Hallo,
bis 09/2017 wohnten meine Frau und ich in einem Haus meiner Mutter. Wir zahlten ganz normal Miete ... Seit 10/2017 wohnen wir nun in meinem neuen Haus, rollstuhlgerecht (ich bin querschnittgelähmt), Außenanlage noch nicht rollstuhlgerecht aber das Geld ist ausgegangen ... Jetzt geht es um die Neuberechnung des Kindesunterhaltes für meine 17jährige Tochter, sie ist noch Schülerin.
Zum neuen Haus muß ich vielleicht bischen was erklären. Das Haus meiner Mutter, in dem wir wohnten, wurde langsam sanierungsbedürftig. Neues Dach, Fenster, Türen ... Nach den ersten Angeboten wurde schnell klar dass eine Sanierung wirtschaftlich keinen Sinn macht. Also hat meine Mutter entschieden das Grundstück inkl. Haus zu verkaufen. Also bin ich auf die Suche nach einer ebenerdigen, rollstuhlgerechten Wohnung für 2 Leute inkl. 2 Hunde gegangen. Da ich nicht unbedingt 100Km weiter wegziehen wollte, wurde ebenso schnell deutlich das eine passende Wohnung nicht zu finden ist. Dann gabs die Idee neu zu bauen, da aber meine Finanzielle Situation das nicht hergibt, hat meine Mutter mir ein Teil ihres Grundstücks als vorzeitiges Erbe geschenkt und auf sich einen Kredit aufgenommen um das neue Haus zu bezahlen. Auch das wird mir vom Erbe abgezogen. Soweit alles in Butter nur was ich selbst total verpeilt habe ist, dass das neue Haus ja jetzt einen Wohnvorteil darstellt. Wie ich das jetzt verstanden habe, wird als Wohnvorteil das angenommen wie das Haus denn aktuell vermietet werden könnte. Der Mietspiegel liegt hier zwischen 8 und 9 € der Quadratmeter. Das Haus selbst hat 70qm und es ist eine 40qm große Garage für mein Rollstuhlzeug angebaut. Schlimmstenfalls gehe ich jetzt mal von 110qm aus. Sehe ich das richtig das mir ein Wohnvorteil von rund 1000€ angerechnet werden wird?? Mein Einkommen liegt lediglich bei rund 1300€ Erwerbsminderungsrente. Wird jetzt echt fiktiv von einem Einkommen von rund 2300€ bei der Unterhaltsberechnung ausgegangen??? Muß ich vielleicht sogar das neue Haus verkaufen???
Besten Dank fürs Lesen.
Gruß
Matze
Hallo,
unterhaltstechnisch ist das katastrophal geregelt. Ja, Dir wird ein fiktiver Wohnwert anerkannt, wenn Dir die Immobilie gehört. Da Du keinen Kredit laufen hast können die Kreditschulden nicht abgezogen werden.
Damit sollte von 2250 Euro ausgegangen werden, der Grenze in der DDT sind 2300 Euro und das würde bedeuten Stufe 2, eine Stufe rauf, weil Du nur eine unterhaltsberechtigte Person hast = Stufe 3.
Stufe 3 für ein 17jähriges Kind sind z.Z. 514 - 97 (halbes KG) = 417 Euro Zahlbetrag.
(Wenn das Kind volljährig wird, dann wären es maximal 580 - 194 (volles KG!) = 386 Euro.)
Was zahlst Du denn bisher? Den Mindestunterhalt?
VG Susi
na da verkauf ich doch besser das Haus und setze mich ab ....
Bis 12/2005 hatte ich noch ein Nettoeinkommen von rund 3000€. Dann kam raus das die Allianz Fehler bei der Berechnung machte und die haben ihre Zahlung einfach eingestellt. Seit 01/2016 habe ich nur die Rente, seither prozessiere ich mit der Allianz rum ... Aus moralischen Gründen zahlte ich den damals errechneten Kindesunterhalt weiter, es wurde sehr oft sehr knapp aber wir haben es bisher geschafft. Ich zahle bisher 360€. Wenn das jetzt noch mehr wird, werde ich wohl auf den ersten Satz zurückgreifen müssen ...
Danke dir für die Rückmeldung.
Gruß
Matze
Aber diese Berechnung kommt doch erst zu tragen, wenn Du zur Auskunft aufgefordert wirst ...
Wurdest Du?
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Ja, die Ex war bei Anwalt und gestern habe ich Post erhalten.
