Guten Tag allerseits!
zur Zeit wird bei mir wieder eine Überprüfung zur Berechnung eines zu zahlenden Kindesunterhalts durchgeführt. Ich habe mein anzurechnendes Einkommen mal grob überprüft und lande nahe der Grenze zwischen den Zeilen 3 und 4 der Düsseldorfer Tabelle. Beim Surfen im Netz bin ich auf diesen Beitrag gestoßen:
http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/einkommen.htm
Unter Ziffer 5, Aufzählung 8 ist von einem Betreuungs-Freibetrag die Rede. Neben dem unehelichen Kind, für das derzeit die Überprüfung läuft, habe ich noch ein eheliches Kind mit meiner Frau, von der ich ansonsten getrennt (aber nicht geschieden) lebe. Dieses eheliche Kind verbringt exakt 50% der Zeit bei mir; die Mutter würde dies ggf. auch schriftlich bestätigen. Frage: sind das Voraussetzungen, um bei der Berechnung des Unterhalts für das nicht eheliche Kind besagten Betreuungs-Freibetrag inAnspruch nehmen zu können? Und Falls ja, handelt es sich dabei 250 € monatlich oder pro Jahr?
besten Dank im voraus
Moin ice,
entscheidender als die alphabetische Aufzählung von Herrn oder Frau Sperling, ist das, was in den Unterhaltsleitlinien des für Dich zuständigen OLGs steht.
Wessen Berechnung willst Du überprüfen ? Jugendamt, Exen-Anwalt, Schwiegermutter ?
Im Zweifelsfall würde ich nicht davon ausgehen, dass irgendjemand Dir einen pauschalen Betreuungsbonus für eine 50%-Betreuung gewährt.
Etwas mehr Butter bei die Fische könnte sich als hilfreich erweisen ...
Gruß
United
ich bin mir nicht sicher, welches OLG für mich zuständig, die Kindesmutter lebt in der Nähe von Kassel
überprüfen will ich die Berechnung des für sie zuständigen Jugendamtes
die Frage, die sich mir stellt und die ich hier stellen wollte, ist doch einfach, ob jemand weiß, was mit diesem Betreuungs-Freibetrag gemeint ist, ob ihn schon mal jemand anerkannt bekommen hat, etc; danach kann ich doch immer noch vergleichen, ob die umstände übertragbar sind oder nicht
Nochmal moin,
das zuständige OLG kannst Du hier finden.
Sollte für Deinen Nachwuchs also das OLG Frankfurt sein.
In den Unterhaltsleitnien des OLG wird unter 10.3 auch auf Kinderbetreuung eingegangen.
Gedacht hat sich der Erfinder hierbei, dass eine arbeitende Mama (oder Papa) aufgrund Kinderbetreuung über die Maße belastet sein könnte und deshalb eine Belohnung verdient hat.
Eine pauschale Gewährung gibt es aber nicht, wenn überhaupt dann ist der Einzelfall konkret zu prüfen.
Bei der Einstufung nach DDT mußt Du prüfen, ob eine Herabstufung in Betracht kommt, weil ggf. mehr als zwei Unterhaltsempfänger im Spiel sind (zahlst Du neben KU für eheliches und uneheliches Kind auch TU für Frau in Trennung ?).
Noch´n Gruß
United
nochmals danke für die unterstützung
zu deinen fragen: nein, ich zahle tatsächlich "nur" für zwei kinder
in meinem fall macht der unterschied zwischen den beiden möglichen DDT stufen 18 oder 19 € im monat aus; wenn ich mir überlege, daß ich meine (nur ggf. vorhandenen) ansprüche gerichtlich durchsetzen muß, mit unterstützung eines anwalts, und das ganze in kassel (300 km entfernt), da lohnt es sich ganz bestimmt nicht, deswegen einen wirbel zu machen...hätte ja sein können, daß der anspruch ohne großen nachweis gewährt wird, ähnlich wie bei den berufsbedingten aufwendungen