Mal was positives von Hartz IV.
Das Sozialgericht in Kassel entschied, dass Kosten, die dem Vater entstehen, wenn er seine Kinder betreut, die den Lebensmittelschwerpunkt bei der Mutter haben, nicht vollständig gestrichen werden können.
Seht mal genauer hin im ZDF Text Seite 121 (geht wohl nur heute, da regelmäßig aktualisiert.)
Gruß
Kleinegon
Hast Du nur eine Möglichkeit, dann bist Du in einer Zwangslage. Bei zwei Möglichkeiten hast Du nur das Entweder - Oder. Such Dir eine dritte Möglichkeit. Jetzt hast Du Wahlmöglichkeiten und es beginnt die Verantwortung in Freiheit.
Huhu,
isch habe unten unter Urteile schon gelesen 😉
lg, paulina
„Wenn man keine Ahnung hat: Einfach mal Fresse halten.“ --- Dieter Nuhr
Hallo,
naja, das Gericht hat nicht direkt gesagt, dass ein ALGII Empfänger was dazu bekommt.
Das Urteil sagt nur, dass die Einzelfälle geprüft werden müssten. Und das ist der Knackpunkt: Bekommt der Umgangsvater tatsächlich anteilig mehr ALGII für die Dauer des Aufenthaltes des Kindes, so würde es der KM, wenn sie auch ALG II erhält, abgezogen werden!!! Und welche KM würde sich das gefallen lassen? Da gibts dann bestimmt bald wieder ne Reihe Umgangsboykott des lieben Geldes wegen...
Gruß, Romy
Moin,
mich stimmt diese Urteil mehr als nachdenklich, allerdings kennen wir nur den Tenor und noch nicht die Urteilsbegründung an sich, von daher unter Vorbehalt:
Der Umgang kann durch eine temporäre Bedarfsgemeinschaft durch ALG II gefördert werden, die Fahrtkosten können evtl. vom Sozialamt gezahlt werden.
Wir hatten mal ein höchstrichterliches Urteil, dass im Mangelfall die Umgangskosten das Nettoeinkommen schmälern können, diese Urteil ging vom Unterhaltsverpflichteten aus. Das jetzige Urteil geht aber vom Einkommen des Kindes aus. Wird ALG II gezahlt, dann kann der Bedarf des Kindes an Umgangstagen dem Umgangsberechtigten zugerechnet und dem anderen Sorgeberechtigten abgezogen werden. Ebenso dürfte es sich dann mit den Fahrtkosten verhalten.
Damit wird das Einkommen des Kindes der Prüfstein dafür sein, ob der Umgang bezuschusst wird oder nicht. Im Extremfall kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, finanziell dafür aufkommen, dass der umgangsberechtigte Elternteil (der im Extremfall keinen KU zahlen kann), seine Umgangsverpflichtungen wahrnimmt.
Der arbeitslose Umgangselternteil, der den Umgang finanziell nicht mehr wuppen kann, wird also verpflichtet, sein eigenes Kind (den versorgenden Elternteil) auf die Kosten des Umgangs zu verklagen, sofern es kein ALG II für beide gibt. Dies kann ja schon bei UVG und einer Teilzeitstelle des versorgenden Elternteils der Fall sein.
Ausgetragen wird es auf dem Rücken (dem Einkommen) der Kinder. Was ist das nur für eine Welt, die einerseits die Väter zum Umgang verpflichtet und ihnen andrerseits keine Mittel dafür zur Verfügung stellt :phantom: Alleinerziehende Mütter hingegen werden vom Staat mit einem Sonderbonus bedacht (beim ALG II)
Den Rest meiner Gedanken muss ich jetzt zensieren, sonst platze ich.
nächtlichen Gruß
eskima
Hallo eskima,
Wir hatten mal ein höchstrichterliches Urteil, dass im Mangelfall die Umgangskosten das Nettoeinkommen schmälern können, diese Urteil ging vom Unterhaltsverpflichteten aus.
Hast du mal einen Link zu diesem Urteil? Denn leider bin ich auch in der Schwierigkeit, dass ich den Umgang kaum gewuppt bekomme.
mfg
papi74
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.