Also das ist ja echt eine Hammerregelung, da fällt mir nix mehr ein ...
Gruß
Matze
Hallo,
die Frage ist zum einen, ob dein Selbstbehalt aufgrund deiner Behinderung nicht erhöht werden könnte.
Und zum anderen ob du nicht einen Kreditvertrag mit deiner Mutter machst (und die Raten auch zahlst), so dass du diese Kosten dem Wohnwertvorteil gegenüberstellen kannst.
Sophie
Hallo,
in den Unterhaltsleitlinien steht:
"2.7.
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten-und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; §§ <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1610a.html>1610a</a>," <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1578a.html>1578a</a>" BGB sind zu beachten."
Natürlich sind hier die Mehraufwendungen nicht so einfach zu benennen, aber z.B. die Garage, aber zumindest ihre Größe, und auch die Größe der Wohnung haben etwas mit der Behinderung zu tun und es würde hier Sinn machen so zu argumentieren, dass damit nur Leistungsfähigkeit für den Mindestunterhalt (bei 17jähriger z.Z. 370 Euro Zahlbetrag) besteht.
Weniger als den Mindestunterhalt wirst Du aber nicht erreichen können.
In der Weise, dass Du das Haus nur wegen der Behinderung gekauft hast und Du eigentlich nur 2-Zimmer-Wohnung mieten würdest und damit der Wohnvorteil verringert wird.
Außerdem ist der Wohnvorteil immer Marktmiete minus nicht auf den Mieter umlegbarer Kosten des Eigentümers.
VG Susi
Hallo zusammen,
ich muß jetzt versuchen mich mit der Anwältin meiner Ex ohne Gericht und ohne das ich einen Anwalt brauche zu einigen. Den ganzen Mist müsste ja eh ich bezahlen.
Deshalb habe ich jetzt mal eine Rechnung aufgemacht und würde mich über eine Rückmeldung freuen:
Einkommen Rente 1346,68€
Krankenkasse 528,94€
Wenn ich jetzt nur die KK abziehe, lande ich bei 817,74€
Den Wohnvorteil rechne ich jetzt einfach mit 1100€.
Das wären dann zusammen 1917,74€. ich gehe mal davon aus das ich die 17,74€ noch weg kriege, demnach wäre ich in der DDT in der ersten Stufe gelandet, dann, weil ich nur noch 1 Kind zahle (ich habe 3), eine Stufe hoch. Dann wäre ich also bei 491€. Halbes KG für das dritte Kind abgezogen(100€), gebe es einen Zahlbetrag von 391€. Das lediglich die nächsten 4 Monate lang, denn dann wird die Tochter 18 Jahre alt.
Sehe ich das richtig?
Gruß
Matze
Hallo,
aus meiner Sicht wäre das richtig, wenn Du ein Einkommen unter 1900 Euro hast und gilt auch nur bis zur Volljährigkeit.
Wird die Tochter volljährig, dann wird anders gerechnet.
VG Susi
Hallo,
du schreibst, dass der Bungalow nur 70 qm Wohnfläche hat. Wenn du dann von deinen 9-10 €/qm Kaltmiete ausgehst, kommst du auf maximal 700 € anrechenbare Miete.
Damit würde ich auch erstmal gegenüber der KM rechnen. Wenn sie absolut damit nicht einverstanden ist, kannst du immer noch mit 1000 € rechnen.
Sophie
Ich denke auch auch dass Du die Garage nicht bzw. nicht voll anrechnen musst
Unter Stufe 2 wird wohl schwierig. Außerdem wird auch der geminderte Selbstbehalt berücksichtigt, da du nicht arbeitest und so nur 880 Euro verbleiben müssen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
und dankeschön für eure Meinungen!
Die Kalkulation ist nur für mich um rauszubekommen wie hoch denn der maximal zu zahlender Unterhalt ist. Ich habe auch kein Problem mit dem Unterhalt nach Stufe 2, sprich lediglich 30€ mehr wie ich jetzt eh schon zahle. Da ich nun schon rund 17 Jahre Unterhalt zahle, mache ich mir jetzt wegen der bischen Restzeit nicht wirklich Gedanken, bald ist es geschafft und gut is. Erstrecht wenn ich in 4 Monaten an mein Kind zahle und nicht mehr an die Ex, zahle ich mit einem Lächeln den Unterhalt.
