.g. kindgerechte 2-Raum-Wohnung (Kopie des Wohnungsangebots im Anhang) von mir zum 01.07.06 bezogen werden. Aufgrund des zum 30.06.06 endenden bisherigen Mietverhältnisses muss ich auf einen eiligen Beschluss drängen.
.....
(* Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt)
Wünsche euch viel Erfolg!!!!!!!!!!!!!!!!!
s'peace