Unterhaltsneuberech...
 
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Unterhaltsneuberechnung

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(@codex)
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@susi64 kein neuer Titel, wenn dann eine Anpassung des bereits bestehenden. 

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Themenstarter Geschrieben : 18.12.2022 16:43
(@codex)
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Kleiner Zwischenstand. Ich habe heute bei der Urkundsstelle angerufen und gebeten aufgrund von einer Unterhaltsneuberechnung den Titel anzupassen. Die Urkundsperson beim Jugendamt erfragte den bisherigen Titel und auf welche Summe angepasst werden soll. Ich sagte auf 38 Euro. Sie wird alles vorbereiten und in der ersten Januar Woche kann ich kommen den Titel anpassen. (Kein Wort von das geht nicht!)

Entweder habe ich Glück und das wird so passieren oder der Termin wird noch abgesagt bzw. bei der Beurkundung wird die Beistandschaft anwesend sein und dies verhindern. 

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Themenstarter Geschrieben : 20.12.2022 15:42
(@tacheles)
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OLG Köln, 31.03.2015 - 26 WF 7/15

Die Jugendamtsurkunden vom 20.05.2011 sind auch nicht durch die am 05.08.2013 vor dem Jugendamt der StädteRegion B2 errichteten Jugendamtsurkunden ersetzt bzw. abgeändert worden. Bei den Urkunden vom 20.05.2011 handelt es sich um vollstreckbare Jugendamtsurkunden gemäß §§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII, deren Abänderung sich nach § 239 FamFG richtet. Dabei stellt § 239 FamFG die einzige verfahrenrechtliche Möglichkeit dar, um eine Jugendamtsurkunde formell wirksam abzuändern. Die Herabsetzung des in einer Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltsanspruchs kann nicht durch eine neue Jugendamtsurkunde bzw. Abänderungsurkunde erfolgen, sondern nur durch Einreichung eines Abänderungsantrags nach § 239 FamFG (Prütting/Helmes/Bömelburg, FamFG, 3. Aufl., § 239 Rn. 20, vgl. zu § 323 ZPO a.F.: OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2005 – 9 UF 108/05 , zitiert nach juris Rn. 11; AG Aachen, Urteil vom 25.10.2002 – 21 F 218/02, FamRZ 2003, 461, zitiert nach juris Rn. 21 f.; AG Halle-Saalkreis, Urteil vom 02.04.2004 – 28 F 2355/03, FamRZ 2005, 284, zitiert nach juris; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO-Großkommentar, 3. Aufl., § 323 Rn. 122).

 

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Geschrieben : 20.12.2022 19:40
(@tacheles)
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@codex

Eine weitere Entscheidung, OLG Rostock, 10.11.2016 - 10 UF 56/16 bestätigt, dass eine vollstreckbare Urkunde später nicht durch eine Äbänderungsurkunde "nach unten" abgeändert werden kann. Ich empfehle dir deshalb nochmals, diesbezüglich keinerlei Aktivitäten mehr zu entwickeln.

Bei meinen Recherchen bin ich zu meinem Erstaunen auch auf OLG Celle, 25.10.2016 - 19 WF 148/16 gestoßen. Entgegen meiner bisherigen Meinung empfehle ich dir deshalb nun auch, keinerlei Anschreiben mehr bzgl. Vollstreckungsverzicht an Frau Beistand zu senden. Die Bestätigungen von ihr, dass du zunächst 0,00 und ab Januar 2023 monatlich 38,00 Euro zahlen sollst, werden gemäß OLG Celle als Vereinbarung angesehen und reichen aus, einen höheren Vollstreckungsversuch gerichtlich abzuwehren. Heißt, auch an der Stelle bis zur Volljährigkeit der Tochter gar nichts mehr zu unternehmen.

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Geschrieben : 21.12.2022 10:39
Susi64 gefällt
(@ollit)
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ich habe mir 8 Seiten durchgelesen.

