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Hilfe - Neue Frau dreht am Rad wegen Unterhalt

 
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Jetzt brauche ich doch tatsächlich mal Tipps von euch - meine Frau dreht grade voll am Rad.

Die Situation:

Ich: Zwei Kinder aus 1. Ehe
Sie: Zwei Kinder aus 1. Ehe.

Ich und Sie: Ein gemeinsames Kind.

Ihre Kinder leben bei uns, meine nicht - also quasi klassisches Patchwork.

Nun kommen im Moment einige Unterhaltsthemen zusammen:

Der Vater Ihrer Kinder (klingt scheiße, den eigentlich sind es irgendwie auch meine) ist der Meinung es sind ja SEINE Kinder, aber KU zahlen ist doof. Von daher macht er grade auf Psycho und zahlt 204 EUR für BEIDE Kinder an KU. Dummerweise hat er hier auch eine Richterin gefunden die es voll OK findet das er ja Zeit für seine Hobbies braucht und halt mehr Kohle nicht drin ist.

Ich zahle derzeit Unterhalt gemäß Gerichtsurteil, das zweifelsfrei unterhalb DDT liegt da der gegnerische Anwalt zu wenig beantragt hat. Zusätzlich gibt es noch einen Titel zum BU, der derzeit strittig ist (und dessen Zahlung die Gegenseite auch ausgesetzt hat). Der KU wurde 04/10 Ausgeurteilt uns ist entsprechend nun überprüfungsfähig.

Ersteres (Unterhalt meine Stiefkinder) geht jetzt in Berufung, Unterhalt für meine Kinder und hExe ist noch in der außergerichtlichen Phase.

Alle beteiligten hExen bekommen natülich VKH, WIR natürlich nicht (denn wie arbeiten für unsere Verpflichtungen).

Ich hoffe die Rahmenbedingungen sind verständlich.

Meine RA hat nun die Unterkante an KU berechnet - was Stufe 2 ergibt aufgrund von 5 UH-Berechtigten. Diese Berechnung ist zweifelsfrei korrekt (insbesondere Angesichts der Tatsache das der KU laut Gerichtsberechnung schon immer hätte höher sein müssen, aber ja nun maximal der Betrag im Antrag ausgeurteilt werden kann).
RAtte der Gegenseite rechnet aktuell aus Unwissenheit oder Prinzip noch eine Abfindungszahlung Wettbewerbsverbot bei AG-Wechsel als laufendes Einkommen ein - und kommt auf Stufe 10.

Meine RA schlägt nun vor - und dem würde ich folgen - den entsprechenden KU zu zahlen ( und der Mehrbetrag lieht im 2-Stelligen EUR-Betrag) und ggf. auch freiwillig zu titulieren.
Ich bin durchaus der Meinung das es beim Thema KU nix zu trixen gibt, denn die Kinder können nix dafür.

So, nun sieht meine Frau das komplett anders. Es ist tituliert was tituliert ist, und wenn hExe mehr will soll sie halt klagen (was sie tut, da kein Einkommen und somit voll VKH gestützt).
Meine Position - jetzt das zu zahlen was bei einem Verfahren ohnehin mindestens rauskommen würde - kann sie gar nicht verstehen, ich würde ja 'gerne' für meine Ex zahlen. Ich habe halt den Ansatz "Ich streite nicht um Sachen um die es nix zum Streiten gibt".

Was mach ich nun?
Ich mache mich doch nicht bei meiner RA - und dann bei Gericht zum Larry mit der Begründing "Ich zahle nicht mehr KU weil meine Frau das nicht einsieht".
Meine Frau ist nun zutiefst gekränkt - in der Richtung ich könne ja auch gerne gehen, sie kommt schon mit den drei Kindern irgendwie klar und ist auf mein Geld nicht angewiesen.

Irgendwelche Tipps !

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2012 02:12
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Habakuk,

So, nun sieht meine Frau das komplett anders. Es ist tituliert was tituliert ist, und wenn hExe mehr will soll sie halt klagen (...)

