Folgende Situation:
geheiratet 1989, Kind geboren 1990, Ehe geschieden 2003, Kind lebt seit 2002 per Gerichtsbeschluss beim Vater, Mutter lebt mit einem Mann zusammen, zahlt keinen KU.
Vater muss der Arge Auskunft über sein Einkommen geben, nicht übers Vermögen, da nur dann geklärt werden kann, ob ein Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Vater besteht.
Aber lest selbst:
Für die Aufforderung zur Auskunfterteilung sowie zur Vorlage von Einkommensnachweisen kann sich die Beklagte auf § 60 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stützen. Nach dieser Vorschrift haben Personen, die einem Leistungsbezieher nach dem SGB II zu Leistungen verpflichtet sind, die geeignet sind, die Leistungen nach dem SGB II auszuschließen oder zu mindern, dem Leistungsträger auf Verlangen Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anzuwenden (§ 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
Der Senat ist mit dem SG der Auffassung, dass der Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II im Wege des Verwaltungsaktes geltend gemacht werden kann und dass als Leistungsverpflichtung des Klägers im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch der Anspruch der Zeugin G auf Geschiedenenunterhalt gemäß §§ 1569 ff. BGB in Betracht kommt. Zur Vermeidung von Wiederholung nimmt er auf die zutreffenden Ausführungen des SGs Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Verweis in § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf § 1605 Abs. 1 BGB nicht dahin zu verstehen, dass der Auskunftsanspruch des § 60 Abs. 2 SGB II lediglich gegenüber Verwandten in gerader Linie bestehen soll. Vielmehr umfasst er alle aufgrund familienrechtlicher Rechtsgrundlage Verpflichteten (vgl. Meyerhoff in jurisPK-SGB II, § 60 Rdnr. 35).
Die von der Beklagten geforderte Auskunft ist auch im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II erforderlich.
Liebe Eskima,
könntest Du bitte den Link noch einmal vollständig eingeben. Der von Dir hier hinterlegte führt nur zum Bundessozialgericht, nicht aber zu der von Dir zitierten Entscheidung.
Mich interssiert das hier schon in eigener Sache!
Danke und lG, Uli
Lieber Uli,
der Link ist vollständig. Leider "zickt" die Seite öfter mal beim Anklicken. Ich gehe bei einem Link dann immer nach ganz rechts zum Anklicken und wenn ich beim ersten Mal das Eingangstor habe, dann klicke ich noch ein zweites Mal auf den Link und komme dann auf das Urteil.
Keine Ahnung, warum das so ist, ich habs auch bei keiner anderen Site feststellen können, hier hingegen schon ganz oft. Besonders blöd ist das, wenn man unter Favoriten Urteile abspeichern will, bei dieser Site empfehle ich dringend das Ausdrucken 😉
hth
LG eskima
Liebe Eskima,
danke für das Urteil via PN. Ich stelle es einfach mal hier ein. Ich gewinne mehr und mehr das Gefühl, dass für die, bei denen man noch etwas zu holen können glaubt, das SGB maßgeblicher ist als Familierecht.! :exclam:
LG, Uli
Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland 64209 NRW · Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 1. Senat Urteil Format HTM PDF RTF XML 1. Instanz Sozialgericht Gelsenkirchen S 5 AS 22/05 23.06.2006 2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 1 AS 12/06 29.01.2007 3. Instanz Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitssuchende Entscheidung Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.06.2006 teilweise geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 04.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2005 wird aufgehoben, soweit die Beklagte den Kläger verpflichtet hat, Nachweise über seine Vermögensverhältnisse vorzulegen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt drei Viertel, die Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Tatbestand: Streitig ist, ob der Kläger der Beklagten Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen und hierüber Belege vorlegen muss. Der Kläger ist der geschiedene Ehemann der Zeugin D G, die von der Beklagten seit dem 01.01.2005 fortlaufend Arbeitslosengeld II bezieht. Die am 00.00.1989 geschlossene Ehe, aus der der am 00.00.1990 geborene Sohn T hervorgegangen ist, wurde am 00.00.2003 geschieden (AG Gelsenkirchen-Buer, 15 F 152/02). Die Beklagte forderte den Kläger auf, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und hierüber Nachweise vorzulegen (Bescheid vom 04.