Ich stehe seit mehreren Jahren vor der Abänderung des Unterhaltstitel, leider fand sich kein Anwalt, der mich vertreten wollte (habe bereits aktuell 62 Anwälte angefragt. Keine hat Zeit, möchte nicht oder nur gegen Privathonorar. So habe ich das Schreiben für §78b ZPO bereits vorbereitet.

Ich habe einen unbefristeten Unterhaltstitel welcher mal für 2 Kinder war. Das ältere Kind wird nun 21 und hat nie etwas gefordert. Den Unterhaltstitel konnte auch nicht herausgegeben werden weil die Ex ihn hat, denn das andere ist erst 17.

Also ist selbst klagen mit Anwaltszwang einfach eine Illusion.

Die 17 Jährige ist seit September in Ausbildung und hat bisher keine Gehaltszettel vorgelegt (trotz mehrerer Schreiben an die Ex). 

 

Ich habe das Gehalt nach der Tariftabelle festgelegt und zahle nun munter 62€ bis zum Ende des Jahres. Von Januar 2023 bis zur Volljährigkeit dann 102€. Danach werde ich den Unterhalt einstellen (kurz zuvor die Herausgabe des Unterhaltstitel oder Verzicht einfordern).  Das schlimme sind halt unbefristete Titel welche wie ein Damoklesschwert über einen schweben. Aber wenn klagen nicht geht, weil keiner will.

 

Zum Mangelfall:

Ich verstehe nicht, warum man den Mangelfall unbedingt will. Man sollte das ganze mit 100% mal durchrechnen. Vielleicht rutscht man damit in den SGB II und dann wird der ganze Unterhalt brav einkommensmindernd berechnet. 

Sind die Kinder in den Ferien da, dann die temporäre Bedarfsgemeinschaft beantragen. Das entlastet. Da gibt es dann keine Unterhaltsvorschussstelle die Geld will, sondern man zahlt 100% und das Amt gleicht mit Hartz IV das ganze aus (§11b Abs. 7). Ich hatte das auch über das Sozialgericht betätigt bekommen. Die Aufforderung des Amtes den Unterhalt zu senken, ist beim gerichtlichen Titel nicht möglich. Somit wird vom verfügbaren Einkommen der Unterhalt abgezogen. Der gewünschte Senkungszwang des Amtes läuft hier ins leere. 

Als Rechnung sollte man den Bürgergeldsatz + Miete als Bedarf rechnen (Bürgergeld ohne Arbeit). Das ganze gegen rechnen. Einkommen - Unterhalt - Miete - 400€ (§11b ab 2023) bei 1500€ Netto.

Das ganze geht dann stressfrei und bei Ferien mit Kindern die Bedarfsgemeinschaft stellen. 

Das ganze macht aus deshalb sinn, damit man nicht trotz Vollzeit noch mehr arbeiten soll. Nein man bedient so 100%, ohne das Ämter herum ärgern. Wenn man noch weitere Kinder im Haushalt hat, so kann man auch Kinderzuschlag und Wohngeld erhalten (statt Bürgergeld). 

 

 

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Geschrieben : 23.12.2022 13:45
(@codex)
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Wenn man denkt man hat es geschafft, dann gehts doch wieder los.

Aktuelle Situation, Tochter hat Probezeit nicht geschafft... wurde aus Ausbildung entlassen. Noten waren zu schlecht an der Schule und auch in der Praxis waren sie wohl nicht zufrieden. Davon abgesehen, dass Ausbildungsbetrieb uns Erziehungsberechtigten nie informiert hat, obwohl Tochter mit 17 noch minderjährig... Davon abgesehen flatterte gestern ein Schreiben der Beistandschaft ins Haus, dass ich ab April 463 Euro zahlen soll, wie auch im Titel vom 01.06.2022 vereinbart. 