Noch eine Frage bitte: zufällig, weil mir meine Tochter eine neue Adresse gab, habe ich mitbekommen das die Ex mit ihrem Neuen nun auch Hausbesitzer sind. Jedoch glaube ich meine Ex ist da wesentlich gewiefter als ich und fand ein Schlupfloch um eben keinen Wohnvorteil angerechnet zu bekommen. Ich meine, ab dem Zeitpunkt wenn unsre Tochter 18 ist. Ab da hat ja auch sie Barunterhalt zu zahlen. Ist sowas vielleicht möglich wenn das Haus auf ihn und eben nicht wie bei mir auf sie läuft?
Gruß
Matze
Hallo,
richtig! Einen Wohnvorteil gibt es nur beim Wohnen im Eigentum.
Ist sie nicht (Mit)Eigentümerin des Hauses, dann gibt es auch keinen Wohnvorteil.
Gehört das Kellerloch Dir, dann hast Du einen Wohnvorteil.
Lässt Dich Deine Partnerin, Ehefrau, Eltern, ... in einem Palast (mit)wohnen, dann ist es eine freiwillige Zuwendung Dritter, die nur dann für die Unterhalsberechnung herangezogen wird, wenn das der Dritte ausdrücklich will.
VG Susi
Hallo,
danke für deine Info, jetzt wird es bischen verzwickt ...
Meine Mutter hat ja den Kredit für das Haus aufgenommen, ich hatte eine Kontovollmacht um, wenn sie z.B. in Urlaub ist, krank ist (sie hatte vor kurzem einen Herzinfarkt) Rechnungen bezahlen zu können. Das Grundstück selbst hat sie mir überschrieben, wir waren beim Notar. Die Rechnungen fürs Haus liefen auf meine Frau und mich aber gezahlt wurde faktisch von dem Baukonto meiner Mutter. Bin ich denn jetzt überhaupt rechtlich der Eigentümer des Hauses oder lässt meine Mutter uns in ihrem Haus wohnen???
Gruß
Matze
Eigentümer ist; wer im Grundbuch steht. Wenn es dir beim Notar überschrieben wurde, wirst das wohl du sein.
Prüfen würde ich, wie sich ein Nießbrauchsrecht deiner Mutter auswirken würde.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
ich war zwar mit meiner Mutter beim Notar als sie mir das Grundstück überschrieben hat aber danach waren wir garantiert nicht mehr beim Notar. Dann haben wir einfach "munter" gebaut und alles Andere hat niemand bedacht. Ich glaube ich habe da (in Bezug auf die vorherigen Posts) einfach einen Fehler gemacht und "glaubte" ich sei Hausbesitzer aber rechtlich bin ich es nicht. Bisher war keiner beim Notar, daher würde ich jetzt sagen, meine Mutter ist die Besitzerin und wir wohnen nur darin. War zwar nicht so gedacht aber so wie es momentan aussieht könnte mich eventuell diese miese Rechtssprechung mit dem Wohnvorteil doch nicht treffen. Mist, ich glaube leider muß ich doch zum Rechtsanwalt ...
Gruß
Matze
Hallo,
"Die Hausüberschreibung findet in der Regel mithilfe eines Übertragungsvertrags statt. Dieser muss – wie bei einem gewöhnlichen Hauskauf auch – notariell beurkundet werden. Durch die Beurkundung entsteht eine sogenannte Auflassung. Diese gilt als rechtsverbindliche Zusage des Eigentumsübergangs, der schließlich mit der Grundbucheintragung endgültig vollzogen wird."
(<a href="https://www.advocado.de/ratgeber/erbrecht/erbschaft/haus-ueberschreiben-erklaerung-vor-nachteile-alternativen-kosten.html>Hausüberschreibung</a>)"
Meiner Meinung nach bist Du damit Eigentümer. Das, was Du beim Notar unterschrieben hast ist der Übertragungsvertrag. Die Auflassung hat der Notar vermutlich direkt an das Grundbuchamt geschickt und dieses hat dann nach einiger Zeit (Wochen bis 2 Monate) den Grundbucheintrag geändert.
VG Susi
Hallo,
also das reine Grundstück wurde mir in 5/2015 überschrieben, Notarvertrag. Bauantrag haben wir in 10/2015 gestellt, Baubeginn war 7/2016 und Fertigstellung bzw. Einzug war ca. 10/2017. Das ich ein Haus überschrieben bekommen habe ist mir nicht bekannt aber hey, ich dachte auch ich sei Hausbesitzer ...
Gruß
Matze