Ich weiß natürlich nicht, ob's was hilft, oder im Gegenteil nur noch mehr Öl ins Feuer schüttet, aber:

Ich und Sie: Ein gemeinsames Kind.

Du könntest sie freundlichst fragen, ob im eventuellen Fall eurer Trennung hinsichtlich des gemeinsamen Kindes das gleiche Regelwerk gelten soll, das sie derzeit für den Unterhalt deiner älteren Kinder aufstellt.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2012 09:38
(@nadda)
Registriert

Hallo Habakuk,

irgendwie hab ichs noch nicht ganz kapiert. Tituliert ist Stufe 2 aber du musst deutlich mehr zahlen wegen der Abfindung?

Emotional kann ich schon verstehen, dass deine Frau es nicht gut abkann wenn du soviel Unterhalt bezahlst. Sie sieht das Geld, das ihr ja auch gut brauchen könnt, verschwinden.

Wir haben hier eine ähnliche Situation, meine beiden Kinder aus erster Ehe bekommen aktuell null Unterhalt, mein Mann zahlt seinem Sohn aus erster Ehe Unterhalt (die Summe ist mehr als ich für meine beiden Kinder vor unserer Ehe an UVG bekommen habe). Unsere gemeinsame Tochter bekommt auf dem Papier genausoviel Unterhalt wie der Sohn aus erster Ehe. Nur logischerweise muss bei uns diese Summe halt für 3 Kinder reichen da meine Kinder aus erster Ehe ja in der Berechnung mehr oder weniger unter den Tisch fallen.

Ja, es fühlt sich teilweise blöde an.

Für mich ist es selbstverständlich das er Unterhalt bezahlt, das finde ich auch absolut richtig und angebracht. Das mein Mann trotz unserer Tochter nicht weniger bezahlen kann nervt mich. Aber sein Sohn aus erster Ehe hat ja auch ein Recht auf Geld und das Risiko gegen den Titel zu klagen um ihn abändern zu können ist einfach groß.

Wenn ich ehrlich bin dann bin ich vor allem genervt weil die Exe den Hals nie voll kriegt und ihm auch noch ständig in allen möglichen Belangen Ärger macht. Wäre da eine vernünftige Elternebene und würde sie sich gut ums Kind kümmern wäre es für mich wesentlich einfacher.

Gibt es bei euch auch solche Unstimmigkeiten, oder vertragt ihr euch als Eltern ganz gut?

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2012 09:58
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

"irgendwie hab ichs noch nicht ganz kapiert. Tituliert ist Stufe 2 aber du musst deutlich mehr zahlen wegen der Abfindung?"

Tituliert ist ein krummer Betrag bei dem kein Mensch weiß warum der Anwalt der Gegenseite den im letzten Verfahren beantragt hat.
Korrekt wäre aktuell Stufe 2 - das sind ca. 40 EUR mehr als tituliert sind.

RAtte von hExe ist aktuell der Meinung Stufe 10 wäre richtig.

Ist es jetzt klarer ?

hExe ist vom Typ 'kriegt den Hals nicht voll' und  'Eine Frau die zwei mal geworfen hat brauch nie mehr zu arbeiten'.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2012 10:22
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nicht wirklich,

also du meinst korrekt wäre stufe 2, der gegnerische Anwalt fordert Stufe 10 und du willst nun einen Titel über Stufe 2 oder Stufe 10 unterschreiben=

In ersterem Fall wäre das völlig ok, in zweiterem hätte ich als deien Ehefrau sicher auch ein wenig dagegen und würde dich fragen, ob du für das gemeinsame Kind ebensoviel Geld ausgibst. Wenn ich richtig verstanden habe zahlst du ja zusätzlich zum KU noch Mehrbedarf an deine Exe.

GrußTina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2012 10:28
(@okina)
Rege dabei Registriert

Hallo Habakuk,

Ah jetzt verstehe ich.
Aber wenn die Gegenseite Stufe 10 will und dein Anwalt Stufe 2, wird denn die Gegenseite da drauf eingehen ohne Gericht?