1. Stehen im Titel vom 01.06.22 423,50 Euro

2. Bekommt Tochter Ende März ihren letzten Lohn. 

3. Macht Tochter ab April BVJ mit 250-300 Euro einkommen. 

Ich habe während der Ausbildung meiner Tochter (Oktober bis März), für Oktober bis November 50 Euro Unterhalt für Dezember 0 Euro Unterhalt zahlen müssen (Ausbildungsentgeld war hoch genug) und Seit januar 38 Euro (aufgrund des gestiegenen Mindestunterhaltes)

So Tochter und Kindsmutter gehen jetzt davon aus, dass Tochter nun den Lenz macht bis August wo neue Ausbildungen beginnen bzw. nur BVJ und die machen ja da Bewerbungen mit den Kind etc... Habe bei Tochter schon angekündigt wir schreiben Bewerbungen.... haben wir ja letztes Jahr auch erfolgreich gemacht.

Nun meine Fragen: Wenn Tochter Ende März (zwischen 25.und 28. meist) das letzte Ausbildungsgeld bekommt, zählt der Zuflussmonat oder muss das für April reichen, so dass ich erst ab Mai Unterhalt zahle? Oder muss ich ab April? (Der Ausbildungsvertrag ist erst zum 31.03. gekündigt)

Tituliert sind 423,50 Euro, ich soll 463 Euro zahlen, was mach ich?

Und wenn Kind fürs BVJ 250 Euro ca bekommt werden die gegen gerechnet.

Weiterhin wurden die letzten Monate bei Tochter mit 1190,69 Euro brutto 950,47 netto, bereinigt 850,47 Euro Ausbildungsgehalt gerechnet, sie hatte jedoch durch Zulagen, Einmalzahlungen etc. immer mehr raus. Kann ich da anregen, dass das Gehalt der letzten Monate mal überprüft wird? Und der seit Januar 38 Euro von mir zuviel gezahlten Unterhalt gegengerechnet werden.

 

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Themenstarter Geschrieben : 11.03.2023 16:28
(@codex)
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Nebenbei sehe ich gerade in den Brandenburger Unterhaltsleitlinien, dass der Notwendiger Selbstbehalt sich von 1160 Euro auf 1370 Euro erhöht hat....

Der Angmessene Selbstbehalt sogar auf 1650 Euro...

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Themenstarter Geschrieben : 11.03.2023 16:42
(@zebra)
Schon was gesagt Registriert

Also bezüglich April: Ja, Du musst schon für April bezahlen, denn das Gehalt ist für den März.

Dafür hattest Du ja bereits für den Oktober Oktober keinen Unterhalt mehr bezahlt, obwohl Eure Tochter ihr Gehalt ja erst Ende Oktober bekam (und ich nehme an, damals hast Du Dich nicht darüber beklagt). Also letzten Herbst musste Eure Tochter zwei Monate bis zur nächsten Zahlung überbrücken (Dein Unterhalt Anfang September bis zu ihrem ersten Gehalt Ende Oktober). Dafür geht es jetzt andersherum. 

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Geschrieben : 11.03.2023 17:22
(@malachit)
Nicht wegzudenken Moderator

Hallo codex,

Geschrieben von: @codex

Tituliert sind 423,50 Euro, ich soll 463 Euro zahlen, was mach ich?

Bitte erst mal auf den genauen Wortlaut des Titels achten.

Steht da sinngemäß wirklich nur "Unterhalt beträgt 423,50 Euro"? Dann wäre es ein statischer Titel, und dann kannst du tatsächlich erst mal "nur" diese 423,50 Euro zahlen. Wenn die Gegenseite mehr Geld will, dann muss sie sich mit dir einigen oder halt gegen dich vor Gericht ziehen, um den Titel nach oben ändern zu lassen.

Oder steht da, wahrscheinlicher, so etwas wie: "Festgesetzt wird der gesetzliche Mindestunterhalt, bzw. Unterhalt laut Zeile 1 der Düsseldorfer Tabelle - das sind derzeit 423,50 Euro"? In diesem Fall ist es ein dynamischer Titel, was im vorliegenden Fall halt bedeutet, dass der Titel im Jahr 2022 einen Wert von 423,50 Euro hatte, im Jahr 2023 aber von 463 Euro: Das ist genau dieselbe Erhöhung der allgemeinen Unterhaltssätze zum Jahresanfang, die dir bereits diese 38 Euro ab Januar eingebrockt hatte.

