Bin ich verpflichte...
 
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Bin ich verpflichtet den Unterhalt selbständig zu erhöhen?

 
(@julesverne)
Schon was gesagt Registriert

Oder zahle ich nur den Wert auf welchen man sich geeinigt hat.
Meine Tochter ist 6 geworden und die Tabelle hat sich dieses Jahr geändert.
Jetzt will die kindesmutter rückwirkend den Betrag erhöhen, ist das rechtens?
Es gibt keinen Titel und am Einkommen hat sich nichts geändert.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.01.2017 11:07
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

grundsätzlich das Kind, also die KM, hat ein Recht auf einen dynamischen Titel.
Den hast du bis jetzt nicht.

Die Düsseldorfer Tabelle ist in Altersstufen unterteilt: 0-5, 6-11, 12-17, ab 18.

Insofern ist euer Kinder in der zweiten Altersstufe ab dem 6. Geburtstag. Damit erhöht sich der Zahlbetrag.

Wenn du ein halbwegs gutes Verhältnis ohne Titel behalten möchtest solltest du möglichst die Differenz ab dem 6. Geburtstag nachzahlen und deine Zahlung anpassen.
Denn die KM kann diesen Titel fordern und alle zwei Jahre deine Gehaltsunterlagen zur Neuberechnung/Überprüfung fordern.
Dazu zählt auch der Steuerbescheid.

Oder liegst du unter dem Selbstbehalt nach Abzug des Kindesunterhaltes?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 05.01.2017 11:13
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

in Ergänzung zu Sophie:

Jetzt will die kindesmutter rückwirkend den Betrag erhöhen, ist das rechtens?

"Rechtens" ist zunächst einmal jede Forderung. Niemand wird für eine unberechtigte Forderung verhaftet.

Eine Forderung über mehr Unterhalt für den Januar wird auch juristisch von Erfolg gekrönt sein.
Für den Zeitraum vor dem 1.1.17 hingegen nicht.

Allerdings solltest Du die von Sophie gemachten Ausführungen hinsichtlich des davor liegenden Zeitraums (wann ist Eure Tochter denn 6 geworden) durchaus ernst nehmen und zumindest Verhandlungsbereitschaft signalisieren.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 05.01.2017 11:34
(@julesverne)
Schon was gesagt Registriert

Anfang Dezember.
Ich liege unter jeglichen grenzen was das Einkommen angeht.
Momentan bin ich arbeitssuchend und kann den Unterhalt nur zahlen weil ich von meinen Eltern unterstützt werde.
Mir bleiben jetzt schon nur 50-100€ im Monat, den weg über Unterhaltsvorschuss vom Amt würde ich zwar ungern gehen,
aber da bleibt mir ja demnächst wohl keine Wahl.
Die alternative sich einfach angemessen um seine Tochter kümmern zu dürfen bleibt Männern in Deutschland ja leider nicht!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.01.2017 11:46
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Selbstbehalt für Nicht-Erwerbstätige liegt bei 880 €.
Wie lange bist du schon arbeitslos?
Bis 6 Monate wird beim Familiengericht als vorübergehend gewertet.

Bekommst du ALG I oder ALG II?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 05.01.2017 12:32
(@mutterzubesuch)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich finde es wirklich schade, dass über sowas Streit entarten muss und der KM direkt etwas böses unterstellt wird.
Der Vater unseres Kindes erhöht trotz nicht sonderlich gutes Kontaktes pünktlich und selbstständig den Kindesunterhalt, sei es nun eine erhöhte Altersstufe oder der ab Januar 2017 grundsätzlich erhöhte Unterhalt. Außerdem zieht er zwar die 5 % Pauschale bei der Unterhaltsberechnung ab, sucht sich aber nicht noch jedes Krümelchen heraus was abgezogen werden kann damit ein Kind auch ja so wenig wie möglich bekommt. Über letzteres kann man bei wenig vorhandenen finanziellen Mitteln streiten, aber über eine erhöhte Altersstufe z.B gibt es einfach nichts zu diskutieren.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.01.2017 14:25
(@julesverne)
Schon was gesagt Registriert

Bis 6 Monate wird beim Familiengericht als vorübergehend gewertet.

Bekommst du ALG I oder ALG II?

ALG2 (Hartz4)
Hab zwar Jahrelang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, bringt einem nur nichts wenn man nach dem Studium noch kein Job hat,
da dann der Zeitraum zwischen einzahlen und Leistungen dafür erhalten zu groß ist.
Bin jetzt knapp 6 Monate Arbeitslos.

Ich finde es wirklich schade, dass über sowas Streit entarten muss und der KM direkt etwas böses unterstellt wird.