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2005). Einen etwaigen Unterhaltsanspruch der Zeugin gegen den Kläger leitete sie auf sich über (Bescheid vom 20.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2006). Mit der gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, es stehe fest, dass er seiner geschiedenen Ehefrau nicht zum Unterhalt verpflichtet sei. Schon mit Beschluss vom 16.07.2002 sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seinen Sohn T übertragen worden, für dessen Unterhalt er allein aufkomme. Die Zeugin G lebe zudem seit vier Jahren eheähnlich mit dem Zeugen L zusammen. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch sei daher verwirkt. Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat nach Vernehmung der Zeugin G und des Zeugen L die Klage abgewiesen und entschieden, dass außergerichtliche Kosten des Klägers nicht zu erstatten seien (Urteil vom 19.05.2006). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger der Zeugin G unterhaltspflichtig und ein etwaiger Unterhaltsanspruch insbesondere nicht nach § 1579 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erloschen sei. Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.06.2006 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 04.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten, die die Zeugin G betreffende Leistungsakte sowie die Verfahrensakten 15 F 5/02 und 15 F 152/02 AG Gelsenkirchen-Buer beigezogen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, soweit die Beklagte den Kläger aufgefordert hat, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und Nachweise über seine Einkommensverhältnisse vorzulegen. Demgegenüber ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und dementsprechend aufzuheben, soweit die Beklagte den Kläger auch verpflichtet hat, Nachweise über seine Vermögensverhältnisse vorzulegen. Für die Aufforderung zur Auskunfterteilung sowie zur Vorlage von Einkommensnachweisen kann sich die Beklagte auf § 60 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stützen. Nach dieser Vorschrift haben Personen, die einem Leistungsbezieher nach dem SGB II zu Leistungen verpflichtet sind, die geeignet sind, die Leistungen nach dem SGB II auszuschließen oder zu mindern, dem Leistungsträger auf Verlangen Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anzuwenden (§ 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Der Senat ist mit dem SG der Auffassung, dass der Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II im Wege des Verwaltungsaktes geltend gemacht werden kann und dass als Leistungsverpflichtung des Klägers im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch der Anspruch der Zeugin G auf Geschiedenenunterhalt gemäß §§ 1569 ff. BGB in Betracht kommt. Zur Vermeidung von Wiederholung nimmt er auf die zutreffenden Ausführungen des SGs Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Verweis in § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf § 1605 Abs. 1 BGB nicht dahin zu verstehen, dass der Auskunftsanspruch des § 60 Abs. 2 SGB II lediglich gegenüber Verwandten in gerader Linie bestehen soll. Vielmehr umfasst er alle aufgrund familienrechtlicher Rechtsgrundlage Verpflichteten (vgl. Meyerhoff in jurisPK-SGB II, § 60 Rdnr. 35). Die von der Beklagten geforderte Auskunft ist auch im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II erforderlich. Das Merkmal der Erforderlichkeit konkretisiert den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erforderlich ist dabei eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers einerseits und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten andererseits. Der Auskunftsanspruch besteht daher nicht, wenn der Leistungsträger über die gewünschten Informationen bereits verfügt oder sie sich auf einfachere Weise beschaffen kann. Ebenso kann der Leistungsträger keine Auskunft