Wenn es ein dynamischer Titel ist, dann wirst du entweder diese 463 Euro zahlen müssen, oder dich mit der Gegenseite einigen, oder vor Gericht auf Abänderung klagen. Müsstest du mal durchrechnen, wie gut deine Chancen sind, insbesondere mit Blick auf den gestiegenen notwendigen Selbstbehalt - aber weniger als 463 Euro wäre halt Mangelfall, und da wirst du von unseren Familienrichterlein gerne reicher gerechnet als du tatsächlich bist.

Geschrieben von: @codex

Der Angmessene Selbstbehalt sogar auf 1650 Euro...

Das nützt dir im Moment überhaupt nichts, da Töchterchen noch minderjährig ist. Ab ihrem 18. Geburtstag sieht's eventuell anders aus, je nachdem was sie dann zu machen gedenkt.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 11.03.2023 18:22
(@codex)
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Geschrieben von: @malachit

 

Steht da sinngemäß wirklich nur "Unterhalt beträgt 423,50 Euro"? Dann wäre es ein statischer Titel, und dann kannst du tatsächlich erst mal "nur" diese 423,50 Euro zahlen. Wenn die Gegenseite mehr Geld will, dann muss sie sich mit dir einigen oder halt gegen dich vor Gericht ziehen, um den Titel nach oben ändern zu lassen.

Oder steht da, wahrscheinlicher, so etwas wie: "Festgesetzt wird der gesetzliche Mindestunterhalt, bzw. Unterhalt laut Zeile 1 der Düsseldorfer Tabelle - das sind derzeit 423,50 Euro"? In diesem Fall ist es ein dynamischer Titel, was im vorliegenden Fall halt bedeutet, dass der Titel im Jahr 2022 einen Wert von 423,50 Euro hatte, im Jahr 2023 aber von 463 Euro: Das ist genau dieselbe Erhöhung der allgemeinen Unterhaltssätze zum Jahresanfang, die dir bereits diese 38 Euro ab Januar eingebrockt hatte.

Da steht tatsächlich, Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts nach §1612 a Abs. 1 BGB in der zur Zeit gültigen Fassung (dynamischer Unterhalt) 

Es wurde bisher mit 1614,53 Euro Einkommen gerechnet.  Da der Selbstbehalt inzwischen 1370 Euro beträgt, würde ich nach meiner Ansicht ein Mangelfall darstellen. Nur wird dies die Beistandschaft nicht so sehen. (gehe ich mal davon aus)

Tochter wird jedoch ab April ein Berufsvorbereitendes Jahr machen und Einkommen in Höhe von ca 250 Euro erziehlen. Da sie minderjährig ist werden ihr da ja ein Freibetrag und die Hälfte als anrechenbares Einkommen abgezogen (Die hälfte des Einkommens kommt ja dem betreuenden Elternteil also der Mutter zu gute) 

Also kann ich mit maximal 100 Euro anrechenbares Einkommen von Tochter rechnen....

Bei der Titelerstellung im Mai/Juni 22 wurde mir jedoch kein Freibetrag und auch keine Berufsbedingten Aufwendungen angerechnet, damit ich auf den Mindestunterhalt komme. Darauf werde ich nun bestehen. 

Denn bei einem durchschnittlichen Einkommen von 1614,53 abzüglich dem geforderten 463 Euro Unterhalt blieben mir 1151 Euro. Hier sind berufsbedingte Aufwendungen (5 % vom netto), Fahrkosten, Zusatzkrankenversicherung, notwendige Berufshaftpflicht und Gewerkschaftsbeitrag noch nicht abgezogen.

 

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Themenstarter Geschrieben : 12.03.2023 21:15
(@malachit)
Nicht wegzudenken Moderator

Hallo codex,

Geschrieben von: @codex

Also kann ich mit maximal 100 Euro anrechenbares Einkommen von Tochter rechnen....

Was die aufgerufenen 463 Euro also auf knapp unter vierhundert Euro bringen würde. Entscheidender ist dieses hier:

Geschrieben von: @codex

Es wurde bisher mit 1614,53 Euro Einkommen gerechnet.  Da der Selbstbehalt inzwischen 1370 Euro beträgt, würde ich nach meiner Ansicht ein Mangelfall darstellen.