Gruß,

Okina

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2012 10:37
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Habakuk,

der Kern Deines Problems scheint die Anrechenbarkeit Deiner Abfindung auf das unterhaltsrelevante Einkommen zu sein...
In welcher prozentualer Größenordnung bewegt sich denn die Abfindung in Relation zu Deinem Monats-/Jahreseinkommen?

Anbei ein paar Infos, die ich vor 1 Jahr anläßlich einer ähnlichen Fragestellung für mich selbst gesammelt hatte

Gruß
WNV

BGH - 21.04.2004 - XII ZR 185/01:
Haben die Parteien kraft - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung eine arbeitsrechtliche Abfindung des Unterhaltsverpflichteten in die Unterhaltsberechnung einbezogen, steht dies einem zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich zugunsten des Unterhaltsberechtigten entgegen.
Eine solche zweifache Teilhabe an der Abfindung, nämlich sowohl unterhaltsrechtlich als auch güterrechtlich, widerspricht dem Grundsatz, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wird.

Urteil zu: Unterhalt Abfindung Verteilung
Die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen des Unterhaltspflichtigen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringeren Einkünften gefunden wird. Die Abfindung dient nämlich dazu, diese verringerten Einkünfte möglichst lange angemessen aufzustocken, um allen Beteiligten, also auch den Unterhaltsberechtigten, eine gleitende Umstellung auf die veränderten Rahmenbedingungen zu ermöglichen.

Erzielt der Unterhaltspflichtige bei entsprechender Hinzurechnung der Abfindung ein Einkommen, das dem bisherigen Verdienst entspricht, ist er auch nach Verlust des höher dotierten Arbeitsplatzes zur Fortzahlung des geschuldeten Unterhalts verpflichtet, bis die Abfindung innerhalb eines angemessenen Zeitraums (hier zwei Jahre) rechnerisch aufgebraucht ist.

Urteil des OLG Hamm vom 17.01.2007
11 UF 84/06
NJW 2007, 1218

Je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch der an die Kinder zu zahlende KU. Zum Einkommen sind dabei nicht nur Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern auch andere Geldeinkünfte, zum Beispiel Abfindungen, und Vermögen, zum Beispiel Gesellschaftsanteile, zu zählen. Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sind, sind grundsätzlich dazu zu verwenden, das Arbeitslosengeld auf die Höhe des bisherigen Nettoeinkommens aufzustocken. Zu diesem Zweck ist der Abfindungsbetrag auf mehrere Jahre zu "verteilen". Allerdings muss der Unterhaltspflichtige nicht immer den gesamten Abfindungsbetrag für Unterhaltszwecke verwenden, sondern er ist, wenn dies gerecht erscheint, berechtigt, mit diesem Geld z.B. Schulden zu begleichen oder unabweisbar notwendige Anschaffungen, die üblicherweise nicht aus laufendem Einkommen finanziert werden können, zu bezahlen.

Arbeitsrechtliche Abfindung im Unterhaltsrecht
Ein häufig auftretender Fall ist, dass der Unterhaltsschuldner seinen Arbeitsplatz verliert, nur noch Arbeitslosengeld bezieht, aber für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von dem Arbeitgeber erhält. Hier stellt sich die Frage, wie diese Abfindung unterhaltsrechtlich zu bewerten ist.Zunächst besteht grundsätzlich eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, eine mögliche Abfindung auch tatsächlich gelten zu machen, notfalls gerichtlich.In Rechtsprechung und Literatur wird kontrovers diskutiert, ob Abfindungen im Vermögen und damit im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden oder unterhaltsrechtlich relevant sind. Auf keinen Fall dürfen sie doppelt berücksichtigt werden.