verlangen, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht. Schließlich ist das Auskunftsverlangen auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der behauptete Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des auf Auskunft in Anspruch Genommenen unabhängig von dessen Einkommen oder Vermögen nicht gegeben ist. Das Auskunftsbegehren der Beklagten hält diesen Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jedoch stand. Die Beklagte verfügt nicht über die verlangten Informationen betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers. Zwar liegen ihr, wie sich aus der Leistungsakte der Zeugin G ergibt, Einkommensnachweise des Klägers vor. Diese betreffen jedoch Entgeltabrechnungszeiträume aus den Jahren 2003 und 2004 und damit nicht den hier maßgeblichen Leistungszeitraum. Anderweitige Informationen betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat die Beklagte nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, wie sie sich diese Informationen auf einfachere Weise als über den geltend gemachten Auskunftsanspruch verschaffen könnte. Es steht nicht fest, dass die Zeugin G keinen Leistungsanspruch gegen die Beklagte auf Alg II hat. Insoweit ist es für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nicht erforderlich, dass alle für die Beurteilung des Leistungsanspruchs maßgebenden tatsächlichen Fragen in vollem Umfang geklärt sind. Vielmehr besteht der Auskunftsanspruch nur dann nicht, wenn der Leistungsanspruch schon aus Rechtsgründen nicht gegeben sein kann (vgl. Meyerhoff in jurisPK-SGB II, § 60 Rdnr. 29; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 60 Rdnr. 22). Das ist hier nicht der Fall. Zwar lassen einzelne der Beklagten vorliegende Unterlagen aus den Jahren 2004 und 2005 erkennen, dass bei der Zeugin G aus psychiatrischen Gründen eine Leistungsminderung vorliegt. Hierfür spricht insbesondere auch, dass die Zeugin seit dem 28.10.2004 als Schwerbehinderte anerkannt ist (Bescheid des Versorgungsamtes Dortmund vom 31.01.2005). Ein Leistungsanspruch der Zeugin auf Alg II bestünde jedoch nur dann nicht, wenn feststünde, dass sie wegen ihrer Krankheit bzw. Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Eine so weit gehende Leistungseinschränkung ergibt sich jedoch nicht offensichtlich aus den der Beklagten vorliegenden Unterlagen und ist anders als durch aufwändige tatsächliche, insbesondere medizinische Ermittlungen auch nicht festzustellen. Schließlich steht auch nicht fest, dass der von der Beklagten bestandskräftig übergeleitete Unterhaltsanspruch der Zeugin G gegen den Kläger unabhängig von dessen Einkommen oder Vermögen nicht besteht (vgl. zu diesem Erfordernis BSG, Urteil v. 16.08.1989, 7 RAr 82/88, SozR 4100 § 144 Nr. 1). Insoweit setzt die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nicht etwa voraus, dass der übergeleitete oder zur Überleitung vorgesehene Unterhaltsanspruch tatsächlich besteht. Vielmehr soll die Auskunft den Leistungsträger erst in die Lage versetzen zu prüfen, ob eine gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs möglich und sinnvoll ist. Nach ständiger Rechtsprechung zum Sozialhilferecht, der sich der erkennende Senat anschließt, ist daher - ebenso wie die Überleitung des Unterhaltsanspruchs nach § 33 SGB II - das Auskunftsverlangen erst dann rechtswidrig, wenn der Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (sog. Negativevidenz; vgl. BVerwG, Urteil v. 21.01.1993, 5 C 22/90, BVerwGE 91, 375 ff.; BVerwG, Urteil v. 17.06.1993, 5 C 43.90, BVerwGE 92, 330 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.01.2000, 22 A 6004/96, ZfSH/SGB 2000, 358 f.; Bayerischer VGH, Urteil v. 13.06.2001, 12 ZB 01.944; Bayerischer VGH, Urteil v. 08.07.2004, 12 B 99.3020). Die Frage, ob der Unterhaltsanspruch tatsächlich besteht, ggf. in welcher Höhe, ist demgegenüber erst im familiengerichtlichen Verfahren im Anschluss an die Überleitung zu klären. Für den Auskunftsanspruch nach dem SGB II, das ebenso wie die Sozialhilfe lediglich eine strikt an der Bedürftigkeit orientierte Existenzsicherung gewährleisten soll, kann keine andere Beurteilung gelten. Die erforderliche Negativevidenz besteht hinsichtlich