Das sehe ich genau so, eben weil der Selbstbehalt damit deutlich unterschritten wird, oder umgekehrt formuliert, weil der Unterschied zwischen Selbstbehalt und tatsächlichem Einkommen sogar vor irgendeiner Bereinigung nur knapp zweihundertfünfzig Euro Unterhalt zulässt.

Geschrieben von: @codex

Nur wird dies die Beistandschaft nicht so sehen. (gehe ich mal davon aus)

Kann sein, aber Versuch macht kluch.

Deine bisherigen Erfahrungen mit dieser Beistandschaft waren, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, zumindest mal so, dass sie mit sich reden lassen und nicht gleich auf stur schalten (da gibt's in Deutschlands Ämtern ganz andere Betonköppe). Daher, umgehend das Gespräch suchen und mit Blick auf den deutlich unterschrittenen Selbstbehalt darum bitten, den Titel an die geänderten Randbedingungen anzupassen.

Wenn die Beistandschaft das nicht einsieht, kannst du dir immer noch überlegen, ob du deswegen vor Gericht gehst.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 12.03.2023 21:38
(@codex)
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Ich habe jetzt erst mal ein Schreiben an die Beistandschaft fertig gemacht.

Tochter bekommt ja am letzten des Monats immer Gehalt und Ausbildungsvertrag läuft ja noch bis 31.03.23. Mal sehen inwieweit Beistandschaft sich darauf einlässt, es wäre ja zumindest theoretisch erst mal Geld für April 23 da, auch wenn es im März zufließt....

Tochter hatte ja auch immer durch Bonus und Schichtzulagen (Ausbildung war im Klinikum) meist mehr auf dem Lohnzettel. Habe hier mal um Prüfung der Lohnzettel gebeten. 

Da Tochter am letzten Oktobertag 22 1. Ausbildungsgeld bekam, schlug Beistandschaft um eine damalige Überzahlung zu vermeiden vor, dass ich für Oktober und November 22 jeweils nur 50 Euro überweise. Diese sollten später verrechnet werden. Ich bat Beistandschaft die Verrechnung jetzt durchzuführen.

Zitat aus Schreiben von Beistandschaft: " Ich teile Ihre Auffassung, dass wenn Sie ab Oktober 22 weiterhin monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 423,50 Euro vornehmen, es zu einer doch erheblichen Überzahlung kommen kann. Ich schlage daher vor, dass Sie ab v.g. Zeitraum ihre Zahlungen auf 50 Euro monatlich reduzieren. Sobald mir die erforderlichen Unterlagen vorliegen kann die Ermittlung des Unterhaltsanspruches von Tocheer erfolgen und eine Verrechnung mit bereits geleisteten Zahlungen vorgenommen werden." Ich gehe davon aus, dass dies jetzt erfolgen wird. 

Seit Januar sollte ich aufgrund der Neuen Düsseldorfer Tabelle 38 Euro monatlich zahlen dies tat ich. Obwohl der Selbstbehalt auf 1370 Euro laut Brandenburgischen Unterhaltsleitlinien stieg. Hier bat ich auch um Verrechnung.

Tochter wird ab April 23 eine sogenannte Assistierte Ausbildung durch die Berufsberatung absolvieren und wird hier ein Einkommen erziehlen (Höhe des Einkommens ist mir unbekannt, Tochter sprach jedoch von 200-300 Euro durchs Amt). 

Ich gehe davon aus, dass diese Assistierte Ausbildung zu einer richtigen Ausbildung führt und auch hier spätestens ab August/September ein richtiges Ausbildungsgehalt erziehlt wird. 

Aufgrund der Änderungen der Unterhaltsleitlinien und der Einkommensverhältnisse meiner Tochter bat ich die Beistandschaft um Anforderung der Lohnscheine von Tochter und um Neuberechnung des Unterhaltsanspruches und Änderung des JA Titels. 