Weiß zwar nicht wo du das gelesen hast, aber was solls. Mich ärgert mehr dass man als Vater immer als Geldgeber abgestempelt wird und nicht einfach seinen Pflichten nachkommen kann. Zeit habe ich, Geld habe ich nicht.
Aber das ist ein grundsätzliches Problem in Deutschland, da sind wir den meisten anderen Ländern in Europa weit hinterher.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.01.2017 15:26
(@mutterzubesuch)
Zeigt sich öfters Registriert

Naja, du stellst es ja in Frage, dass du mehr zahlen sollst. Daraus lese ich das.
Ich sehe keinen Hinderungsgrund sich mehr zu kümmern, weiß aber natürlich nicht wie eure Verhältnisse sind. Aber auch bei einem Wechselmodell fällt Unterhalt an, allerdings weniger. Das Kind braucht ja nunmal Geld.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.01.2017 15:32
(@julesverne)
Schon was gesagt Registriert

Gegen das mehr Zahlen habe ich nichts gesagt sondern gegen das Rückwirkend.
Wenn ich zuviel gezahlt habe kann ich auch nicht Rückwirkend mein Geld zurück fordern.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.01.2017 18:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Situation ist also so, dass Du keinerlei Einkommen, außer H4 hast. Damit bist Du leistungsunfähig und jede Zahlung Deinerseits freiwillig.
Es wäre für die KM durchaus sinnvoll Unterhaltsvorschuss zu beantragen, z.Z. sind dies 194 Euro für ein Kind ab 6 Jahre.
Dass Du das nicht willst kann ich verstehen, insbesondere da Du eine erhöhte Erwerbsobliegenheit hast, und man deshalb von Dir erwarten kann zumindest den Mindestunterhalt zu erwirtschaften. Dazu kannst Du auch zu einer Nebentätigkeit gezwungen werden.
Bei Dir kann sich das darin äußern, dass Du Deine Bewerbungsbemühungen nachweisen musst (wird Dir aber vermutlich mit H4 genauso gehen).
Einen Titel jetzt darfst Du auf keinen machen, da das mutwillig wäre, da Du nicht leistungsfähig bist.

Eine Arbeitslosigkeit nach einem Studium bis zu ca. einem Jahr ist durchaus nicht ungewöhnlich, auch in Bereichen, wo angeblich Fachkräftemangel herrscht. (Es gibt aber vereinzelt auch tatsächlichen Fachkräftemangel, dann sind Stellen für Absolventen aber vorhanden.)
Wenn Du eine Arbeit aufnimmst, dann hast Du Unterhalt gemäß Deinem Einkommen zu zahlen.

Dabei hat das Kind Anspruch auf einen dynamischen Titel, der auf den 18. Geburtstag befristet werden kann. D.h. Du bist verpflichtet gemäß Altersstufe zu zahlen und die Zahlung jeder Änderung der Düsseldorfer Tabelle selbständig anzupassen.

Zum momentanen Problem. Ja, Du hättest bereits für Dezember 16 einen höheren Unterhalt zahlen müssen. Die Forderung an sich ist berechtigt, da Du die Zahlung hättest anpassen müssen. Da Du aber leistungsunfähig bzw. ein Mangelfall bist, sollte UHV  in Erwägung gezogen werden.
Hast Du denn als Student Mindestunterhalt leisten können?

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.01.2017 19:25




(@julesverne)
Schon was gesagt Registriert

Hast Du denn als Student Mindestunterhalt leisten können?

Wurde immer nach Tabelle geleistet.

Es wäre für die KM durchaus sinnvoll Unterhaltsvorschuss zu beantragen, z.Z. sind dies 194 Euro für ein Kind ab 6 Jahre.

Dann würde Sie ja weniger als jetzt kriegen macht also eigentlich wenig Sinn.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.01.2017 20:17
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

naja, wenn bisher immer der Mindestunterhalt gezahlt wurde, dann entsteht daraus natürlich auch eine Erwartungshaltung. Ich drücke Dir die Daumen, dass es bald mit Arbeit klappt und die Frage nach dem Mindestunterhalt dann nicht mehr steht.

Hinischtlich mehr Umgang ist die Sache so, dass Umgang und Unterhalt erst einmal nichts miteinander zu tun haben, auch wenn sie gern vermischt werden. Ein Mehr an Betreuung durch den KV schlägt sich aber nicht unbedingt in weniger Unterhalt nieder.
Wenn Du mehr als den Standardumgang haben willst, dann ist das Dein gutes Recht und es ist auch nicht so, dass ein Gericht dies sofort verwerfen würde. Betreuung gegen Geld ist in dieser Form allerdings nicht vorgesehen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.01.2017 20:31
(@julesverne)
Schon was gesagt Registriert

Hinischtlich mehr Umgang ist die Sache so, dass Umgang und Unterhalt erst einmal nichts miteinander zu tun haben, auch wenn sie gern vermischt werden. Ein Mehr an Betreuung durch den KV schlägt sich aber nicht unbedingt in weniger Unterhalt nieder.

Wenn der Umgang 50/50 aufgeteilt wird hat es natürlich Einfluss darauf.

Wenn Du mehr als den Standardumgang haben willst, dann ist das Dein gutes Recht und es ist auch nicht so, dass ein Gericht dies sofort verwerfen würde

Dass sieht das Jugendamt leider komplett anders !!!
Da werden antiquarische Ansichten vertreten um Männer um ihr Recht zu bringen.
Vor Gericht wird dann meist die Meinung des Jugendamtes vertreten. Sind keine rosigen Aussichten...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.01.2017 20:53
(@tsubame)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,
Wieviel Umgang hast Du denn augenblicklich mit dem gemeinsamen Kind ? Wie eng ist die Bindung ?
Arbeitet die Mutter des Kindes ? Ist sie gesprächsbereit ?
VG,
Tsubame

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2017 13:12
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Fragen von Tsubame können helfen Dir zumindest mehr Umgang zu verschaffen.