des möglichen Unterhaltsanspruchs der Zeugin G gegen den Kläger nicht. Als Anspruchsgrundlage für einen solchen Unterhaltsanspruch kommt zumindest § 1573 Abs. 1 BGB in Betracht. Die Zeugin G geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass ihre Erwerbslosigkeit auf unzureichenden Erwerbsbemühungen besteht. Ebenso bestehen im Hinblick auf den Leistungsbezug der Zeugin keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Lage wäre, sich aus ihrem Einkommen oder Vermögen selbst zu unterhalten (§ 1577 Abs. 1 BGB). Eine etwaige Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist auch nicht nach § 1579 BGB weggefallen. Ernsthaft zu diskutieren wäre insoweit allenfalls ein "anderer Grund" im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB aufgrund einer anderweitigen nichtehelichen Beziehung zu dem Zeugen L. Indessen steht eine solche Beziehung jedenfalls im Sinne der Negativevidenz nicht fest. Der umfangreichen Beweisaufnahme, die das SG durchgeführt hat, hätte es insoweit nicht bedurft. Der Auskunftsanspruch der Beklagten könnte an § 1579 Nr. 7 BGB nur dann scheitern, wenn unstreitig feststünde, dass die Zeugin G und der Zeugin L in einer nichtehelichen Partnerschaft leben. Das ist indessen nicht der Fall, nachdem die Zeugin G eine solche Partnerschaft in Abrede gestellt hat. Ob die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 7 BGB angesichts dessen erfüllt sind, ist daher allein im familiengerichtlichen Verfahren zu prüfen. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung wird dabei nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB gegebenenfalls nicht zwingend zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führt, sondern je nach Lage des Einzelfalles lediglich eine Minderung des Anspruchs rechtfertigen kann. Unabhängig davon tritt der Senat dem SG in seiner Beurteilung bei, dass die Beweisaufnahme die Voraussetzungen eines Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung nach § 1579 Nr. 7 BGB nicht erwiesen hat (§ 153 Abs. 2 SGG). Für eine Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten über den Unterhalt nach § 1585c BGB, insbesondere in Gestalt eines Unterhaltsverzichts der Zeugin G, bestehen gleichfalls keine Anhaltspunkte. Da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II erfüllt ist, kann die Beklagte vom Kläger Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen. Ebenso ist sie berechtigt, sich Nachweise über die Einkünfte des Klägers vorlegen zu lassen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB). Einer weitergehenden Konkretisierung bedarf es im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch nicht. Nachdem die Beklagte ihr Nachweisverlangen nicht näher präzisiert hat, ist es vorbehaltlich einer weitergehenden Präzisierung dem Kläger vorbehalten, die Art des Nachweises zu bestimmen. Dabei bieten sich z.B. - für den Kläger ohne weiteres erkennbar - Gehaltsabrechnungen an. Demgegenüber ist der angefochtene Bescheid insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als die Beklagte auch Nachweise über die Vermögensverhältnisse des Klägers verlangt hat. Hierfür bietet der über § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II anwendbare § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB, der die Nachweisverpflichtung des Unterhaltsschuldners ausdrücklich auf Belege über die Höhe der Einkünfte beschränkt (OLG Hamburg, Urteil v. 30.10.1984, 12 UF 109/84, FamRZ 1985, 394 ff. m.w.N.), keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage (ebenso zu § 116 Bundessozialhilfegesetz a.F. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 30.11.1988, 6 S 2347/88). Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Vorschrift des § 197a Abs. 1 SGG ist anwendbar, da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Anlass, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) besteht nicht. Der Fall wirft keine höchstrichterlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Bei der Bemessung des Streitwertes hat sich der Senat an der Hälfte des Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz) orientiert. © Impressum www.sozialgerichtsbarkeit.de