Anmerkung an Rande: Kindesmutter kontaktierte mich am Tag der Mitteilung, dass Tochter Probezeit nicht bestanden hat. Wir tauschten uns normal aus, dass das schon bissel komisch ist, da von Ausbildungsbetrieb und Schule nie informationen kamen, dass Tochter schlechte Leistungen hat, man hätte ja auf sie einwirken können.

Als wir dann jedoch auf das Thema Unterhalt kamen und ich meinte, dass 463 Euro von mir nicht leistbar sind, gab es wieder blabla sie hatte ja schon im Oktober kein Geld.... . Resultat sie blokierte mich wieder via Whatsapp und Telefon. 

Daher bat ich freundlich die Beistandschaft: "Ich bitte Sie Schreiben wie dieses und auch vorläufige Unterhaltsfeststellungen ohne Prüfung des Unterhaltsanspruches (Ihr Schreiben vom 06.03.23) nicht direkt an die Kindesmutter weiterzuleiten. Leider entstehen dadurch bei der Kindesmutter unberechtigte Forderungen und dies führt leider zu weiteren Differenzen zwischen der Kindesmutter und mir. Gern dürfen Sie jedoch die Kindesmutter auf Ihre Informationspflicht mir gegenüber hinweisen."

Verhältniss zu Tochter ist nachwievor gut, wir werden auch wie schon im Sommer wieder Bewerbungen schreiben, und Kind bekommt sämtliche Unterstützung so wie es mir möglich ist. Nur muss ich wahrscheinlich mehr Druck auf Prinzessin ausüben. Potential ist da, aber man sucht halt immer den bequemen Weg. 

Ich denke mal Tochter und auch der Kindesmutter ist nicht bewusst, dass dies Ausbildung Nr.1 war die daneben ging (Eigenverschulden da Leistung nicht erbracht) Die Assistierte Ausbildungsmaßnahme kann man gut und gern als 2. Chance / Ausbildung zählen und ab Dezember da wird Tochter 18 wird es dann schon schwierig. Und nach meinen Informationen, so war es jedenfalls bei Sohn muss Tochter dann auf eigenen Beinen stehen. 

Kindsmutter möchte nach meinen Informationen bereits im Sommer mit neuen Lebenspartner und deren Tochter umziehen und unsere Tochter sollte da bereits ausgezogen sein.... Spätestens wenn Tochter 18 ist, sind ja beide Elternteile Barunterhaltspflichtig und ich bezweifel, dass Kindesmutter da ihr Einkommen offen legen möchte.....

 

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Themenstarter Geschrieben : 13.03.2023 12:05
(@malachit)
Nicht wegzudenken Moderator

Hallo codex,

nur kurz zu diesem hier:

Geschrieben von: @codex

Seit Januar sollte ich aufgrund der Neuen Düsseldorfer Tabelle 38 Euro monatlich zahlen dies tat ich. Obwohl der Selbstbehalt auf 1370 Euro laut Brandenburgischen Unterhaltsleitlinien stieg. Hier bat ich auch um Verrechnung.

Da gibt's m.E. nichts zu verrechnen. Diese 38 Euro haben dich nicht unter deinen Selbstbehalt gebracht, auch nicht unter den auf 1.370 Euro erhöhten Selbstbehalt.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.03.2023 21:16
(@codex)
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Anfang März habe ich ja die Beistandschaft gebeten den Unterhaltsanspruch neu zu berechnen, da neue Unterhaltsleitlinien und Selbstbehalt höher....

Ich erhielt am 17.03.23 folgendes Schreiben:

"um den neuen Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter berechnen zu können benötige ich einen Nachweis über die Höhe der zu erwartenden Einkünfte. Frau.... (Kindsmutter) hat davon auch Kenntnis und sie sicherte mir die Übersendung zu, sobald ihr der Bewilligungbescheid vorliegt."

Was nun? Der Neue Monat steht vor der Tür und ich weiß nicht wie hoch der Unterhaltsanspruch ist. 
Wenn ich jetzt 463 Euro übrweise kommt es definitiv zu einer Überzahlung.
Kind bekommt ihren März Lohn von alter Ausbildung nun doch erst im April...

