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Grundsicherungsrente

 
(@romyh)
Registriert

Hallo,

passt ned ganz in die Kategorie, aber die Frage ist mir wichtig.

Es geht um meinen Bruder. Er ist fast 25, 80% schwerbehindert aufgrund erheblicher Probleme unter der Geburt. Bei meinen Eltern lebend, sie und auch ich sind sein Vormund, er hat auch ne Pflegestufe (die niedrigste).

Nun zum Prob. Mein Brüdi arbeitet ganz fleißig in einer Behindertenwerkstatt (kirchlicher Träger) und erhält ein kleines Entgelt (ca. 250 € netto oder sogar weniger, ich weiß es nicht genau, er zahlt jedenfalls vom Brutto auch die SozVersbeiträge), aber auch (noch) KiGeld und dazu seit ca. 2 Jahren, seit die Grundsicherungsrente eingeführt wurde, auch GruSiRe. Ér bezahlt von seinem kleinen Geld 2 priv. Vorsorgen, weil er von staatlicher Seite im Alter wohl nicht viel bekommen wird. Das Amt will ihm nun die GruSiRe streichen/kürzen, weil er diese Vorsorge getroffen hat.

Ist das rechtens? Ich meine, er spart sich das ab, könnte das Geld auch anderweitig ausgeben. Wird man dafür bestraft, wenn man selbständig vorsorgt oder was?

Weiß jemand was darüber?

Gruß, Romy

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.12.2005 11:54
(@romyh)
Registriert

Wenn sich irgendwer auf dem Gebiet auskennt, so wäre es schön, wenn geantwortet würde, es ist sehr wichtig!

Danke, Romy

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.12.2005 15:12
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo RomyH,

gibt es einen schriftlichen Ablehungs- oder Aufhebungsbescheid? Den bräuchte man schon, um mal die Paragraphen nachschlagen zu können, auf die sie sich berufen. Oder sollte es lediglich eine Dienstanweisung sein?

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2005 00:24
(@romyh)
Registriert

Hallo eskima,

bislang ist es so, dass die Behörde meinen Bruder bzw. seinen Vormund, meinen Vater, dazu aufgefordert hat, den Rückkaufswert dieser Versicherungen mitzuteilen, um die Rente anzupassen.

MfG Romy

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.12.2005 00:55
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo RomyH,

dann geht es vermutlich um Vermögen. Wie hoch ist denn der Rückkaufswert?

LG

Anke

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2005 00:57
(@romyh)
Registriert

Das weiß ich nicht. Er hat die Versicherungen erst seit ca. 7 Jahren, ausgezahlt bekommt er erst was, wenn er das 65. LJ vollendet hat!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.12.2005 01:02
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Noch eine Frage: wird das Kindergeld für deinen Bruder angerechnet oder für deine Eltern?

Heute ist es mir zu spät, aber ich werd morgen mal gucken 😉

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2005 01:05
(@romyh)
Registriert

Das zählt als Einkommen von Robin. Ich habe auch gelesen, das Vermögen angerechnet wird, aber dieses "Vermögen" hat er erst im Alter! Und die Beiträge bezahlt er von seinem Minieinkommen! Ist doch alles unfair.

Gute Nacht eskima, vielen Dank!

Romy

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.12.2005 01:07
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo RomyH,

wir reden hier vom SGB II: www.sozialgesetzbuch.de, entscheidend sind die
§ 11 zu berücksichtigendes Einkommen

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundes- versorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

(2) Vom Einkommen sind abzusetzen

1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,

2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge

a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,

b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,

4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,

5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.

(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen

1. Einnahmen, soweit sie als

a) zweckbestimmte Einnahmen,

b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege

einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,

2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.

zusammen mit dem Urteil über Kindergeld (pn) erscheint es sehr fraglich, ob das Kindergeld hier als Einkommen für deinen Bruder angerechnet werden darf.

und
§ 12 zu berücksichtigendes Vermögen.

(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

(2) Vom Vermögen sind abzusetzen

1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen,

2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,

3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigt,

4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen

1. angemessener Hausrat,

2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,

4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,

5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,

6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

Eine Lebensversicherung ist eine Absicherung für den Schadensfall, also nicht unbedingt eine adäquate Altersversicherung und da liegt der Knackpunkt. Anerkannt wird meist nur eine Rieserrente oder ein unkündbarer Vertrag vor Ablauf des Rentenalters.

Somit muß das Vermögen bis zur Grenze erst verbraucht werden. Das heißt, die Lebensversicherung muss gekündigt werden und dein Bruder darf nicht mehr als ein Vermögen von 4100 Euro auf dem Konto haben um weiterhin Grundsicherung zu beziehen. Denn es ist nicht zulässig, dass er auf der einen Seite Vermögen anhäuft und auf der anderen Seite Sozialleistungen bezieht.

Soweit mein laienhaftes Verständnis.

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2005 01:58