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Unterhaltstitel rechtswidrig?

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(@kasper)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

Moin,

das mag dran liegen, dass wir hier keine Juristen sind.

Meiner Meinung nach, stellt sich das so dar:
#quote:
Die Beistandschaft für minderjährige Kinder (§ 1712 ff. BGB) ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung eines Kindes. #unquote
weiter:
#quote:
Die Beistandschaft kommt auf schriftlichen Antrag eines Elternteils zustande. Der Antrag kann vom allein sorgeberechtigten Elternteil oder (bei gemeinsamer Sorge) von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, gestellt werden. Ebenfalls antragsberechtigt ist ein von den Eltern benannter Vormund (vgl. § 1713 BGB). Antrag ist hier untechnisch zu verstehen. Der Antrag zieht weder eine Prüfung noch eine Entscheidung nach sich. Vielmehr tritt die Beistandschaft direkt mit Eingang des Antrags beim Jugendamt ein. Der Beistand ist dann (neben dem beantragenden Elternteil) gesetzlicher Vertreter des Kindes in den beiden genannten Aufgabenkreisen. Der Elternteil kann die Beistandschaft auch für lediglich einen der beiden Aufgabenkreise beantragen. Beispielsweise kann sich eine Mutter dazu entscheiden, dass der Beistand nur für die Feststellung der Vaterschaft eingesetzt werden soll und die Unterhaltsansprüche des Kindes nicht regeln soll. Eine Beantragung der Beistandschaft ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich. Die Beistandschaft tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit eines Kindes ein, allerdings muss das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. #unquote

Das heißt, dass die Beistandschaft rechtswirksame Erklärungen abgeben darf, und zwar solange wie die Beistandschaft besteht.
Sollte die KM jetzt anderer Auffassung sein, dann kann sie die Erklärung ändern! ABER, wie muss hierzu die Beistandschaft beenden und die Rücknahme der Erklärung hat keine Rückwirkend Bindung. D.h., dass die Rücknahem der Erklärung erst ab dem Ende der Beistandschaft Gültigkeit entwickelt.

Ich bin der Meinung, dass Du derzeit auf der sicheren Seite bist.

Daher, auch hier meine bescheidene Meinung, würde ein Abänderungsantrag derzeit ins Leere laufen. Denn Du würdest gegen einen derzeitigen Titel von 0 Euro führen und da erklärt Dich jeder Richter für bekloppt.

Erst wenn die KM JETZT sich entscheiden sollte, die Beistandschaft zu beenden und dann aus dem Titel heraus zu pfänden bzw. zu fordern, müsstest Du eine Vollstreckungsschutzklage und eine Abänderungsklage führen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2020 12:13
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

Hallo,

die Beistandschaft kann einen Verzicht auf den Unterhalt rechtswirksam erklären solange die Beistandschaft besteht. Eine Abänderung des Titels ist dann auch nicht möglich, weil der Verzicht ja rechtskräftig ist und weniger als nichts ist nicht zu zahlen.

In dem Moment, wo Du wieder leistungsfähig bist lebt dann natürlich der Titel wieder auf und es ist gemäß Titel Unterhalt zu zahlen. Wenn das dann auch dem Einkommen entspricht ist das auch in Ordnung.

Die KM kann dem natürlich widersprechen, aber nicht rückwirkend. Sie müsste Dich in Kenntnis setzen, dass sie ab dem (frühestens heute) den vollen Unterhalt oder auch eine gewisse Summe haben möchte. Dann musst Du Dich darum kümmern.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2020 12:40
(@azu96)
Schon was gesagt Registriert

Okay, jetzt habe ich soweit alles verstanden, denke ich.

Tausend Dank für eure Teilnahme an meinem Post.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.06.2020 13:44
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