Grundsätzlich sind drei Fälle zu bewerten:
1.: Arbeitnehmer findet nach Verlust des Arbeitsplatzes unmittelbar einen neuen Job. In diesem Job hat er etwa das gleiche Einkommen. In diesem Fall ist die Abfindung nur seinem Vermögen zuzurechnen. Sie hat keine Ersatzfunktion für Lohn. Der Unterhaltsgläubiger kann nur verlangen, dass die Abfindungssumme so ertragreich wie möglich angelegt wird und die anfallenden Zinsen werden unterhaltsrechtlich berücksichtigt. Damit steigt das Einkommen des Unterhaltsschuldners.

2: Der Arbeitnehmer findet nach wenigen Monaten einen neuen Arbeitsplatz. Auch dieser Arbeitsplatz bietet ihm etwa das gleiche Einkommen. In diesem Fall wird die Abfindung teils zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes eingesetzt. Der dafür nicht benötigte Teil zählt zum Vermögen und wird im Zugewinn ausgeglichen. Auch hier gilt, dass der nicht verbrauchte Vermögensanteil so ertragsreich wie möglich anzulegen ist.

3: Der Arbeitnehmer findet auch nach längeren Bemühungen keinen neuen Arbeitsplatz. Hier hat die Abfindung eine Ersatzfunktion für den Lohn. Se ist auf einen längeren Zeitraum monatlich zu verteilen. Sie soll den Verlust des Arbeitsplatzes mildern und dem Unterhaltsschuldner und seinen Gläubigern ermöglichen, dass der bisherige Lebensstandard für eine möglichst lange Übergangszeit aufrechterhalten bleibt. Im dritten Fall ist die Abfindung also zur sparsamen Wirtschaftsführung zu verwenden. Der Unterhaltsschuldner darf in diesem Fall nicht mit der Abfindung z.B. Schulden tilgen, Anschaffungen tätigen oder Urlaubsreisen buchen. Macht er dies dennoch, ist ihm der so verbrauchte Abfindungsbetrag fiktiv wieder zuzurechnen.
Auf welchen Zeitraum die Abfindung zu verteilen ist, ist nicht klar geregelt. Bei einem entsprechend großen Betrag können es auch mehrere Jahre sein. Es bietet sich an, die Abfindung so lange auf den Nettolohn zu verrechnen, so lange der Unterhaltsschuldner arbeitslos ist und bis die Abfindung verbraucht ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2012 10:53
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Habakuk,

Es ist tituliert was tituliert ist, und wenn hExe mehr will soll sie halt klagen (was sie tut, da kein Einkommen und somit voll VKH gestützt).

Hast Du Deiner Frau erklärt, dass Du im Klagefalle zusätzlich zu höherem KU (wohl gemerkt: mindestens Stufe 2) auch noch "freiwillig" den Anwalt Deiner Ex bezahlen darfst ?

Die geplante Vorgehensweise, Stufe 2 zu titulieren, halte ich für den sinnigen Weg.

Da Stufe 10 gefordert ist, müsste auch Deine Frau erkennen, dass Stufe 2 kein "freiwilliges Ergeben", sondern ganzheitlich betrachtet als Kosten-Ersparnis gedacht ist ...
... da hier aber ein emotionaler Aspekt im Spiel ist, weiss ich - auch aus eigener Erfahrung - dass der logische Aspekt schwer vermittelbar sein kann.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2012 11:04
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Das Kernproblem ist nicht einmal die Abfindung, sondern das jetzt so oder so eine KU-Erhöhung fällig ist. Das letzte Urteil ist 2 Jahre alt, also ist der KU überprüfungsfähig. RAtte der Gegenseite hatte in dieser Verhandlung eine völlig wirren KU beantragt - und auch genau so tituliert bekommen, da das Gericht auf einen höheren KU gekommen ist.
Das jetzt Stufe 2 korrekt ist für mich völlig unstrittig.

Das Thema der Abfindung ist etwas komplizierter. Es handelt sich nicht um eine Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes - dann passen obige Ausführungen.
Es handelte sich um eine Entschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.
Eine 'Lücke' gab es zwischen beiden Jobs nicht - auch ist das Gehalt praktisch konstant geblieben.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2012 11:16