Das JA hat keinerlei Entscheidungskompetenz beim Umgang, es kann nur beraten. Auch wenn ein Gericht das JA hören wird, heisst das nicht, dass es dem auch komplett folgt. Was Du allerdings vergessen kannst ist, Barunterhalt durch Betreuung zu verrechnen. Gerichte urteilen hier so, dass die öffentlichen Kassen geschont werden. Mehr Umgang, also 1 bis 2 Tage/Nachmittage unter der Woche sind aber in aller Regel kein Problem. Dafür kann Dir u.U. eine oder auch zwei Stufen der DDT erlassen werden (macht 40 bis 60 Euro pro Monat) solange zumindest der Mindestunterhalt gezahlt wird.

Es ist ein Irrtum zu glauben, dass bei einem Wechselmodell der Unterhalt entfällt. Es geht immer um Betreuungs- und Barunterhalt. Beim Wechselmodell wird so gerechnet, dass beide beides tun. Deshalb berechnet sich der KU gemäß der DDT aufgrund des addierten gemeinsamen Einkommens der Eltern und ist dann gequotelt zu bezahlen. Wer mehr zahlen muss, muss dem anderen die Differnz zukommen lassen. Wenn die KM aber leistungsunfähig ist, bleibt es bei der Barunterhaltspflicht des Vaters.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2017 13:36
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

Was Du allerdings vergessen kannst ist, Barunterhalt durch Betreuung zu verrechnen. Gerichte urteilen hier so, dass die öffentlichen Kassen geschont werden. (...) Wenn die KM aber leistungsunfähig ist, bleibt es bei der Barunterhaltspflicht des Vaters.

Im vorliegenden Fall wäre nun aber der Vater derjenige, der leistungsunfähig ist - kann mir mal bitte jemand auf die Sprünge helfen und ein Beispiel liefern, wo es in einer solchen Konstellation dann bei einer Barunterhaltspflicht der Mutter geblieben ist?

Danke und viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2017 15:54
(@julesverne)
Schon was gesagt Registriert

Im vorliegenden Fall wäre nun aber der Vater derjenige, der leistungsunfähig ist - kann mir mal bitte jemand auf die Sprünge helfen und ein Beispiel liefern, wo es in einer solchen Konstellation dann bei einer Barunterhaltspflicht der Mutter geblieben ist?

Der Mann ist automatisch der Barunterhaltspflichtige, hab von anfang an gesagt ich würde mich gerne um meine Tochter kümmern, aber da hat Vater Staat kein Interesse dran.
In näherer Zukunft wird sich eh alles ändern da ich einen Job so gut wie sicher habe. Bleibt mir also auch erspart den Unterhaltsvorschuss in Anspruch zu nehmen.

Wieviel Umgang hast Du denn augenblicklich mit dem gemeinsamen Kind ?

Habe meine Tochter 2 mal die Woche für 4 std und jede 2. Woche schläft Sie dann auch eine Nacht bei mir.
Jetzt mit Job weiß ich noch nicht wie gut es alles hin haut da ich noch keine genauen Arbeitszeiten kenne, hoffe das lässt sich alles irgendwie vereinbaren.
Bin aber zuversichtlich!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2017 20:53
(@julesverne)
Schon was gesagt Registriert

Ich merke oft dass Frauen da leicht reden haben!
Versetz euch mal in unsere Lage, wir zahlen Geld damit wir unser Kind nicht im gleichen Maße sehen dürfen wie ihr, wie wäre euch da zumute?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.01.2017 00:59
(@tsubame)
Nicht wegzudenken Registriert

Der Mann ist automatisch der Barunterhaltspflichtige, hab von anfang an gesagt ich würde mich gerne um meine Tochter kümmern, aber da hat Vater Staat kein Interesse dran.
In näherer Zukunft wird sich eh alles ändern da ich einen Job so gut wie sicher habe. Bleibt mir also auch erspart den Unterhaltsvorschuss in Anspruch zu nehmen.Habe meine Tochter 2 mal die Woche für 4 std und jede 2. Woche schläft Sie dann auch eine Nacht bei mir.
Jetzt mit Job weiß ich noch nicht wie gut es alles hin haut da ich noch keine genauen Arbeitszeiten kenne, hoffe das lässt sich alles irgendwie vereinbaren.
Bin aber zuversichtlich!

Hallo Jules Verne,
Glückwunsch zum Job.
Baue den Umgang mit deiner Tochter kontinuierlich aus. Wenn es möglich ist, sollte die Tochter jedes zweites Wochenende von Freitag nach der Schule (abholen) bis Montag zur Schule (hinbringen) mit  Dir verbringen. Auch unter der Woche sind Übernachtungen möglich.
Viel Glück,
Tsubame

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2017 12:10