Ich habe Beistandschaft rechtzeitig über neue Situation bei Tochter informiert, diese hat bei Kindsmutter Unterlagen angefordert.... Ich hab alles getan. Um eine Überzahlung zu vermeiden würde ich jetzt erst mal nichts überweisen. Kind bekommt ja letzten Lohn auch noch Anfang April....

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Themenstarter Geschrieben : 28.03.2023 16:17
(@kaktusmike)
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bei mir war es so :

Unterhalt weiter bezahlt - sonst Zahlungsverzug

neue Berechnung vom Jugendamt bekommen - darin stand , das ich zuviel gezahlt habe 

ich kann den gezahlten Unterhalt zum " Wohle des Kindes" als gezahlt betrachten 

Oder

ich kann den zuviel gezahlten Unterhalt auf zukünftigen zu zahlenden Unterhalt gegenrechnen

 

ich habe gegengerechnet und meine Zahlungen angepasst - und alles dem Jugendamt schriftlich mitgeteilt

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2023 20:20
(@codex)
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Ja heute ist der 31.03. ich habe bis jetzt noch keine Neuberechnung. ich habe am Mittwoch die Beistandschaft via E-Mail um information zur Neufestsetzung des Unterhaltes gebeten, bisher leider keine Information (sie hätte via Mail oder Telefon mich informieren können)

Laut meines Kennstnisstandes bekommt Tochter Anfang April ihren letzten Lohn, da bisher auch der neue Selbstbehalt noch nicht beachtet wurde, gehe ich davon aus, dass für April kein Unterhaltsanspruch besteht. 

Die Beistandschaft weiß, dass ich Überzahlungen gern vermeiden möchte. (Die Überzahlungen Oktober / November jeweils 50 Euro. Und Januar bis März jeweils 38 Euro wurde auch noch nicht verrechnet)

Unter der Voraussetzung, dass davon auszugehen ist, dass Tochters März Lohn, welchen sie Anfang April erhält auch höher ist, aufgrund von Zuschlägen etc, gehe ich davon aus dass kein Unterhaltsanspruch besteht.

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Themenstarter Geschrieben : 31.03.2023 11:57
(@codex)
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Ich bitte mal um Meinung ob man das so schreiben kann:

 

Sehr geehrte Frau ....,

bezugnehmend auf mein Schreiben vom 13.03.23 und meiner E-Mail vom 29.03.23 bitte ich erneut um Prüfung und Neuberechnung der Unterhaltshöhe für Kind.

Insbesondere bitte ich um Prüfung der Einkommensunterlagen von Kind. Am 31.03.23 bekam ich die Information von Kind, dass Sie ihren letzten Lohn am 31.03. erhalten hat, von der Kindesmutter erhielt ich die Information das sie diesen eben noch nicht erhalten hat. Insofern stellt sich für mich die Frage, ob Unterhaltsanspruch für den Monat April besteht.

Aufgrund der Mitteilung der Kindesmutter, dass eben noch kein Lohn von Lenas ehemaligen Ausbildungsbetrieb floss, habe ich zunächst 200 Euro Unterhalt, unter dem Vorbehalt der Neuberechnung des Unterhaltsanspruches an die Kindesmutter für April überwiesen.

Ich gehe davon aus, das Kind noch im April für die Maßnahme der Berufsberatung/Bundesagentur für Arbeit (Assistierte Ausbildung, welche Kind am 03.04.23 beginnt, Leistungen erhält.

Ich bitte daher, auch die von mir gezahlten 200 Euro für April und wie bereits mitgeteilt die jeweils 50 Euro Oktober/November 22 & die jeweils 38 Euro Januar bis März 23 ggf. bei der Unterhaltsneuberechnung zu verrechnen.

Ich weise Sie hiermit auch darauf hin, dass Sie mir am 14.12.22 mitteilten, dass sich die Mindestunterhaltsbeträge ab 01.01.23 erhöht haben, Sie teilten jedoch nicht mit, dass sich auch der Selbstbehalt erhöht hat. Daher bestand schon hier kein Unterhaltsanspruch.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

 

(Ich habe alle Namen durch ... oder Kind ersetzt)

Insbesondere gehts mir auch um meine Unterhaltsleistungen von Januar bis März, da hier von der Beistandschaft zwar die neuen Sätze des Mindestunterhaltes berücksichtig wurden jedoch nicht der höhere Selbstbehalt. 

Meine Tochter erhielt Lohn immer zum letzten des Monats also am (30.oder 31.) nur bei dem letzten Lohn gibt esProbleme, da Tochter den gesammten März krankgeschrieben war, nach dem sie erfuhr dass sie die Probezeit nicht bestanden hat. Ihr ehemaliger Ausbildungsbetrieb wollte die Krankenscheine, da ein Abruf via Krankenkasse, wie seit Januar üblich ist, für diesen zunächst nicht möglich war. Nun liegen dem Ausbildungsbtrieb die Krankenscheine vor und es erfolgt eine Berechnung des Lohnes, nur ist der Auszahlungszeitpunkt mir unbekannt..... Bzw. Kind sagt Geld kam am 31.03. Mutter sagt noch nix da.... 

naja wenn es um Geld geht Sparka..., äh Kindesmutter....

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 12 Monaten von codex
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2023 11:28
(@codex)
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Mal ein kleiner Zwischenstand:

Heute habe ich nach 2 Monaten warten (KM konnte Unterlagen nicht früher einreichen) eine Neuberechnung erhalten.

Natürlich wurde mit 588 Euro Mindestunterhalt grechnet. 

Das ich "nur" 1615 Euro verdiene und der Selbstbehalt nun seit Januar 1370 Euro beträgt wurde ignoriert. 

Daher werde ich bei der Beistandschaft morgen vorstellig. 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.05.2023 11:32
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

Hallo,

eine Mangelfallberechnung ist immer nicht einfach. Positiv für Dich ist, dass die Tochter bald volljährig ist. -hinweise zur assistierten Ausbildung gibt es hier . Aus meiner Sicht berechtigt die assistiere Ausbildung zur beruflichen Ausbildungsförderung (BAB). Wieviel das letztlich ausmacht kann ich nicht sagen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2023 12:51
(@codex)
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Geschrieben von: @susi64

Hallo,

eine Mangelfallberechnung ist immer nicht einfach. Positiv für Dich ist, dass die Tochter bald volljährig ist. -hinweise zur assistierten Ausbildung gibt es hier . Aus meiner Sicht berechtigt die assistiere Ausbildung zur beruflichen Ausbildungsförderung (BAB). Wieviel das letztlich ausmacht kann ich nicht sagen.

VG Susi

ja die BAB beträgt 262 Euro

Da die Beistandschaft mit 588 Euro Mindestunterhalt rechnet

und 1/2 Kindergeld 125 Euro

und bereinigtes Einkommen Tochter 81 Euro rechnet

soll ich 382 Euro zahlen.

Bei meinem Einkommen 1615 Euro und 1370 Euro Selbstbehalt würden eigentlich nur 245 Euro übrig bleiben.

Ich zahle also 137 Euro mehr. 

 

Ich war heute bei der Beistandschaft: Es führte kein weg rein, wenn ich nich zahle dann Pfändung etc. und sie wäre mir ja schon entgegen gekommen und so. 

Ich habe für mich entschieden die Füße still zu halten. 
1. Mein Einkommen ist inzwischen höher (die Zahlen stammen von Mitte letztem Jahr. (Aufgrund Schichtzulagen etc, und wenn JA Steuerbescheid haben wolle würde......)
2. Kind will ab nächste Woche einen Nebenjob machen (300-400 Euro monatlich)
3. Kind wird im Dezember 18...
4. Kind wird ab September wahrscheinlich wieder Ausbildung machen.

Und so habe ich zähneknirschend eben 382 Euro für Mai, 191 Euro (hatte schon 200 euro überwiesen) für April und 5 euro Rest von März überwiesen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.05.2023 14:03
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